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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2015/1521-31

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit Schreiben vom 07.03.2015 beantragt die Stadtratsfraktion Bamberger Bürger-Block, das Haingebiet zum „Anlieger-Gebiet“ zu erklären (Anlage).

 

Die Straßen im Haingebiet sind öffentlich rechtlich gewidmete Ortsstraßen ohne Einschränkungen.

 

Die Benutzung der öffentlichen Straßen ist jedermann gestattet. Der Gemeingebrauch als allgemeiner Gebrauch verträgt keine nach individuellen Kriterien differenzierte Zulassung, da dieser jedem ohne weiteres offen steht.

 

Rechtsgrundlage für die beantragte „Aussperrung“ von Nicht-Anliegern des Haingebiets wäre § 45 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO).

Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken nur aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.

 

Ein Zufahrtsverbot – wie beantragt – würde wie folgt aussehen:

 

 

Gründe der Sicherheit des Verkehrs, die eine Sperrung des Haingebiets für Nicht-Anlieger rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

 

Auch Gründe der Ordnung des Verkehrs, die eine Sperrung des Haingebietes für „Nichtanlieger“ rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

 

Vielmehr widerspricht die Sperrung des Haingebietes für Nicht-Anlieger dem Grundsatz, dass öffentliche Verkehrsflächen grundsätzlich von jedermann benutzt werden dürfen. Aus Sicht des Straßenverkehrsamts wäre eine derartige Sperrung unverhältnismäßig und damit unzulässig, da sie die Interessen von wenigen Anliegern im Verhältnis zu der Gesamtheit der motorisierten Verkehrsteilnehmer bevorrechtigte.

 

Darüber hinaus wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass nach einer Sperrung des Haingebiets für Nicht-Anlieger auch andere Stadtteile ein derartiges Privileg für sich beanspruchen würden. Dies würde zuletzt zu einer „Ghettoisierung“ führen, in der jeglicher Fremdverkehr als feindlich beargwöhnt würde.

 

Die gewünschte verkehrsrechtliche Anordnung würde im Ergebnis auf eine Beschränkung der Widmung der Straße hinauslaufen. Dies ist auf Basis der StVO rechtlich nicht zulässig.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

2.              Der Antrag der Stadtratsfraktion Bamberger-Bürger-Block vom 07.03.2015 ist geschäftsordnungsgemäß behandelt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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