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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2015/1526-31

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit Schreiben vom 03.02.2015 beantragte Frau Stadträtin Reinfelder zu prüfen, inwieweit eine Temporeduzierung auf 30 km/h auf der Gaustadter Hauptstraße und der Schweinfurter Straße oder darüber hinaus bis zur Markusbrücke möglich ist.

 

Geschwindigkeitsbeschränkungen sollen nach Randnummer  1 der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) aus Sicherheitsgründen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind.

 

Im Einzelfall können sich Geschwindigkeitsbeschränkungen schon dann empfehlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden (Randnummer 1, Satz 4 VwV zu Zeichen 274).

 

Schweinfurter Straße - Untere Sandstraße

Die Schweinfurter Straße ist in Verlängerung der Gaustadter Hauptstraße eine Erschließungstrasse, die überwiegend zum Durchfahren genutzt wird, um in die Altstadt zu gelangen.

Die Schweinfurter Straße hat nur einseitige Wohnbebauung. Es sind beidseitig Gehwege vorhanden, die jedoch wenig benutzt werden. 

Der Fußgänger- und Radverkehr findet überwiegend auf dem tiefer liegenden Uferweg statt.

 

In der Schweinfurter Straße sind keine geschwindigkeitsbedingten Unfälle festgestellt worden.

 

Eine Gefahrenstelle befindet sich im Einmündungsbereich Maienbrunnen.

Dort bestehen schlechte Sichtverhältnisse sowohl für die Abbieger des Maienbrunnens als auch für die aus dem Leinritt. Des Weiteren besteht auf Seite des Maienbrunnens kein Gehweg.

Daher ist dieser Bereich bereits auf Tempo 20 beschränkt.

 

Jedoch gibt es keine weiteren Gefahrenstellen, die eine durchgehende Tempobeschränkung begründen würden.

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

D. h. es müssen besondere Verkehrssituationen vorliegen, die das grundsätzliche bestehende Risiko bei einer Teilnahme im Straßenverkehr übersteigen.

Das ist jedoch nicht der Fall.

 

Entsprechend verhält es sich in der Unteren Sandstraße. 

Aufgrund der zum laufenden Schuljahr aufgestellten Schulcontainern auf dem Stadtarchivgelände wurde bereits der neuen Verkehrssituation Rechnung getragen und Tempo 30 in Kombination mit "Achtung Schule" für den Bereich der Container/Bushaltestelle angeordnet.

Ansonsten sind auch in der Unteren Sandstraße keine geschwindigkeitsbedingten Unfälle verzeichnet, noch besondere Gefahrenpunkte festgestellt.

 

Gaustadter Hauptstraße 

Wie bekannt ist, wurde das im Jahr 2002 angeordnete Tempo 30 vom Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2007 aufgehoben.

Das Gericht sah keine Rechtsgrundlage für eine Geschwindigkeitsreduzierung und damit die verkehrsrechtliche Anordnung für rechtswidrig.

 

Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung müssen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 der StVO erfüllt sein.

Hiernach sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 Abs. 1 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Es wurde ausgeführt, dass die örtlichen Verhältnisse der Gaustadter Hauptstraße keine besondere Gefahrenlage darstellen.

Allein, dass es sich um eine belebte Geschäftsstraße handelt, die historisch aus dem Zentrum der ehemals selbstständigen Gemeinde Gaustadt gewachsen ist, und damit Wohn- und Geschäftsgebäude, Straßen- und Grundstückseinmündungen, Kindergarten, Schule und Bushaltestellen aufweist, genügt nicht, um eine besondere Gefahrenlage anzunehmen. 

 

Besondere Gefahrenlagen müssen konkret dargelegt werden durch

1. häufige geschwindigkeitsbedingte Unfälle oder 

2. Feststellungen, dass aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen vorliegen

 

Wie der Unfallstatistik zu entnehmen ist, gab es keine geschwindigkeitsbedingten Unfälle. Die beiden aus 2012 genannten Unfälle können in Bezug auf ein Tempo 30 nicht herangezogen werden (verbotswidriges Radfahren auf dem Gehweg und Unfall am Ortsende).

 

Die Ermittlungen zu dem kürzlich bedauerlichen tödlichen Unfall sind noch nicht abgeschlossen. Jedoch geht die Polizei auch hier von einem nicht geschwindigkeitsbedingten Unfall aus.

 

Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass in der Gaustadter Hauptstraße mit unangemessener Geschwindigkeit (also derzeit mehr als 50 km/h) gefährliche Situationen vorliegen.

 

Die Gaustadter Hauptstraße ist ähnlich wie eine von vielen Ortsdurchfahrten kleiner Gemeinden zu sehen.

Sie stellt die Durchfahrtsstraße durch einen historisch gewachsenen Ortskern dar, wobei der überörtliche Verkehr nicht mehr die Ortsdurchfahrt benutzt, sondern die B 26/A 70.

Durch den Umbau der Gaustadter Hauptstraße im Jahre 2010 wurden viele bauliche Verbesserungen und damit eine Erhöhung der Verkehrssicherheit umgesetzt.

Es wurden im Bereich mit dem höchsten Fußgängeraufkommen (Supermärkte, Bushaltestellen) zwei Überquerungshilfen eingebaut und alle Bushaltestelle baulich so angelegt, dass der Bus auf der Fahrbahn hält und grundsätzlich der Verkehr hinter ihm warten muss.

Schon allein dadurch und der dazu noch vorhandenen zwei Lichtsignalanlagen wird der Durchfluss und damit auch die mögliche Geschwindigkeit des Kfz-Verkehrs gebremst.

 

Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass, aufgrund der rechtlichen Vorgaben Tempo 30 in der Gaustadter Hauptstraße weiterhin nicht zulässig ist.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.              Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

2.              Der Antrag von Frau Stadträtin Reinfelder vom 03.02.2015 ist geschäftsordnungsgemäß behandelt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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