Beschlussvorlage - VO/2014/0725-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorbescheid: Abbruch Wohnhaus mit Nebengebäude und Neubau Einfamilienwohnhaus mit Garage, Paradiesweg 39b, Bamberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Beteiligt:
- 6 Baureferat
- Referent:in:
- Beese Thomas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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19.02.2014
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I. Sitzungsvortrag:
Bauherr: Keidel Simon und Kristina
Entwurfsverfasser: Arch. Kristina Keidel
Kurzbeschreibung:
Größe des Bauvorhabens:
Breite: Länge: Überbaute Gesamthöhe
Fläche: 9,89 m (Bestandsgebäude: 8,00 m)
Ebene 1 16,68 m 7,82 m
Ebene 2 16,16 m 7,82 m
Ebene 3 7,76 m 24,32 m 358 m² (Bestandsgebäude: 209 m²)
bereits ausgeführt: ja nein Antragseingang: 02.09.2013
vollständig:
Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB
Das Vorhaben ist nicht privilegiert (§ 35 Abs. 1 BauGB). Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Ein sonstiges Vorhaben kann nur im Einzelfall zugelassen werden und nur dann, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und außerdem die Erschließung gesichert ist.
Durch das Vorhaben sind öffentliche Belange beeinträchtigt, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (Grünfläche) und des Landschaftsplanes (Grünfläche) widerspricht ( § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 u. 2 BauGB ).
Ferner werden öffentliche Belange beeinträchtigt, weil das Vorhaben den Belangen des Naturschutzes widerspricht s.u. (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB). Des Weiteren lässt das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 7 BauGB). Außerdem ist die Erschließung nicht gesichert, da die Straße Paradiesweg bis heute nie erstmals hergestellt wurde und in dieser Straße weder Abwasserkanal noch Wasserleitungen liegen. Damit besteht zusätzlich die Gefahr unwirtschaftlicher Erschließungsaufwendungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 4 BauGB).
Folglich ist das Vorhaben aus städtebaulicher Sicht nicht genehmigungsfähig. Auch die Aufstellung eines Bebauungsplanes kann nicht in Aussicht gestellt werden, da das Vorhaben der Darstellung des Flächennutzungsplanes als Grünfläche und der Landschaftsschutzgebietsverordnung widerspricht sowie eine ausreichende Erschließung nicht gesichert ist.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:
Nachbarzustimmung: ja: nein: nicht erforderlich
Kfz – Stellplätze:
erforderlich: 1 anrechenbar: 1 nachzuweisen: kein zusätzlicher Bedarf
Nachweis auf Baugrundstück: 2
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Besonderheiten:
Aus naturschutzfachlicher Sicht wird das Bauvorhaben abgelehnt. Es befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Leinritt-Hain. Im Schutzgebiet ist es laut Verordnung vom 10.05.1976 verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind „die Landschaft zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen“.
Das Bauvorhaben würde diese Folgen auslösen. Von dem Verbot könnte aber im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn insbesondere der Vollzug der Bestimmungen der Verordnung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist. Diese Bedingungen sind aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde nicht gegeben. Ergänzt wird, dass selbst im Falle einer positiven Beurteilung durch die untere Naturschutzbehörde die dann erforderliche Erlaubnis der Zustimmung der Regierung als höherer Naturschutzbehörde bedarf. Dies wird nach fachlicher Beurteilung nicht erwartet.
Die Rechtslage wurde den Bauherren und ihrem Rechtsbeistand in einem Gespräch am 22.01.2014 im Stadtplanungsamt ausführlich erläutert.
Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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