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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2015/1641-61

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. K 10 sollen die Flächen zwischen Bundesautobahn A

73, Memmelsdorfer Straße, Zeppelinstraße und Kemmerstraße als Sonderlandeplatz planungsrechtlich verbindlich gesichert werden.

 

In der Sitzung des Bau- und Werksenats am 4. Juli 2012 wurde daher für das Plangebiet der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan und zur Sicherung der planerischen Ziele der Beschluss über eine Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Die Veränderungssperre trat am 10. August 2012 in Kraft und läuft am 10. August 2015 aus.

 

2. Begründung

 

Das Bebauungsplanverfahren Nr. K 10 kann derzeit absehbar nicht innerhalb der laufenden Veränderungssperre abgeschlossen werden. Es ist daher zur Sicherung der bauleitplanerischen Ziele gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eine Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr ab dem 10. August 2015 erforderlich.

 

Auch in dieser Zeit ist es gemäß § 14 Abs. 2 BauGB möglich, Ausnahmen von der Veränderungssperre zuzulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

1.               Der Konversionssenat nimmt den Bericht des Baureferates zur Kenntnis.

 

2.               Zur Sicherung der Bauleitplanung beschließt der Konversionssenat aufgrund des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. mit dem Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern, jeweils in der zuletzt durch Gesetz geänderten Fassung, folgende Satzung:

 

über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet zwischen Bundesautobahn A 73, Memmelsdorfer Straße, Zeppelinstraße und Kemmerstraße:

 

 

§ 1 Verlängerung

 

Die am 10.08.2012 in Kraft getretene Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. K 10 – für das Gebiet zwischen Bundesautobahn A 73, Memmelsdorfer Straße, Zeppelinstraße und Kemmerstraße wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr bis zum 10.08.2016 verlängert.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist (Plan des Stadtplanungsamtes vom 04.07.2012).

 

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre, Ausnahmen

 

Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am 10.08.2015 in Kraft.

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

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Anlagen

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