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ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2015/1430-65

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Reinigung durch den Anlieger

 

Nach Art. 51 Abs. 4 BayStrWG können die Gemeinden über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen Rechtsverordnungen erlassen und darin die Eigentümer von Grundstücken, welche an öffentlichen Straßen angrenzen oder über sie erschlossen werden, zu Leistungen auf eigene Kosten verpflichten.

 

Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat die Stadt Bamberg durch den Erlass der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterszeit“ (Straßenreinigungsverordnung), zuletzt geändert am 18.10.2010, Gebrauch gemacht.

Diese Verordnung regelt den Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf öffentlichen Straßen innerhalb der Stadt Bamberg.

Der § 4 dieser Verordnung nimmt den Eigentümer von Grundstücken, welche an öffentliche Straßen angrenzen oder über öffentliche Straßen mittelbar erschlossen werden in die Pflicht, die Reinigungsfläche, welche in §6 näher definiert wird, auf eigene Kosten zu reinigen. Der §5 der Verordnung regelt die Reinigungshäufigkeit der öffentlichen Straßen.

 

Reinigung durch die Stadt

 

Zusätzlich hat die Stadt Bamberg eine „Straßenreinigungssatzung“, zuletzt geändert am 12.11.2014, erlassen.

In dieser Satzung sind in einem Verzeichnis alle diejenigen Straßen aufgeführt, welche von der „städtischen Straßenreinigungsanstalt“ (EBB) gereinigt werden.

 

Dies bedeutet, dass diejenigen öffentlichen Verkehrsflächen, welche nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt sind, gem. den §§ 4, 5 und 6 der Straßenreinigungsverordnung weiterhin vom Eigentümer der anliegenden Grundstücke gereinigt werden müssen.

 

Für Leistungen, die die städtische Straßenreinigung anstelle des Eigentümers erbringt, zahlt der Eigentümer auf Grundlage der Straßenreinigungsgebührensatzung für den vollen Meter Straßenfrontlänge des Grundstücks und Reinigungsklasse der Straße eine entsprechende Gebühr.

 

 

Darüber hinaus reinigt die städtische Straßenreinigung öffentliche Verkehrsflächen die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und bei denen kein Anlieger existiert (z. B. Uferwege, Brücken). Diese Kosten werden u.a. über den städtischen Anteil aus Allgemeininteresse in Höhe von 15% der gesamten Kosten der Straßenreinigung finanziert.

 

In das Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung werden vor allem diese öffentlichen Verkehrsflächen aufgenommen, bei denen zum einen die Gefahr für den Eigentümer zu groß wäre, die Reinigung der Fläche selbst durchzuführen (z.B. Hauptstraßen) und zum anderen diejenigen Flächen, bei denen ein öffentliches Interesse besteht, dass die Reinigung durchgeführt wird.

 

Dem gegenüber hat der Stadtrat kleine Stichwege und untergeordnete Straßen bislang in der Regel nicht in das Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung aufgenommen. Das liegt in der Regel im Interesse der Anlieger, welche lieber selbst reinigen, als Reinigungsgebühren zu zahlen.

 

Beispiel für die Abgrenzung zwischen städtischer und privater Reinigung

 

Die kürzlich, in der Vollsitzung des Stadtrates am 22.10.2014 neu in das Straßenverzeichnis aufgenommene Graf-Arnold-Straße wird hier als Beispiel erläutert. Diese Straße wurde ausdrücklich ohne Stichwege aufgenommen. Somit wird in der Graf-Arnold-Straße nur die Straße (der in der Anlage 1 blau markierte Bereich) einmal in der Woche von der städtischen Straßenreinigung gereinigt. Die Stichwege (der in der Anlage 1 rot markierte Bereich) hingegen werden nicht durch den EBB, sondern durch die Anlieger gereinigt.

 

Folglich zahlen daher auch nur die Anlieger, welche an der Straße anliegen, Straßenreinigungsgebühren, denn nur hier wird eine entsprechende Gegenleistung für die gezahlte Gebühr erbracht. Diejenigen Anlieger, welche in den Stichwegen wohnen, haben gem. der §§ 4, 5 und 6 der Straßenreinigungsverordnung die Verpflichtung die öffentlichen Verkehrsflächen selbst zu reinigen.

 

Gleichbehandlung

 

Somit findet, entgegen den Annahmen der vorliegenden Anträge keine Ungleichbehandlung statt.

 

Natürlich ist es grundsätzlich denkbar, dass Menschen in reinigungsgebührenpflichtigen Straßenabschnitten wohnen und anstelle der Gebührenzahlung lieber selbst reinigen möchten. Umgekehrt kann es auch vorkommen, dass Menschen in anliegerreinigungspflichtigen Straßenabschnitten wohnen und lieber eine gebührenpflichtige Reinigung durch den EBB hätten.

 

Genau aus diesem Grunde schlägt die Stadt die Neuaufnahme von kleineren Straßen in das Straßenverzeichnis immer erst dann dem Stadtrat zur Beschlussfassung vor, wenn von Seiten der Anlieger ganz überwiegend der Wunsch nach Reinigung durch den EBB an die Stadt herangetragen worden ist.

