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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2015/1584-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit Schreiben vom 27.02.2015 beantragt der Familienbeirat das Thema KdU-Grenzen im nächsten Familiensenat aufzugreifen und darzulegen.

 

Seit 2011 gehen die Bemühungen der Verwaltung dahin, die gesetzlichen Vorgaben des § 35 a SGB XII, § 22 c SGB II sowie auch die durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gefestigten Grundsätze für die „Angemessenheit der Kosten der Unterkunft“ umzusetzen.

Eigene Versuche, z.B. mit der Fortschreibung der bestehenden Sätze über den Preisindex,  oder Erhebung brauchbarer Daten in Eigenregie waren nicht zielführend.  Deshalb hat sich die Stadt Bamberg entschlossen, einen vom Gesetz und von der Rechtsprechung für die Erstellung eines „schlüssigen Konzeptes“ geforderten qualifizierten Mietspiegel in Auftrag zu geben.

Hiermit wurde die Fa. GEWOS, Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung  beauftragt.

 

Der Stadtrat der Stadt Bamberg hat mit Beschluss vom 30.04.2014 (VO/2014/0834-15) diesen qualifizierten Mietspiegel anerkannt sowohl auch die Anwendung der genannten Referenzmieten als Angemessenheitsgrenzen im SGB II und SGB XII. Das Ergebnis dieses schlüssigen Konzeptes wird seit dem 01.01.2014 von beiden Sozialleistungsträgern vollzogen und ist nach den Erfahrungen des Jobcenters gerichtsfest.

 

Das GEWOS-Institut hat in dem schlüssigen Konzept (Report vom April 2014) das Verfahren hinsichtlich örtlicher Datenerhebung bis hin zur mathematisch-statistischen Datenauswertung plausibel dargestellt. Für die Verwaltung besteht darin eine vernünftige und vor allem gesetzeskonforme Basis für die Bewilligung von Sozialleistungen.

 

Wenn der Familienbeirat nun fordert, die Angemessenheitsgrenzen der KdU nach dem Berechnungsmodell der Landkreise Bamberg und Forchheim an der Mietobergrenzentabelle des § 12 WoGG zuzüglich 10 % Zuschlag auszurichten, so muss dem § 22 c Abs. 1 SGB II entgegen gehalten werden. Danach sollen für die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft insbesondere der qualifizierte Mietspiegel usw. herangezogen (Satz 1) und die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG nur hilfsweise berücksichtigt werden (Satz 2), also nur dann, wenn anderes anspruchsgerechtes Datenmaterial nicht zur Verfügung steht.

 

Eine Auswertung des Fallbestandes mit dem Ergebnis einer Aussage über die Anzahl der „betroffenen“ Fälle ist im SGB XII nur mit einem erheblichen Aufwand und im SGB II überhaupt nicht möglich, da im SGB II die Daten zentral in Nürnberg in der Bundesagentur für Arbeit verwaltet werden.

 

Auch wenn der Familienbeirat in Gemeinschaft mit dem Caritasverband (Power-Point-Präsentation) der Auffassung ist, die eigenen Feststellungen und Auswertungen wären aussagekräftiger und stärker zu gewichten als die des GEWOS-Institutes, begegnet dies folgenden Bedenken bei beispielhaft aufgezählten Punkten:

 

-          den 14 % an Wohnraum, der in den Grenzen der KdU-Werte liegt, steht ein Anteil von ca. 7 % der Bamberger Bevölkerung gegenüber, die Sozialleistungen beziehen.

 

-          Die Auswertung enthält nur Angebots-, nicht jedoch Bestandsmieten (vgl. § 22 c Abs. 1 S. 3 SGB II)

 

-          Die Auswertung enthält nur Wohnungen des freien Wohnungsmarktes, nicht jedoch die der Wohnungsbaugenossenschaften und des sozialen Wohnungsbaus.

 

-          Es fehlt am Ausschluss nicht repräsentativen Wohnraums.

 

Letztlich ist die Thematik in den vergangen Jahren ausreichend diskutiert und mit Beschluss des Bamberger Stadtrates vom 30.04.2014 entschieden worden.

 

Eine Abkehr vom auf einen qualifizierten Mietspiegel aufbauenden „schlüssigen Konzept“, das dem geltenden Recht entspricht, kommt nicht in Betracht.

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

  1. Der Familiensenat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.

 

  1. Hiermit ist der Antrag des Familienbeirats vom 27.02.2015 geschäftsordnungsmäßig erledigt.
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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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Anlagen

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