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ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2015/1816-30

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Beratungsfolge

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  1.   Sitzungsvortrag:

 

1.              Ausgangssituation:

 

              Der Stadtrat hat sich in seinen Sitzungen vom 25.11.2009 und 24.03.2010 ausführlich mit den sicherheitsrechtlichen Erwägungen sowie dem Geltungsbereich der Badeverbotsverordnung auseinandergesetzt. Ausgangssituation war damals der Umstand, dass die Erhaltung des Hainbades in seiner jetzigen Form als Hainbadestelle eine umfangreiche Prüfung erforderlich machte.

 

Die beiden Sitzungsvorlagen finden sich in den Anlagen 1 und 2. 2014 wurde die BEVO erneut überprüft und überarbeitet, wobei am generellen Badeverbot festgehalten wurde..

 

Zusammenfassend kann das Ergebnis der Prüfungen beschrieben werden wie folgt:

 

Das Baden in der Regnitz ist sicherheitsrechtlich bedenklich und kann nur in der Ausnahmezone an der Hainbadestelle und nur unter den dort herrschenden, umfangreichen Absicherungsmaßnahmen gerade noch vertreten werden. Auch dort bleibt die Eigenverantwortung der Schwimmerinnen und Schwimmer gefragt.

 

Mit Schreiben vom 14.07.2015 und vom 04.08.2015 haben die Stadtratsfraktion der Freien Wähler (Anlage 3) sowie Herr Stadtrat Pöhner (Anlage 4) Anträge gestellt, die die Lockerung des generellen Badeverbots zum Inhalt haben. Dabei war der Antrag der FW-Fraktion im Hinblick auf die Bereiche, in denen das Verbot gelockert wurde, sehr weit gefasst. Der Antrag von Herrn Stadtrat Pöhner stellte auf den Bereich südlich der Buger Spitze ab.

 

 

 

 

 

2.              Ergebnis der Überprüfung 2015:

 

Da der Auftrag an die Verwaltung klar lautete, man möge das generelle Badeverbot lockern, wurden die beiden Anträge mit ihren konkreten Prüfinhalten an die zu beteiligenden Fachdienststellen weitergeleitet. Dabei wurde ausdrücklich gebeten, auf die Bereiche, wie sie in den Anträgen vorgegeben waren einzugehen und insbesondere darauf abzustellen, ob sich seit der grundlegenden Überprüfung im Jahr 2009/2010 und der erneuten Prüfung 2014 wesentliche Faktoren verändert haben.

 

In der Summe ergibt sich auch nach neuerliche Prüfung kein wesentlich anderes Bild, als vor dem Erlassverfahren im Jahr 2010/2014.

 

Vielmehr stellen die Fachbehörden in ihren Stellungnahmen auch nach ausführlicher Prüfung auf zahlreiche Sicherheitsbelange ab, die einer weiteren Lockerung des Badeverbots entgegenstehen.

 

Im Einzelnen sind dies:

 

  •         die konkurrierenden Nutzungen
  •         die nach Bundeswasserstraßenrecht einzuhaltenden Mindestabstände zu Wasserbauwerken
  •         allgemeine Sicherheitsbelange

 

2.1              Konkurrierende Nutzungen:

 

              Die Regnitz, vor allem der linke Regnitzarm, insbesondere im Bereich der südlichen Hainspitze ist seit jeher ein von Wassersportlern intensiv genutzter Bereich. Neben der traditionsreichen Bamberger Rudergesellschaft von 1884 e. V., deren Revier vom Bootshaus am Mühlwörth bis ca. 1 km nach der Einmündung der Aurach im Landkreis reicht, nutzen auch zahlreiche Privatleute den Fluss als Sportrevier. Unterhalb des Kranens findet bekanntermaßen Passagierschifffahrt statt. Sportboote haben unterhalb der Erba-Schleuse einen Hafen (Motorbootclub Regnitz-Main e. V.). Der rechte Regnitzarm (Rhein-Main-Donau-Kanal) dient vor allem der gewerblichen Schifffahrt und ist durch zahlreiche Wasserbauwerke für diesen Zweck ertüchtigt (Jahnwehr, Schleuse). Die Sportler des Bamberger Faltboot-Club e. V. nutzen beide Regnitzarme für ihren Sport.