Aktuell sind keine Schreiben bekannt, in denen Bürgerinnen und Bürger in irgendeiner Weise mit der Zuordnung ihres Anwesens in Anliegerreinigungspflicht oder städtischer Reinigungspflicht unzufrieden wären. Schon vor diesem Hintergrund besteht kein Handlungsbedarf.

 

Gelegentlich auftretende individuelle Wünsche nach Eigenreinigung oder EBB-Reinigung haben aber nichts mit Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit zu tun.

 

Denn nähme man sämtliche öffentlich gewidmete Stichwege und Kleinstraßen in das Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung auf, so wären zwar in der Tat sämtliche Anlieger dieser Wege straßenreinigungsgebührenpflichtig. Das würde aber keineswegs zu irgendeiner Gebührensenkung für die bisher Straßenreinigungsgebührenpflichtigen führen. Denn das zusätzliche Gebührenaufkommen müsste dann zwingend verwendet werden, um Personal und Geräte zu bezahlen, welches zusätzlich erforderlich wird, um in all diesen Stichwegen und Kleinststraßen die Reinigung durch den EBB zu erbringen.

Straßenreinigung wird über eine kostendeckende Gebühr finanziert. Langfristig werden weder Gewinn noch Verluste erwirtschaftet. Ein finanzieller Verteilungs- oder Umschichtungsspielraum existiert nicht. Jeder Anlieger zahlt am Ende für die tatsächliche Reinigungsleistung genau auf dem Straßenabschnitt vor seiner Haustür. Eine Umlage der Straßenreinigungskosten größerer Straßen auf die Anlieger kleinerer Straßen lässt die Gesetzeslage nicht zu.

 

 

Folglich existiert aktuell in der Straßenreinigung in Bamberg bestmögliche Gebührengerechtigkeit.

 

Natürlich ist ein ebenso gebührengerechtes System denkbar, in welchem alle öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen durch den EBB gereinigt werden und alle Anlieger gebührenpflichtig sind. Ein solches System würde also den Geräte- und Personalbedarf erhöhen, die Straßenreinigungsgebühren für die heute Gebührenpflichtigen nicht senken, aber zusätzlich neue Gebührenpflichtige heranziehen. Bislang hat niemand einen Vorteil eines solchen – ebenfalls gerechten – Systems für die Menschen in Bamberg erkennen können.

 

Liste aller heute nicht straßenreinigungsgebührenpflichtigen Anwesens oder Straßenabschnitte

 

Die Liste aller heute nicht straßenreinigungsgebührenpflichtigen Straßenabschnitte in Bamberg ergibt sich aus der Summe aller öffentliche gewidmeten Straßen, Wege und Plätze abzüglich derjenigen Straßen und Straßenabschnitte, die im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung aufgenommen sind. Diese Differenz ließe sich selbst leicht über das Geoinformationssystem (GIS) der Stadt Bamberg auf einem Plan abbilden, wenn die gewidmeten Straßen flächenbezogen im GIS hinterlegt wären.

 

Tatsächlich bestehen sämtliche Widmungen in Bamberg nach wie vor aber leider nur in Papierform. Noch dazu sind Widmungen, die mehr als 30 Jahre zurückliegen, in diesen Akten ohne jeglichen Plan rein textlich abgelegt. Dieser Analogzustand der Akten erschwert das Alltagsgeschäft für viele städtische Dienststellen täglich! Die Einpflegung aller Widmungen in das GIS ist dringlich erforderlich!

 

Die hierfür erforderlichen personellen Ressourcen standen aber bei der Stadt Bamberg in der Vergangenheit nicht zur Verfügung. Dass in Zukunft zusätzliche personelle Ressourcen für diese Aufgabe bereitgestellt werden, erscheint angesichts der aktuellen Beschlusslage zur Personalentwicklung nicht sehr wahrscheinlich.

 

Die beantragte Liste zu erstellen, ist aktuell und auf absehbare Zeit nicht umsetzbar. Der Beschlussantrag verursacht erhebliche Personalkosten. Ein Deckungsvorschlag seitens der Antragssteller liegt nicht vor.

 

Weitere Klarstellung zu den Anträgen

 

Müllabfuhr: Jede städtische Mülltonne, die auf einem Privatanwesen bereitgestellt worden ist, ist einzeln digital erfasst. Jede Mülltonne bzw. deren Entleerung, ist gebührenpflichtig. Die Müllgebühr ist unabhängig von Straßenwidmung oder Straßenreinigung zu zahlen. Es gibt keinen Fall von Müllgebührenbefreiung.

 

Winterdienst

 

Der Winterdienst auf öffentlichen Straßen wird überall von der Stadt aus allgemeinem Steueraufkommen gezahlt. Es existieren keine Winterdienstgebühren und also auch keine Fälle von Winterdienstgebührenbefreiung.

 

Zusammenfassung

 

Weder bei der Straßenreinigung, noch bei der Müllabfuhr, noch beim Winterdienst gibt es irgendwelche Indizien für eine Ungleichbehandlung.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.       Der Bau- und Werksenat nimmt den Sitzungsvortrag zur Kenntnis

2.       Der Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 12. Dezember 2014 ist hiermit geschäftsordnungsmäßig behandelt.

 

 

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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