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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2015/1752-31

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Bezugnehmend auf den Antrag des Beiratsmitgliedes Herrn Gisbert Reiter (Anlage 1) empfiehlt der Beirat für Senioren und Seniorinnen(Anlage 2). dem Umwelt- und Verkehrssenat:

 

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf „Tempo 30“ soll eingeführt werden:

 

1.              Stadteinwärts und stadtauswärts in der Starkenfeldstraße von der Pfisterbrücke bis zur Kreuzung Schildstraße/ Pfarrfeldstraße sowie

 

2              für die Annastraße in beide Richtungen

 

Bei der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung – wie beantragt – ist Rand-Nr. 1 VwV – StVO zu Zeichen 274 zulässige Höchstgeschwindigkeit zu beachten.

 

Danach sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen auf bestehenden Straßen angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer eingehalten wird. Im anderen Fall muss die geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden. Geschwindigkeitsbeschränkungen können sich im Einzelfall schon dann empfehlen, wenn auf Grund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden.

 

Ferner sind nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung wichtiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum…) erheblich übersteigt.

 

Zu beachten ist auch § 39 Abs. 1 StVO, wonach angesichts der allen Verkehrsteilnehmer obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung eigenverantwortlich zu beachten, örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

 

Allgemeine und besondere Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

 

§ 1 Abs. 2 StVO (gegenseitige Rücksichtnahme)

 

§ 3 Abs. 1 StVO (Fahren auf Sicht) und

§ 3 Abs. 2a StVO (Rücksichtnahme gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen),

§ 9 Abs. 3 Satz 3 StVO (besondere Rücksicht bzw. Wartepflicht gegenüber zu Fußgehenden), sowie

§ 25 Abs. 3 StVO (Fahrbahnquerungen durch zu Fußgehende) und

§ 26 StVO (Verhalten an Fußgängerüberwegen).

 

Bei der Behandlung der Angelegenheit in der Arbeitsgruppe Routinegespräch „Verkehr“ fand der Antrag aus folgenden Gründen keine Unterstützung:

 

Durch die zehn  bei der Polizei aktenkundigen Unfälle in den Jahren 2012 ,2013 und 2014  lässt sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h weder für das Teilstück der Starkenfeldstraße, noch für die Annastraße begründen.

Bei dem tödlichen Unfall am 09.10.2009 stellte sich die Hauptunfallursache als Vorfahrtsmissachtung seitens der PKW-Fahrerin dar.

Wie abschließend durch den Sachverständigen ermittelt werden konnte, war die Radfahrerin ordnungsgemäß auf dem Radweg in Richtung Pfisterbrücke gefahren. Auf Höhe der Einmündung Starkenfeldstraße/ Annastraße übersah die PKW-Fahrerin beim Einfahren in die Starkenfeldstraße die querende Radfahrerin, streifte diese im hinteren Bereich des Fahrrades und brachte sie somit zu Fall. Vor Beginn des Einfahrens in den Kreuzungsbereich war die PKW-Fahrerin bereits gestanden.

Es lag kein Fehlverhalten in Bezug auf die „gefahrene Geschwindigkeit“ beider Unfallbeteiligter vor.

 

Ferner gibt es weder bei der Polizei, noch beim Straßenverkehrsamt Erkenntnisse, dass sowohl in der Starkenfeldstraße, als auch in der Annastraße auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung wichtiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum,…) erheblich übersteigt.

 

Wenn auch die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht vorliegen, wäre doch die Kennzeichnung der Annastraße als Tempo 30-Zone möglich.

 

Nach § 39 Abs. 1 a StVO ist innerhalb geschlossener Ortschaften abseits der Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

Die Annastraße liegt zwischen den Vorfahrtsstraßen Pödeldorfer Straße und Starkenfeldstraße.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 c StVO ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaftgen, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hohem Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen an.

 

Seit der Eröffnung des Fußgängertunnels zwischen Bahnhof und Brennerstraße ist ein erhöhter Fußgängerverkehr zwischen Brennerstraße und Starkenfeldstraße zu verzeichnen, wobei die Annastraße vor Schulbeginn (Graf-Stauffenberg-Schulen und Eichendorfgymnasium) und nach Schulende einen hohen SchülerInnen-Querungsverkehr aufweist.

 

Die Voraussetzungen für die Kennzeichnung als Tempo 30-Zone liegen bei der Annastraße vor.

Nach den Einmündungen Pödeldorfer Straße und Starkenfeldstraße müßten jeweils Zeichen 274.1/2 angebracht werden.

 

Die weiteren verkehrlichen Anregungen des Herrn Reiter wurden in der Arbeitsgruppe Routine Verkehr 20.05.2015 behandelt.

 

Das vorhandene Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren!“ (Zeichen 205) durch die Anbringung eines Stopp-Schildes (Zeichen 206) zu ersetzen wird aus folgenden Gründen nicht unterstützt:

 

Die zu Zeichen 206 zugehörige Haltelinie müsste vor dem Fußgängerüberweg markiert werden. Dabei müsste die Fahrzeugführerin nach dem Anhalten an der Haltlinie bei dem Stop-Schild weiter nach vorn fahren und dann dort nochmals halten. Insgesamt bringt dieser Vorschlag nach Einschätzung der Arbeitsgruppe Routinegespräch „Verkehr“ (Teilnehmer sind u.a. Polizei, Planungsamt, EBB und Straßenverkehrsamt) keine Verbesserung, sondern eher eine Verschlechterung der Gesamtsituation.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

  1. Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

  1. Mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise, die Annastraße als Tempo 30-Zone auszuweisen, besteht Einverständnis.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

X

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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