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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2015/1725-30

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

Ausgehend von den Anregungen der Veranstalterin der Bamberger Sandkirchweih und dem Ergebnis der Sicherheitsbesprechung vom 10.07.2015 ist die Verordnung der Stadt Bamberg über besondere sicherheits- und gaststättenrechtliche Bestimmungen während der Sandkirchweih (Sandkirchweihverordnung – SKVO) anzupassen wie folgt:

 

  1. Um Missverständnissen bei der auf 01:00 Uhr festgelegten Sperrzeit vorzubeugen, wird in § 2 SKVO der Beginn der zeitlichen Geltung der Verordnung von bisher 00:00 Uhr auf 06:00 Uhr verlegt. Würde man den zeitlichen Beginn der Verordnung auf 00:00 Uhr belassen, so würde die Sperrzeit bereits in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag um 01:00 Uhr beginnen.
  2. Im Festgebiet wird auf Anregung der Veranstalterin das Ende des Verkaufs von Speisen, Getränken und sonstiger Waren einheitlich auf 00:30 Uhr festgelegt und zwar sowohl für die Lizenznehmer der Bamberger Sandkerwa Veranstaltungs GmbH als auch für die bestehende Gastronomie. Bei der Sandkirchweih 2014 hingegen wurden Bestandsgastronomen festgestellt, die nach 00:30 Uhr noch Getränke auf die Straße verkauften. Das einheitliche Ausgabeende verfolgt den Zweck, dass die Sperrstunde um 01:00 Uhr zuverlässig von allen Betreibern eingehalten werden kann und ermöglicht auch den Wirten, zur Beruhigung des Festgebiets konsequent beizutragen.
  3. Auf Anregung der Veranstalterin wurde das Fahren und Schieben von Fahrrädern sicherheitsrechtlich überprüft. Auch die Polizeiinspektion Bamberg-Stadt kommt in ihrer Einschätzung dazu, dass Fahrräder in den engen Gassen der Sandkirchweih im Falle von Schadensereignissen ein unkalkulierbares Risiko darstellen. Im Falle eines unvorhergesehenen Ereignisses sind Fahrräder Stolperfallen und behindern das Abfließen der Fußgängerströme auf den Rettungswegen. Um die Anwohner nicht über Gebühr zu belasten, wurde das Verbot auf die Hauptbesuchszeit von 20:00 Uhr bis 02:00 Uhr eingeschränkt. Ergänzend sei angemerkt, dass Polizei und Sicherheitsbehörden diesbezüglich einen maßvollen Vollzug andenken.
  4. Aufgrund der vorgenannten Änderungen in der SKVO mussten auch die entsprechenden Bußgeldvorschriften neu aufgenommen bzw. angepasst werden.
  5. Die Verordnung der Stadt Bamberg über die Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg vom 07.03.2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.07.2013, verweist in § 1 Absatz 5 der Verordnung auf die Sandkirchweihverordnung vom 01.08.2013. Insofern ist auch diese Verordnung anzupassen.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

  1. Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
  2. Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende Verordnung der Stadt Bamberg über besondere sicherheits- und gaststättenrechtliche Bestimmungen während der Sandkirchweih (Sandkirchweihverordnung – SKVO):

 

Verordnung der Stadt Bamberg über

besondere sicherheits- und gaststättenrechtliche Bestimmungen während der Sandkirchweih

(Sandkirchweihverordnung - SKVO)

 

Vom

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des § 18 Abs. 1 Satz 3 des Gaststättengesetzes (GastG) i. d. F. der Bek. vom 20.November 1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 7.September 2007 (BGBl I 2007 S. 2246), in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und § 10 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastV) vom 22. Juli 1986 (GVBl 1986 S. 295), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 356 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) und aufgrund von Art. 19 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) i.d.F. der Bek. vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 154), folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

§ 1              Begriffsbestimmung, räumlicher Geltungsbereich

§ 2              Zeitlicher Geltungsbereich

§ 3              Sperrzeit

§ 4              Abgabe von Behältnissen aus Glas und Keramik

§ 5              Fahrräder im Festgebiet

§ 6              Ordnungswidrigkeiten

§ 7              In-Kraft-Treten

 

 

§ 1

Begriffsbestimmungen, räumlicher Geltungsbereich

 

(1)          Festgebiet: Das Festgebiet der Sandkirchweih umfasst folgende Straßen und Plätze:

    •      Am Kranen (linke Straßenseite vom Obstmarkt bis zum südlichen Beginn Am Kranen 1)
    • Markusplatz (linke Straßenseite vor Hausnummern 1 und 3 bis Einmündung Steinertstraße, die davor befindliche Grünanlage einschließlich des umgebenden Gehweges)
    •      Untere Sandstraße (ab Einmündung Markusbrücke)
    •      Obere Sandstraße
    •      Grünhundsbrunnen
    •      Katzenberg
    •      Kasernstraße
    •      Am Leinritt (bis Hausnummer 30)
    •      Sandbad
    •      Dominikanerstraße
    •      Ringleinsgasse
    •      Untere Brücke
    •      Straße zwischen Karolinenstraße und Dominikanerstraße (sogenannte Kernsgasse)
    •      Obere Brücke (ab westliche Seite bis Beginn des Alten Rathauses)
    •      Geyerswörtplatz
    •      Geyerswörthsteg
    •      Geyerswörthstraße (bis Ende Hausnummer 2)
    • Parkplatz an der Schranne sowie der Gehweg zwischen Herrenstraße und Geyerswörtplatz (Schrannenseite)
    •      Untere Mühlbrücke (bis Hausnummer 5)
    •      Karolinenstraße (ab Einmündung Herrenstraße bis zur Oberen Brücke)
    •      Herrenstraße

