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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2015/1426-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Kurzbeschreibung:             

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 5871, welches künftig voraussichtlich „Kammermeisterweg 1“ sein wird, soll ein 4-geschossiges Mehrfamilienwohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss (Satteldach, Dachneigung 45 Grad) errichtet werden. Geplant ist der Einbau von 10 Wohnungen. Die erforderlichen Kfz – Stellplätze werden auf einer Stellplatzanlage nachgewiesen.

Bei Einreichung des Vorbescheides war die Erschließung des Baugrundstücks noch nicht gesichert. Zwischenzeitlich konnten die zur Herstellung einer gesicherten Erschließung des Bauvorhabens be-nötigten Grundstücksflächen durch die Stadt Bamberg erworben und beurkundet werden. Der Bauherr hat in der Zwischenzeit einen Bauantrag für das Bauvorhaben eingereicht. Im Rahmen dieses Baugenehmigungsverfahrens ist ein Städtebaulicher Vertrag (Erschließungsvertrag) abzuschließen, der sicherstellt, dass der Bauherr Kanal und Straße nach den Vorgaben des EBB herstellt und nach Fertigstellung der Stadt Bamberg überträgt.

 

              Größe des Bauvorhabens:

              Breite:  11,45 m              Länge:  14,15 m                ca. 12,50 m              Firsthöhe:  ca. 18,20 m

             

                      bereits ausgeführt:   ja    nein

                                                                                                        Antragseingang:          11.10.2012

                                  vollständig:         26.06.2014

 

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

                            Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes - Nr.: 21 C

                            rechtsverbindlich seit: 03.07.1952

              Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): WA (§ 4 BauNVO)

 

              vorgesehene Abweichung:

-          Überschreitung der Baugrenzen

-          Abweichung von der Zahl der Wohngeschosse (zulässig 3 W / geplant 4 + D)

 

 

 

 

 

 

              Begründung:

Das geplante Haus übernimmt das Profil des Nachbargebäudes. Für das Vorhaben können daher grundsätzlich Befreiungen analog des Nachbargebäudes in Aussicht gestellt werden, da aus

städtebaulichen Gründen eine einheitliche Baukörperausprägung hinsichtlich Höhenentwicklung und Kubatur angestrebt werden sollte. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Das Vorhaben ist städtebaulich vertretbar.

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

 

 

              Nachbarzustimmung:              ja: 1 x (Fl.Nr. 5869)   nein: 6 x (Fl.Nrn. 5870, 5872/3, 5872/5,

                                                                                                               5872/6, 5872/7, 5873)

Die Unterschrift des Eigentümers des benachbarten Grundstücks Fl.Nr. 5870 liegt nicht vor. Einwendungen sind nicht bekannt. Die Eigentümerin der benachbarten Grundstücke Fl.Nrn. 5872/3, 5872/5, 5872/6, 5872/7 und 5873 hat den Vorbescheid wegen der fehlenden Erschließung nicht unterschrieben. Die Voraussetzungen für die Sicherung der Erschließung können über einen Städtebaulichen Vertrag (Erschließungsvertrag) geschaffen werden. Die Nachbarn werden in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen nicht beeinträchtigt. Die Nachbarn, deren Unterschriften nicht vorliegen, erhalten eine Ausfertigung des Vorbescheides.

Nach Nordwesten ist die Erteilung einer Abweichung bezüglich der Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsfläche erforderlich, die dann 3,5 m beträgt. Der betroffene Eigentümer des Nachbargrundstücks Fl.Nr. 5869 hat dem Vorbescheid zugestimmt. Dem bereits vorliegenden Bauantrag für das Bauvorhaben hat der Nachbar nicht mehr zugestimmt, da er befürchtet, dass für das beantragte Bauvorhaben sein Privatkanal benutzt wird. Gerade auch um einen Kanalanschluss an den vorhandenen Privatkanal des Nachbarn zu vermeiden, ist der Städtebauliche Vertrag (Erschließungsvertrag) erforderlich.

Da die im Rahmen des Vorbescheides erteilte Unterschrift bindend ist, kann die Abweichung bezüglich der Nichteinhaltung der Abstandsfläche erteilt werden. Die erteilte Abweichung ist auch für den Bauantrag gültig.

 

 

 

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 10              anrechenbar:              -/-              nachzuweisen:              10

              gemäß Stellplatzsatzung (Beschränkungszonen) sind abzulösen:              -/-

              Nachweis auf Baugrundstück:              10               Nachbargrundstück:              -/-

 

 

 

 

 

              Kinderspielplatz:

                   Ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.

 

 

 

 

 

              Barrierefreiheit:

                   Ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.

 

 

 

 

 

              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

             

 

 

 

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

             

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Werksenat stimmt den erforderlichen Befreiungen sowie der Erteilung des Vorbescheides zu und ermächtigt die Verwaltung auf dem Verwaltungsweg die baurechtliche Genehmigung für den Bauantrag zu erteilen, sofern

 

  1. das Vorhaben von den Grundzügen der Vorbescheidsplanung nicht abweicht,
  2. ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan vorgelegt wird, und
  3. ein Städtebaulicher Vertrag (Erschließungsvertrag) abgeschlossen wird, welcher sicherstellt, dass der Bauherr Kanal und Straße nach den Vorgaben des EBB herstellt und nach Fertigstellung der Stadt Bamberg überträgt.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

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