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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2015/1459-20

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Die Stadt Bamberg verwaltet 18 rechtlich selbstständige Stiftungen mit unterschiedlichen Stiftungszwecken. Für diese Stiftungen wird jeweils analog des städtischen Haushalts ein eigener Haushalt geführt, der erstellt, genehmigt, umgesetzt und geprüft werden muss. Die äußerst finanzschwache Firnhaber-Trendel-Stiftung erwirtschaftet durch ihr geringes Kapitalvermögen nur noch einen jährlichen Betrag zur Mittelverwendung in Höhe von 40,-- €. In den letzten 10 Jahren sanken die jährlichen dem Stiftungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsansätze kontinuierlich von 500,-- € in 2005 auf 40,-- € in 2015. Eine sinnhafte tatsächliche Erfüllung des Stiftungszweckes ist daher praktisch unmöglich geworden.

 

Es wird vorgeschlagen, die leistungsunfähige Firnhaber-Trendel-Stiftung der Hauptmann-Max-Beckstein-Stiftung zuzulegen. Die Stiftungszwecke sind fast identisch. An die Regierung von Oberfranken und das Finanzamt Bamberg wurde dieses Anliegen bereits herangetragen. Beide Behörden haben dafür ihre Zustimmung signalisiert. Die Übertragung ist schenkungsteuerbar, aber steuerbefreit. Aus haushaltsplanerischen und steuerrechtlichen Gründen soll die Zulegung auf den 01.01.2016 terminiert werden.

 

Geschichte und Stiftungszweck

 

Firnhaber-Trendel-Stiftung:

Der Stifter Rittmeister a. D. Fritz Edgar Trendel wurde am 04.04.1856 in Kulmbach geboren und verstarb am 19.05.1922 in Feldafing am Starnberger See. Er vermachte in seinem Testament 3/16tel seines Vermögens der Stadt Bamberg mit der Maßgabe, eine Stiftung mit dem Namen „Firnhaber-Trendel-Stiftung“ zu errichten. Die weiteren Anteile gingen an die Städte Augsburg, Kulmbach und Feldafing. Seine Verbundenheit mit Bamberg liegt wohl darin, dass seine Frau Marie in Bamberg geboren worden war.

 

Die ursprüngliche und immer noch gültige Fassung der Firnhaber-Trendel-Stiftung vom 19.02.1925 ist durch den Wegfall der zahlreichen Vermächtnisse und der nicht mehr erfüllbaren Stiftungszwecke nur noch sehr eingeschränkt anwendbar. Die Erträge sollen zu 2/4 an Blinde und Krüppel, verschämte Arme und arme Kinder, 1/4 Waisenhäuser, 1/4 Kriegsbeschädigte oder allgemeine Wohlfahrtszwecke gehen. Auch die steuerrechtlichen Vorschriften der Stiftungssatzung entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand (siehe Anlage 1).

 

 

Hauptmann-Max-Beckstein-Stiftung:

Die am 22.02.1963 in Bamberg verstorbene Hauptmannswitwe Franziska Beckstein hat mit Testament vom 24.05.1961 die Stadt Bamberg als Erbin ihres hinterlassenen Vermögens mit der Auflage eingesetzt, eine selbständige Stiftung mit Sitz in Bamberg oder eine Zustiftung ins Leben zu rufen. Aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens sollen Vollwaisenkinder, Kriegerwitwen oder bedürftige Einwohner der Stadt Bamberg, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, Zuschüsse erhalten. Falls Mittel für die Unterstützung des genannten Personenkreises nicht benötigt werden, können Investitionsmaßnahmen von Kinder-, Alten- und Pflegeheimen, Begegnungsstätten und ähnlichen Einrichtungen gefördert werden. Die Errichtung der Hauptmann-Max-Beckstein-Stiftung mit Satzung vom 10.10.1963 wurde vom Bayer. Staatsministerium des Innern am 15.11.1963 genehmigt (siehe Anlage 2).

 

Die Stiftungsmittel der Hauptmann-Max-Beckstein-Stiftung werden seit 2013 aufgrund der ebenfalls geringen Jahreserträge (4.000,-- € in 2005 und 650,-- € in 2015) zu 50 % der Waisenhausstiftung und zu 50 % der Antonistift Stiftung zur Verfügung gestellt. Die Erfüllung des Stiftungszwecks bleibt dadurch gewahrt. Durch die Zulegung der Firnhaber-Trendel-Stiftung kann die Finanzkraft dieser Stiftung dauerhaft gewährleistet werden.

