Beschlussvorlage - VO/2015/1895-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorbescheid: Sanierung und rückwärtige Erweiterung des Wohnheims Bamberg, Jakobsplatz 15
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Referent:in:
- Beese Thomas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bau- und Werksenat
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Entscheidung
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11.11.2015
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I. Sitzungsvortrag:
Kurzbeschreibung:
Die räumliche Enge des 1915 errichteten Wohnheimes in dem dreigeschossigen Hauptbau mit ausgebautem Mansarddach ist pädagogisch nicht mehr tragbar. Deshalb soll das Wohnheim saniert und der rückwärtige schmale Erschließungs- und Sanitäranbau abgebrochen werden. An dessen Stelle ist nun ein Anbau auf voller Länge des Hauptbaus mit 4 Geschossen und Flachdach geplant. Die bisherige Nutzung bleibt auch nach der Sanierung und Erweiterung unverändert erhalten.
Das vorliegende Plankonzept sieht vor:
Untergeschoss: Zentralküche, Speisesaal, Sanitärräume und Nebenräume
Erd-, Ober- und Mansardgeschoss:
Je 1 Wohngruppe mit 10 bis 12 Jugendlichen mit den erforderlichen Gemeinschaftsräumen, Betreuerzimmern und Nebenräumen.
Größe des Bauvorhabens:
Erweiterung Breite: ca. 6,20 m Länge: ca. 25,00 m ca. 12,50 m
ansonsten Bestand
Antragseingang: 18.06.2015
vollständig: 01.09.2015
Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB
Zulässigkeit nach § 34 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO (WA Allgemeines Wohngebiet) und
i. V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Gemeinbedarfsfläche – Jugendeinrichtung)
Für das Baugrundstück besteht weder ein qualifizierter noch ein einfacher Bebauungsplan. Aufgrund der vorhandenen, zulässigerweise errichteten Gebäude ist der Bauplatz dem „Innenbereich“ (§ 34 BauGB) zuzuordnen. Das Vorhaben fügt sich nach Art der Nutzung in die umgebene Bebauung (Gemeinbedarfsnutzung) ein.
Aufgrund der erheblichen Grundstücksgröße fügt sich das Vorhaben auch hinsichtlich GRZ und GFZ in die vorhandene Bebauung ein. Aufgrund der Höhe des Baubestandes fügt sich das Vorhaben auch hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse und der Höhe in die umgebende Bebauung ein. Grundsätzlich kann aus planungsrechtlicher Sicht die geplante Erweiterung befürwortet werden, da es sich bei dem Vorhaben um eine maßvolle Erweiterung des Bestands handelt, was in der deutlich kleineren Kubatur zum Bestand zum Ausdruck kommt.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:
Nachbarzustimmung: Da es sich um einen Vorbescheidsantrag handelt, soll gemäß Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO auf Antrag des Bauherren von der Nachbarbeteiligung abgesehen werden. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren dann nachzuholen.
Kfz – Stellplätze: Stellplätze sind nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrages. Der Entwurfsverfasser weist schon jetzt daraufhin, dass es keine Stellplatzmehrung gibt, da die Zahl der Bewohner unverändert sein wird.
Besonderheiten: Die derzeitigen Ansichten sind ein Gestaltungsvorschlag im Rahmen des Vorbescheidsantrages. Die abschließende Fassadengestaltung bleibt dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
x | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |