Beschlussvorlage - VO/2015/1460-20
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushalt 2015; Verwendung der Mehreinnahmen bei der Schlüsselzuweisung für eine zweckgebundene Rücklage
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Kämmereiamt
- Referent:in:
- Bertram Felix
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanzsenat
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Entscheidung
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24.03.2015
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I. Sitzungsvortrag:
Mit Antrag vom 09.02.2015 beantragt die GAL-Stadtratsfraktion die Verwendung der Mehreinnahmen bei der Schlüsselzuweisung für die Zuführung zu einer zweckgebundenen Rücklage für Schulhaussanierungen bzw. aktuell für die Graf-Stauffenberg-Schulen (s. Anlage).
Haushaltsrechtliche Stellungnahme:
Dem Haushaltsrecht wohnt das Gesamtdeckungsprinzip inne, wonach die Einnahmen insgesamt der Deckung der Ausgaben dienen (vgl. § 16 Abs. 1 KommHV-K). Eine Zweckbindung der Einnahmen bei der Schlüsselzuweisung ist damit aus haushaltsrechtlicher Sicht schon grundsätzlich nicht vorgesehen.
Zudem kann aus der Betrachtung einer einzelnen Haushaltsstelle nicht das Vorliegen von Mehreinnahmen abgeleitet werden; vielmehr kann die Einnahme- und Ausgabesituation immer nur in der Gesamtschau des Haushalts beurteilt werden. So steht beispielsweise den genannten Einnahmen bei der Schlüsselzuweisung ein Defizit bei der Gewerbesteuer (derzeit ca. 4,2 Mio. € unter dem Ansatz) gegenüber. Darüber hinaus liegen auf der Ausgabenseite des Haushalts zahlreiche Risiken vor, welche im Jahresverlauf zu Mehrausgaben im Vergleich zu den Ansätzen im Haushaltsplan 2015 führen können (z. B. die Entwicklung der Personalkosten bei den Beamten aufgrund aktueller und bevorstehender Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder; Entwicklung des Budgets im Bereich der Jugendhilfe). Aus Sicht des Gesamthaushalts liegen gegenwärtig also keineswegs Mehreinnahmen vor; dagegen muss im Laufe des Haushaltsvollzugs mit Mehrausgaben gerechnet werden.
Selbst wenn in der Gesamtschau des Haushalts Mehreinnahmen vorliegen würden, so wäre dennoch deren Zweckbindung rechtsaufsichtlich untersagt. Denn die Regierung von Oberfranken hat die letztjährigen Haushaltssatzungen der Stadt Bamberg angesichts der Haushaltslage nur u. a. unter der Auflage genehmigt, dass (tatsächliche) Mehreinnahmen, welche sich beim Haushaltsvollzug ergeben, zur Verminderung des Kreditbedarfs, zur Stärkung der allgemeinen Rücklage oder zur erhöhten Tilgung – insgesamt also zur Verbesserung der Haushaltssituation - zu verwenden sind.
Die beantragte Verwendung der Mehreinnahmen bei den Schlüsselzuweisungen für die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage ist aus den dargelegten haushaltsrechtlichen Gründen somit nicht zulässig.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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4,3 MB
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