 

Vermögen der Firnhaber-Trendel-Stiftung und der Hauptmann-Max-Beckstein-Stiftung

 

Beide Stiftungen sind reine Kapitalstiftungen. Das Grundstockvermögen der Firnhaber-Trendel-Stiftung lag zum 31.12.2014 bei 27.805,88 €, die Rücklagen bei insgesamt 6.178,70 €. Bei der Hauptmann-Max-Beckstein Stiftung belief sich das Grundstockvermögen ebenfalls zum 31.12.2014 auf 176.237,24 €, die Rücklagen insgesamt auf 25.015,11 €. Schulden bestehen keine. Bei der derzeitigen und weiterhin zu erwartenden Ertragslage am Finanzmarkt werden sich die Vermögenserträge noch weiter reduzieren. Nennenswerte Förderungen und Zuwendungen an Einzelempfänger oder für soziale Einrichtungen können seit Jahren von der Firnhaber-Trendel-Stiftung nicht mehr geleistet werden.

 

Rechtliche Grundlagen der Zulegung

 

Art.8 Abs. 4 BayStG

 

Die Aufhebung einer Stiftung, bei der eine der in § 87 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen vorliegt, kann auch in der Weise erfolgen, dass sie einer Stiftung gleicher Art zugelegt wird. Die Zulegung ist nur zulässig, wenn die aufnehmende Stiftung zustimmt und die Erfüllung ihres Zwecks nicht beeinträchtigt wird.

 

§ 87 Abs.1 BGB

 

Zweckänderung; Aufhebung.

Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.

 

§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.

 

Stiftungssatzung der Firnhaber-Trendel-Stiftung Nr. VI.

 

Für den Fall, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes aus irgendwelchen Gründen unmöglich

oder die Stiftung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen aufgelöst werden sollte, fällt das Stiftungsvermögen der Stadtgemeinde Bamberg zu, die es wiederum für Wohltätigkeitszwecke zu verwenden hat.

 

 

 

Weitere Schritte für die Zulegung

 

Die Hauptmann-Max-Beckstein-Stiftung und die Firnhaber-Trendel-Stiftung sind Stiftungen gleicher Art und haben einen sehr ähnlichen Stiftungszweck. Die leistungsunfähige Firnhaber-Trendel-Stiftung wird der leistungsfähigen Hauptmann-Max-Beckstein-Stiftung zugelegt, dadurch wird die zugelegte Stiftung aufgehoben, ihre Rechtspersönlichkeit endet dadurch (nach Voll/Störle zu Art.8 Abs. 4 BayStG). Eine Satzungsänderung der Hauptmann-Max-Beckstein-Stiftung ist nicht erforderlich.

 

Auf Grundlage dieses Stadtratsbeschlusses kann ein Antrag an die Anerkennungsbehörde (Regierung von Oberfranken) mit dem Inhalt gestellt werden, die Firnhaber-Trendel-Stiftung durch Zulegung zur Hauptmann-Max-Beckstein-Stiftung aufzulösen und die Zustimmung der Hauptmann-Max-Beckstein-Stiftung zu dieser Zulegung zu geben (Art.8 Abs. 4 BayStG i.V. m. § 87 Abs. 1 BGB). Die Zulegung beeinträchtigt nicht die Erfüllung des Stiftungszweckes der Hauptmann-Max-Beckstein-Stiftung.

 

Damit das vorhandene Stiftungsvermögen der Firnhaber-Trendel-Stiftung von der Hauptmann-Max-Beckstein-Stiftung nach der Zulegung weiterhin für „Wohltätigkeitszwecke“ verwendet werden kann, ist, wie in Absatz Nr. VI der Stiftungssatzung geregelt, ein Beschluss der „Stadtgemeinde Bamberg“ erforderlich (Art. 9 Satz 1BayStG).

 

Bei der Regierung von Oberfranken als Anerkennungsbehörde wird dann unter Vorlage einer Stellungnahme des Finanzamtes aufgrund dieses Beschlusses ein Antrag auf Zulegung gestellt (Art. 8 Abs. 5 BayStG i. V. m. Art 3 Abs. 3 BayStG).

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

              Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

    1.    Vom Sitzungsvortrag der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

    1. Der Zulegung der Firnhaber-Trendel-Stiftung zur Hauptmann-Max-Beckstein Stiftung zum 31.12.2015 wird sowohl seitens der Firnhaber-Trendel-Stiftung als auch der Hauptmann-Max-Beckstein Stiftung zugestimmt.

 

    1.   Das vorhandene Stiftungsvermögen der Firnhaber-Trendel-Stiftung wächst dem Vermögen der Hauptmann-Max-Beckstein Stiftung zu. Die Vermögenserträge werden satzungsgemäß verwendet.

 

    1. Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Schritte für die Abwicklung der Zulegung in den beiden Stiftungshaushalten zu vollziehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

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Anlagen

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