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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2015/1757-20

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Die Thematik „Verkauf städtischer Grundstücke unter dem Marktpreis für den Wohnungsbau“ war aufgrund eines Antrages der FW-BR-Stadtratsfraktion vom 07.05.2013 bereits Gegenstand der Sitzungsvorlage VO/2013/0407-15 für die Sitzung des Stadtrates am 25.09.2013. Die Regierung von Oberfranken gelangte damals aufgrund einer von der Verwaltung eingeholten Stellungnahme zu folgender Einschätzung:

 

„Eine Veräußerung städtischer Grundstücke unter Wert sehen wir zumindest aus haushaltsrechtlichen Gründen als nicht zulässig an“ (siehe Anlage 1).

 

Mit Schreiben vom 15.05.2015 erklärte der Bayer. Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr, Joachim Hermann, MdL eine grundsätzliche Bewertung der Thematik. Danach erscheinen Veräußerungen unter Wert grundsätzlich zulässig, wenn und soweit sie zur Erfüllung kommunaler Aufgaben dienen. Im Einzelnen sind aber verschiedene Gesichtspunkte zu beachten, insbesondere auch hinsichtlich der Thematik „Notifizierungspflichtige Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (siehe Anlage 2).

 

Aufgrund dieses Ministerialschreibens beantragte die FW-Fraktion mit Schreiben vom 19.06.2015, dass die Stadtverwaltung vom Sachverhalt Kenntnis nimmt und eine Positiv-/Negativ-Stellungnahme abgibt (siehe Anlage 3).

 

Die Hinweise des Ministerialschreibens stellen aber nur eine Bestätigung dessen dar, was die Regierung geprüft und im Schreiben vom 11.07.2013 bereits ausgeführt hatte:

 

  1. Eine Gemeinde darf Vermögensgegenstände in der Regel nur zum Verkehrswert veräußern. Ausnahmen von dieser Regel sind u. a. dann anerkannt, soweit die Veräußerung unter Wert zur Erfüllung kommunaler Aufgaben notwendig ist.

 

  1. Die Förderung des Wohnungsbaus ist eindeutig eine freiwillige Aufgabe, deren Erfüllung gegenüber Pflichtaufgaben nachrangig ist und immer auch unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune steht.

 

  1. Der Stadt Bamberg ist seit 2000 ein Haushaltskonsolidierungskonzept auferlegt, das seitdem fortgeschrieben werden muss. Aufgrund der finanziellen Situation der Stadt Bamberg und der vorgelegten Finanzplanung hat die Regierung von Oberfranken die Haushaltsgenehmigung jeweils nur unter der Auflage erteilt, dass dieses Haushaltskonsolidierungskonzept weitergeführt wird und zusätzliche freiwillige Leistungen nicht veranschlagt werden dürfen.

 

Aus diesen Gründen ist eine Veräußerung städtischer Grundstücke unter dem Marktpreis für den Wohnungsbau weiterhin nicht zulässig.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

  1. Vom Sitzungsvortrag wird Kenntnis genommen.

 

  1. Der Antrag der FW-Fraktion vom 09.06.2015 ist damit geschäftsordnungsmäßig behandelt.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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