             

Am sog. „Buger See“ (Bereich der Buger Spitze bis zur Verengung weiter südlich) können auch von jedermann Tretboote gemietet werden.

 

              Mit der Problematik der konkurrierenden Nutzungen befasst sich ausführlich die Stellungnahme der Wasserschutzpolizei vom 03.09.2015 (Anlage 5). Auch die Vorstandschaft der BRG hat eine Stellungnahme abgegeben (Anlage 6).

             

2.2              Wasserbauwerke

Die Badeverbotsverordnung der Generaldirektion Wasser- und Schifffahrtsstraßen befindet sich zwar derzeit noch in der Phase der Novellierung. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes teilt jedoch mit, dass momentan das Baden und Schwimmen 50 Meter oberhalb bis 50 Meter unterhalb von Sperrtoren verboten ist. Die neue Fassung der Verordnung sieht folgende Formulierung vor:

„Das Baden und Schwimmen ist verboten im Bereich von 100 Metern oberhalb bis 100 Metern unterhalb von Brücken und Sperrtoren.“

 


Diese Entwicklung zeigt auf, wie ernst man bei der Bundesverwaltung die Gefahrenlage des Schwimmens in der Nähe von Wasserbauwerken nimmt. Betroffen von der Neuerung ist auch der Bereich südlich der Buger Spitze, da das Hochwassersperrtor Bug eine Anlage der Bundeswasserverwaltung ist.

 

2.3              Sonstige sicherheitsrechtliche und öffentlich-rechtliche Gründe:

 

2.3.1              Wasserqualität

              Hierzu liegen aussagekräftige Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes und des Gesundheitsamtes vor Anlagen 7 und 8).

 

2.3.2              Naturschutz

              Auch naturschutzfachliche Gründe müssen bei der Ausgestaltung der Badeverbotsverordnung ihren Niederschlag finden. Es ist nicht sinnvoll, einerseits das Baden in bestimmten Bereichen zu erlauben, wenn man andererseits aus der Erfahrung mit bereits jetzt beliebten Badestellen weiß, dass diese Nutzungen, die sehr intensiv innerhalb weniger Tage oder Wochen ausgeübt werden, schutzwürdige Flächen großen Belastungen aussetzen können.

 

Das Umweltamt nimmt hierzu Stellung wie folgt:

 

              „Im Allgemeinen stellt das Baden in Gewässern keine erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft dar. Eine solche Beeinträchtigung kann aber durch die Nutzung von naturnahen Uferbereichen als Ein- / Ausstieg und als Liege bzw. dauerhafte Aufenthaltsfläche verursacht werden. Daher kommt das allgemeine Badeverbot im Stadtgebiet der Störungsfreiheit von Uferbiotopen zugute und trägt damit indirekt zum Schutz z. B. der in solchen Lebensräumen brütenden Vogelarten bei.

 

Im Rahmen der Stadtbiotopkartierung 1998 wurden alle Uferabschnitte der Regnitz südlich des Hains außerhalb der bebauten Bereiche aufgrund ihres naturnahen Uferbewuchses als schutzwürdiges Biotop kartiert. Eine pauschale Aufhebung des Badeverbotes würde aller Voraussicht nach zu stärkerer Beeinträchtigung / Störung dieser Uferbereiche führen und könnte erhebliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben. Daher sollte aus Naturschutzsicht das bestehende Badeverbot im Stadtgebiet grundsätzlich beibehalten werden.

 

Eine eventuelle weitere partielle Freigabe (§ 3 der Badeverbots- und Eisflächenverordnung – Ausnahmen) von Uferabschnitten als Badezugang ist im Einzelfall naturschutzfachlich und naturschutzrechtlich zu beurteilen. Mit naturnahen Uferbereichen (als Biotop kartierten) ausgestattete Fließstrecken sollten von vornherein nicht freigegeben werden.“

 

2.3.3              Lärmschutz, Abfallablagerungen

 

Auch hierzu liegt eine Stellungnahme des Umweltamtes vor:

 

