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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2015/1771-31

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit Schreiben vom 02.07.2015 (Anlage 1) beantragte die GAL-Stadtratsfraktion die Überprüfung, in wieweit in der Hauptsmoorstraße das zugelassene Gehsteigparken (Zeichen 315) den Voraussetzungen der VwV-StVO entspricht.

 

Ferner solle dort, wo die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, das Gehsteigparken aufgehoben werden.

 

Begründet wurde der Antrag damit, dass die Restgehwegbreiten einen ungehinderten Begegnungsverkehr nicht zuließen und die derzeit geltenden Straßenbaurichtlinien hinsichtlich der Mindestgehwegbreite nicht eingehalten werden.

 

Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung:

 

Die neuen Richtlinien gelten für den Neubau von Straßen. Eine Notwendigkeit bestehende Parkanordnungen anzupassen, sind den neuen Richtlinien nicht zu entnehmen.

 

Bei einer Ortsbesichtigung am 30.07.2015 wurde folgendes festgestellt:

 

Zwischen den Einmündungen Zollnerstraße und Seehofstraße beträgt die Fahrbahnbreite ca. 8,50 m.

In Fahrtrichtung rechts wird auf der Fahrbahn geparkt. Die Gehwegbreite beträgt ca. 3,50 m.

 

Auf dem gegenüberliegenden Gehweg ist Ganz – Gehwegparken erlaubt. Neben den parkenden Fahrzeugen beträgt die Restgehwegbreite für Fußgänger ca. 1,50 bis 1,60 m.

 

Zwischen den Einmündungen Seehofstraße und Am Spinnseyer ist die Fahrbahn ca. 7,50 m breit. Auf beiden Seiten ist Halb-Gehweg-Parken angeordnet.

 

Der rechte Gehweg in Fahrtrichtung ist ca. 2,40m breit, der Gehweg auf der linken Seite – in Fahrtrichtung – verjüngt sich von ca. 3,30 bis 3,10 m (Höhe Hausnummer 83) auf ca. 2,40 m (Höhe Hausnummer 85), bis auf ca. 2,10 m (Beginn Halbgehwegparken vor der Einmündung  Am Spinnseyer).

 

Die Parkanordnungen in der Hauptsmoorstraße erfolgten seinerzeit unter Beachtung der einschlägigen Vollzugsbekanntmachung zur Straßenverkehrsordnung. Danach durfte das Parken auf Gehwegen nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für Fußgänger, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer bleibt. Dies traf regelmäßig nur dann zu, wenn für den angesprochenen Personenkreis eine Gehwegbreite von mindestens 1,50 Meter freigehalten wurde. Nur in begründeten Ausnahmefällen sollte dieses Mindesmaß unterschritten werden.

 

Zugegebenermaßen werden diese 1,50 Meter im Verlauf der Hauptsmoorstraße nicht in allen Gehwegbereichen erfüllt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der zuständige Bürgervereinsvorsitzende in der Gartenstadt auf telefonische Anfrage mitgeteilt hat, dass an ihn noch keinerlei Beschwerden bezüglich des Gehwegparkens im gesamten Verlauf der Hauptsmoorstraße herangetragen wurden. Er ersuchte nachdrücklich darum, die Parkmöglichkeiten nicht zu reduzieren – dies hätte zur Folge, dass dann in den noch engeren an die Hauptsmoorstraße grenzenden Straßen geparkt würde – es bestehe ohnehin in der Gartenstadt ein hoher Parkdruck.

 

Die Verwaltung schlägt daher unter Abwägung zwischen den Belangen des Fußgängerverkehrs und den Interessen der Anlieger, die vorhandenen Parkmöglichkeiten zu erhalten vor, die jetzige Situation zu belassen.

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II. Beschlussvorschlag

 

II.              Beschlussvorschlag

 

  1. Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

  1. Der Antrag der GAL-Fraktion vom 02.07.2015 ist hiermit geschäftsmäßig behandelt.
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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

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Anlagen

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