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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2014/0725-62

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Beratungsfolge

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  I.              Sitzungsvortrag:

 

Bauherr:              Keidel Simon und Kristina

Entwurfsverfasser:                            Arch. Kristina Keidel

 

Kurzbeschreibung:             

 

             

              Größe des Bauvorhabens:

                            Breite:               Länge:                 Überbaute     Gesamthöhe

                                                           Fläche:                     9,89 m                     (Bestandsgebäude: 8,00 m)             

              Ebene 1  16,68 m      7,82 m                              

              Ebene 2  16,16 m      7,82 m

              Ebene 3    7,76 m    24,32 m         358 m²                                   (Bestandsgebäude: 209 m²)             

 

                                                bereits ausgeführt:   ja    nein                                                                                                                                Antragseingang:               02.09.2013

                                    vollständig:

             

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

             

Außenbereich (§ 35 BauGB)

 

Das Vorhaben ist nicht privilegiert (§ 35 Abs. 1 BauGB). Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Ein sonstiges Vorhaben kann nur im Einzelfall zugelassen werden und nur dann, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und außerdem die Erschließung gesichert ist.

Durch das Vorhaben sind öffentliche Belange beeinträchtigt, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Grünfläche) und des Landschaftsplanes (Grünfläche) widerspricht ( § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 u. 2 BauGB ).

Ferner werden öffentliche Belange beeinträchtigt, weil das Vorhaben den Belangen des Naturschutzes widerspricht s.u. (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB). Des Weiteren lässt das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 7 BauGB). Außerdem ist die Erschließung nicht gesichert, da die Straße Paradiesweg bis heute nie erstmals hergestellt wurde und in dieser Straße weder Abwasserkanal noch Wasserleitungen liegen. Damit besteht zusätzlich die Gefahr unwirtschaftlicher Erschließungsaufwendungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 4 BauGB).

Folglich ist das Vorhaben aus städtebaulicher Sicht nicht genehmigungsfähig. Auch die Aufstellung eines Bebauungsplanes kann nicht in Aussicht gestellt werden, da das Vorhaben der Darstellung des Flächennutzungsplanes als Grünfläche und der Landschaftsschutzgebietsverordnung widerspricht sowie eine ausreichende Erschließung nicht gesichert ist.

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:              ja:                            nein:      nicht erforderlich

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 1              anrechenbar:              1              nachzuweisen:              kein zusätzlicher Bedarf

              Nachweis auf Baugrundstück: 2             

             

 

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

              Barrierefreiheit:              nicht erforderlich               nachgewiesen


              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

              Besonderheiten:

Aus naturschutzfachlicher Sicht wird das Bauvorhaben abgelehnt. Es befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Leinritt-Hain. Im Schutzgebiet ist es laut Verordnung vom 10.05.1976 verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind „die Landschaft zu verunstalten, die Natur zu schädigen    oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen“.

Das Bauvorhaben würde diese Folgen auslösen. Von dem Verbot könnte aber im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn insbesondere der Vollzug der Bestimmungen der Verordnung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist. Diese Bedingungen sind aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde nicht gegeben. Ergänzt wird, dass selbst im Falle einer positiven Beurteilung durch die untere Naturschutzbehörde die dann erforderliche Erlaubnis der Zustimmung der Regierung als höherer Naturschutzbehörde bedarf. Dies wird nach fachlicher Beurteilung nicht erwartet.

Die Rechtslage wurde den Bauherren und ihrem Rechtsbeistand in einem Gespräch am 22.01.2014 im Stadtplanungsamt ausführlich erläutert.

             

 

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

Der Senat stimmt der Ablehnung des Antrages auf Vorbescheid zu.

 

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Anlagen

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