              „Es kommt bereits jetzt hin und wieder zu Beschwerden wegen Lärmbeeinträchtigungen, Abfallablagerungen und ähnlichen die auf Badende zurückgeführt werden, die außerhalb der erlaubten Badestellen baden (vgl. Bürgerdialog vom 06.08.2015 „Parken im Wasserschutzgebiet“, oder „Grünfläche Schiffsbauplatz“ vom 20.07.2015 sowie die Beschwerden einer Anwohnerin wegen Badender am Mühlwörth). Es ist davon auszugehen, dass je nach Standort bei Lockerung des Badeverbotes die Beschwerden der Anwohner und Anlieger zunehmen werden.“

 


Auch bei der Ortsbegehung mit der Wasserschutzpolizei wurden die Vertreter des Ordnungsamtes u. a. vom Betreiber des Campingplatzes darauf hingewiesen, dass neben dem Schwimmen im Fluss auch weitere Nutzungen von den Badenden etabliert würden. Als besonders eindrucksvoll wurde das Beispiel einer Party auf einer Sandbank südlich des Campingplatzes mit sehr lauter und bassbetonter Musik geschildert, welche die Gäste des Campingplatzes eine komplette Nacht wachgehalten habe.

 

2.3.4              Allgemeine Sicherheit

 

              In bayerischen Binnengewässern kommt es immer wieder zu tragischen Badeunfällen. Kein Jahr vergeht, in dem die Wasserwacht und die DLRG nicht darauf hinweisen, dass es wieder eine viel zu hohe Anzahl tödlicher Unfälle gegeben habe.

 

              Nicht zuletzt deshalb besetzen DLRG und Wasserwacht an beliebten Badegewässern Wachstationen.

 

              Die Regnitz ist in mancherlei Hinsicht anders als andere Gewässer. Bei Niedrigwasser ist die Strömung in der Regel vernachlässigbar. Der Fluss reagiert aber sensibel auf Schwankungen des Wasserspiegels; bei ansteigendem Wasser können sich unter der Oberfläche problematische Strömungen entwickeln.

 

              Grundsätzlich und soweit besonders gefahrenträchtig sind die Bereiche rund um die Wasserbauwerke, wie Hochwassersperrtor, Jahnwehr, Mühlwörth, das Unterwasserkraftwerk an den Oberen Mühlen, die Schleusen am rechten Regnitzarm und an der Erba-Insel, usw. Naturgemäß ist hier im Zu- und Ablauf jedes Bauwerks ein Badeverbot unstrittig.

 

              Auch die Gierseilfähre, die seit 2012 oberhalb des Wasserschlosses Concordia betrieben wird, birgt mit ihrem Stahlseil, das unter Wasser verläuft, erheblich und nicht sofort erkennbare Gefahren für die Schwimmer (vgl. hierzu Anlage 5).

 

              Grundsätzlich kann und will die Verwaltung nicht alles verbieten, was auch nur mit einer abstrakten Gefahr einhergehen kann. Es muss auch in Zukunft zur allgemeinen Handlungsfreiheit gehören, durch riskante Sportarten oder ähnliches Risiken eingehen zu können. Gleichzeitig muss die Verwaltung aber eine Amerikanisierung der Rechtsprechung konstatieren. Nicht nur die mediale Öffentlichkeit fragt sofort nach einem Schadensereignis nicht nur danach wer sich in Gefahr gebracht hat, sondern wer dies zugelassen hat.

 

3.              Zusammenfassung:

 

Die Regnitz ist kein Badegewässer. Eine Ausnahme des geltenden Badeverbotes muss aus Gründen der Sicherheit für die Schwimmenden daher unbedingt auf Stellen begrenzt werden, wo durch entsprechende Vorkehrungen den Gefahren eines Fließgewässers sowie insbesondere der Gefährdung durch weitere Nutzungen, wie bspw. Ruderboote, ausreichend Rechnung getragen wird. Dies ist im Stadtgebiet nur im Bereich der Hainbadestelle im ausreichenden Maße sichergestellt. Eine weitere Lockerung des Badeverbotes ist daher aus Sicht der Verwaltung nicht möglich.

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

  1. Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.
  2. Die Anträge der Fraktion der Freien Wähler vom 14.07.2015 sowie des FDP-Stadtrates Martin Pöhner vom 04.08.2015 sind damit geschäftsordnungsmäßig behandelt.
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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvor­schlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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