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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2015/1525-31

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

1.              Mit Schreiben vom 23.02.2015 beantragte die SPD-Stadtratsfraktion verstärkte Kontrollen in der Kloster-Banz-Straße durchzuführen.

Die städtische Geschwindigkeitsüberwachung soll häufiger zum Einsatz kommen und auch den Lkw-Verkehr und die zulässigen Gewichtsklassen einbeziehen.

Des Weiteren sollen darüber hinausgehende Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung wie z.B. Verkehrsinseln geprüft werden.

 

1.1              Die Kloster-Banz-Straße ist Bestandteil der städtischen Geschwindigkeitsüberwachung.

Die Auswertung der bisherigen Messungen hat eine Verstoßquote von nur 3,77 % ergeben.

Dieses positive Ergebnis bedeutet, dass sich fast alle Verkehrsteilnehmer an die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 30 km/h halten.

 

Eine Verstärkung der Überwachung in der Kloster-Banz-Straße ist daher fachlich nicht geboten.

Die Kloster-Banz-Straße sollte zwar weiterhin im normalen Turnus (3x jährlich) überwacht werden, jedoch würden verstärkte Kontrollen zu Lasten anderen Messstellen gehen, bei denen bislang eine höhere Verstoßquote aufgetreten ist.

 

1.2              Eine Kontrolle des durchfahrenden Lkw-Verkehrs kann nur durch die Polizei erfolgen (die Stadt darf nur Geschwindigkeit messen).

 

Die Sperrung der Kloster-Banz-Straße für den Schwerlastverkehr über 3,5 t – jedoch „Anlieger frei“ – erfolgte am 19.11.2013.

Die Verkehrszeichen dafür wurden bei den Einmündungen Pödeldorfer Straße/Kloster-Banz-Straße und Memmelsdorfer Straße/Feldkirchenstraße angebracht, da nach Beobachtungen von Anwohnern von dort die Zufahrt zur „heimlichen Durchgangsstraße“ erfolgte.

Auf eine weitere Anbringung von Durchfahrts-Verbotsschildern sowohl an der Einmündung Zollnerstraße, als auch an den zuführenden Seitenstraßen wurde bewusst verzichtet, da von dort kein zielgerichteter Schwerlastverkehr zu erwarten ist und die rechtlich notwendige „Anlieger frei“-Regelung eine Kontrolle kaum möglich macht.

 

Der Anliegerbegriff ist rechtlich sehr weit gefasst.

Grundsätzlich berechtigt jedes „Anliegen“ in der Straße oder an einem anliegenden Grundstück das Einfahren des Lkws.

So müsste ein Lastkraftwagen, der an der Sperrbeschilderung vorbei fährt, quasi „verfolgt“ werden um feststellen zu können, ob er die gesperrte Straße lediglich zur Durchfahrt benutzt und nicht unter dem Anliegerbegriff einzuordnen ist.

 

In der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe Routinegespräch „Verkehr“ verwies die Polizei auf ihre Aussage vom 15.05.2013 wonach sie sich außer Stande sieht, solche Kontrollen durchzuführen. Diese Aussage gilt nach wie vor.

 

 

1.3              Im Jahre 1992 wurde in der Kloster-Banz-Straße die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Die vorhandenen Zeichen 274 „30“ sind deutlich erkennbar angebracht.

Wie zuvor dargelegt, folgte die Beschilderung des Lkw-Durchfahrtsverbots im November 2013.

Die Größen der Verkehrszeichen entsprechen den rechtlichen Vorgaben sowie den sonst im Stadtgebiet von Bamberg aufgestellten Schildern.

 

Bei einer Überprüfung wurde zwar festgestellt, dass sowohl zwischen den Einmündungen Härtleinstraße/Pödeldorfer Straße, als auch zwischen Schweitzer Straße – Eberhardstraße/Zollnerstraße die Zeichen 274 „30“ fehlen, dies wurde jedoch gleich dem EBB als zuständiger Träger der Straßenbaulast weitergegeben, mit der Bitte, die beiden Lücken in der Beschilderung unverzüglich zu schließen.

 

 

1.4              Die Kloster-Banz-Straße stellt in der hierarchischen Gliederung des städtischen Straßennetzes eine nachgeordnete Straße dar. Sie ist weder Hauptverkehrs- noch Sammelstraße.

Die verkehrliche Belastung der Straße ist daher eher gering.

Genaue Verkehrszählungen wurden jedoch in den letzten Jahren nicht durchgeführt.

 

Verkehrsberuhigende Maßnahmen bzw. Maßnahmen um die Attraktivität der Straße als reine Durchfahrtsstraße zu mindern, sind im Allgemeinen Maßnahmen, die die Fahrbahnbreite einengen und damit auch den Verkehrsfluss.

 

Die Straßenbreite beträgt ca. 7,40m – geparkt wird derzeit ganz und halb auf dem Gehweg.

Hier könnte geprüft werden, ob Parkplätze vom Gehweg auf die Fahrbahn verlegt werden oder versetztes Parken auf der Fahrbahn angeordnet wird.

Jedoch gehen solche Maßnahmen wiederrum zu Lasten der Anzahl der Parkplätze.

 

Verkehrsberuhigende Maßnahmen die bauliche Kosten verursachen – wie Verkehrsinseln - hängen stets vom Budget des Entsorgungs- und Baubetriebs ab.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

2.              Die Verwaltung wird beauftragt noch detailliert zu prüfen, ob eine Änderung der Parkanordnung in der Kloster-Banz-Straße mit dem Ziel, den Verkehrsfluss zu bremsen, möglich ist.

 

3.              Damit ist der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 23.02.2015 geschäftsordnungsgemäß behandelt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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