 

Die genauen Grenzen ergeben sich aus dem in Anlage 1 beigefügten Gebietsgrenzenplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

 

(2)              Umgebung des Festgebietes: Der räumliche Geltungsbereich der Umgebung des Festgebietes ergibt sich aus dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

 

 

§ 2

Zeitlicher Geltungsbereich

 

Diese Verordnung gilt für die Dauer der „Sandkirchweih“ des Bürgervereins IV. Distrikt im Stadtgebiet von Bamberg während der gesamten Veranstaltung, beginnend um 06:00 Uhr des ersten Veranstaltungstages (Donnerstag) und endend um 06:00 Uhr des auf den letzten Veranstaltungstag folgenden Tages (Dienstag).

 

 

§ 3

Sperrzeit

 

(1)              Im Festgebiet wird die Sperrzeit unter Abweichung von der Verordnung der Stadt Bamberg über die Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg vom 7. März 2011 für alle dort befindlichen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Gast- und Vergnügungsstätten einheitlich auf 01:00 Uhr vorverlegt. Das Ausschank- und Ausgabeende wird einheitlich auf 00:30 Uhr festgelegt.

 

(2)              Für die Umgebung des Festgebietes wird die Sperrzeit unter Abweichung von der Verordnung der Stadt Bamberg über die Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg vom 7. März 2011 für alle dort befindlichen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Gast- und Vergnügungsstätten einheitlich auf 03:00 Uhr festgesetzt.

 

(3)              § 11 der Gaststättenverordnung bleibt unberührt.

 

 

§ 4

Abgabe von Behältnissen aus Glas und Keramik

 

(1)              Es ist allen Betreibern von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes innerhalb des Festgebietes untersagt, Getränke in Behältnissen aus Glas und Keramik auf die Straße abzugeben. Ausgenommen hiervon ist die Ausgabe zum Verzehr innerhalb genehmigter Freischankflächen.

 

(2)              Die Betreiber dieser Gaststätten haben durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass ihre Gäste und Kunden keine Behältnisse aus Glas und Keramik aus ihrem Lokal und den dazugehörigen genehmigten Freischankflächen mit auf die Straße nehmen.

 

 

§ 5

Fahrräder im Festgebiet

 

Im Festgebiet ist das Mitführen von Fahrrädern in der Zeit von 20:00 Uhr bis 02:00 Uhr verboten.

 

 

 

 

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)              Nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 6 und § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Gaststättengesetzes kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer

 

1.              vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,

 

2.              als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

 

(2)              Nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1. gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 oder § 3 Abs. 2 dieser Verordnung festgelegte Sperrzeit verstößt, soweit die Tat nicht bereits nach Abs. 1 mit einer Geldbuße geahndet wurde,

 

  1.      entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 dem Ausschank- und Ausgabeende zuwider handelt oder

 

  1.      die in § 5 genannte Bestimmung nicht einhält.

 

(3)              Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer als Betreiber einer Gaststätte im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes innerhalb des Festgebietes Getränke in Behältnissen aus Glas und Keramik auf die Straße abgibt oder es versäumt durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass seine Gäste und Kunden Behältnisse aus Glas und Keramik aus dem Lokal und den dazugehörigen genehmigten Freischankflächen mit auf die Straße nehmen.

 

 

§ 7

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

 

(1)          Diese Verordnung tritt am 15. August 2015 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 

(2)          Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Stadt Bamberg über besondere sicherheits- und gaststättenrechtliche Bestimmungen während der Sandkirchweih (Sandkirchweihverordnung - SKVO) vom 31. Juli 2013 außer Kraft.

 

 

  1. Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt die nachstehende Zweite Verordnung zur Änderung der Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg:

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Bamberg

über die Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg

 

Vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des § 18 Abs. 1 Satz 3 des Gaststättengesetzes (GastG) i.d.F. der Bek. vom 20.November 1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 07.September 2007 (BGBl I 2007 S. 2246), in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und § 10 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastV) vom 22. Juli 1986 (GVBl 1986 S. 295), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 356 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) folgende Änderungsverordnung:

 

 

 

 

§ 1

 

Die Verordnung der Stadt Bamberg über die Sperrzeit in Gaststätten in der Stadt Bamberg vom 7. März 2011 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 25.03.2011 Nr. 7) wird wie folgt geändert:

 

§ 1 Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:

 

„(5) Die Regelungen der Verordnung der Stadt Bamberg über besondere sicherheits- und gaststättenrechtliche Bestimmungen während der Sandkirchweih (Sandkirchweihverordnung - SKVO) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.“

 

§ 2

 

Diese Verordnung tritt am 15. August 2015 in Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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