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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2015/1907-62

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Über die

- Änderungen in der vom Bayerischen Landesamt aufgrund Art. 2 DSchG erstellten Denkmalliste

                            wird bei Bedarf und über die

- „Liste sanierungsbedürftiger bzw. vom Verfall bedrohter Einzeldenkmäler“

                            wird regelmäßig im Bau- und Werksenat berichtet.

 

Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 hält aktuell die GAL-Stadtratsfraktion die politische Handhabung beider Listen durch den Stadtrat für noch verbesserungsbedürftig und stellt diesbezüglich folgende Anträge (Anlage):

 

„1. Über die Möglichkeit einer Nennung von Denkmälern für beide Listen durch die BürgerInnen wird im Rathausjournal und über die lokale Presse öffentlich informiert.

 

2. Die Mitglieder des Bausenates werden über die Nennung bedrohter Denkmäler durch die Bürgerschaft oder anderer Institutionen zeitnah informiert (inkl. über deren Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in die Liste). Dies könnte durch eine Erweiterung der Liste über eingegangene Bauanträge und Baugenehmigungen, die zusammen mit den Bausenatsunterlagen verteilt wird, geschehen, so dass es den Bausenatsmitgliedern ermöglicht wird, einzelne Punkte im nächsten Bausenat als TOP aufzurufen.

 

3. Über die Kriterien für die Aufnahme in die Liste bedrohter Denkmäler (1. Einzeldenkmal, 2. derzeit leerstehend, 3. ohne grundlegende Sanierung nicht nutzbar) wird im Bausenat neu diskutiert und diese grundlegend angepasst.

 

 

 

4. Die jährliche Vorstellung der Liste bedrohter Denkmäler soll künftig nicht nur eine Zustandsbeschreibung darstellen, sondern auch zu jedem Einzelfall darlegen, wie, mit welchen (rechtlichen) Maßnahmen, in welchem Zeitrahmen und welchem finanziellem Aufwand das jeweilige Gebäude erhalten werden kann. Dabei werden innerhalb der Liste gemessen an der Dringlichkeit Prioritäten gesetzt.“

 

Zu 1.)

Die Führung der Denkmalliste ist eine Staatsaufgabe, die vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege von Amts wegen wahrgenommen wird. Die Eintragung eines Objektes in die Denkmalliste ist aber nicht Voraussetzung für die Eigenschaft als Denkmal und für die Anwendbarkeit des DSchG. Voraussetzung hierfür sind ausschließlich die in Art. 1 DSchG genannten Kriterien, die Denkmaleigenschaft begründet sich somit kraft Gesetzes. Die Denkmalliste hat somit „nur“ nachrichtlichen Charakter ohne unmittelbar rechtsbegründende Wirkung und Regelungsfunktion. Gemäß Art. 2 DSchG können grundsätzlich der Berechtigte und der zuständige Heimatpfleger Eintragungen anregen, wobei das für weitere Personen nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Aufgrund der eingeschränkten Bedeutung der Denkmalliste und der im Gesetz abschließenden Nennung der Berechtigten für Vorschläge, sowie der jüngst abgeschlossenen „Nachqualifizierung und Revision der Denkmalliste“ wird eine ausdrückliche Aufforderung für das Anregen von Eintragungen in die Denkmalliste für entbehrlich gehalten.

 

Die Führung der „Liste sanierungsbedürftiger bzw. vom Verfall bedrohter Einzeldenkmäler“ erfolgt durch die Bauverwaltung anhand von mit dem Bau- und Werksenat abgestimmter Voraussetzungen (Einzeldenkmal, Leerstand, ohne grundlegende Sanierung nicht nutzbar). Die Liste bietet eine gute Übersicht anhand derer Objekte gezielt vom Verfall bewahrt und im Idealfall einer Sanierung zugeführt werden können. Im Rahmen der laufenden Tätigkeit sämtlicher Mitarbeiter des Bauordnungsamtes wird die Liste aktuell gehalten. Eine zusätzliche, über die derzeitige Verfahrensweise hinausgehende, allgemeine öffentliche Aufforderung zur Meldung vermeintlich bedrohter Objekte wird für kontraproduktiv gehalten, da Grundstückseigentümer diffamiert werden könnten, bzw. als Aufforderung zur Denunzierung falsch verstanden werden könnte.

 

Zu 2.)

Über die „Liste sanierungsbedürftiger bzw. vom Verfall bedrohter Einzeldenkmäler“ wird regelmäßig einmal im Jahr dem Bau- und Werksenat berichtet. Das beinhaltet den Sachstand zu den jeweiligen einzelnen Objekten sowie über Streichungen aus der Liste und die Aufnahme neuer Objekte in die Liste. Weitere Objekte, die ein behördliches Einschreiten erfordern, werden sobald diese offenkundig werden, von Amts wegen verfolgt, unabhängig davon, ob die Untere Denkmalschutzbehörde durch eigene Ortseinsicht oder externen Hinweis auf das Objekt aufmerksam geworden ist. Objekte, bei denen behördliches Einschreiten nicht erforderlich ist, bedürfen auch nicht einer besonderen Erwähnung. Eine darüber hinausgehende zeitnähere Info über diese Liste als bisher praktiziert, greift detailliert in das laufende Verwaltungshandeln ein und lenkt personelle Ressourcen auf die monatliche Führung einer weiteren Informationsspalte an die Politik. Diese Ressourcen gehen dann der fachlichen Betreuung der Denkmäler verloren. Es wird daher empfohlen, bei der bisherigen Form der Berichterstattung zu bleiben.

 

Zu 3.)

Die bisherigen Kriterien (Einzeldenkmal, Leerstand, ohne grundlegende Sanierung nicht nutzbar) für eine Aufnahme in die Liste sind bewusst gewählt und straff gehalten. So berücksichtigen „Einzeldenkmal“ die Bedeutung und Wertigkeit des Objektes und „Leerstand“ die Gefahr eines unbeaufsichtigten schleichenden Verfalls. Das Kriterium „ohne grundlegende Sanierung nicht nutzbar“ umfasst Gebäude, die substanziell und hinsichtlich ihrer Ausstattung nicht genutzt werden können und somit einen dauerhaften Leerstand mit seinen Folgen verursachen, schließt jedoch gleichzeitig Gebäude aus, die zwar bewohnt oder bewohnbar sind, jedoch lediglich Schönheitsreparaturen oder Anpassungen an zeitgemäße Wohnverhältnisse erfordern.

 

Die gegenwärtigen Kriterien haben sich bewährt. So konnten aus der ursprünglichen Liste bereits acht Objekte einer Sanierung zugeführt werden, weitere Objekte sind auf den Weg gebracht. Die Änderung/Erweiterung der Kriterien wird für nicht zielführend gehalten, weil die Liste dadurch länger wird, ohne dass wirklich dringliche Fälle neu auf die Liste kommen. Durch die Verlängerung der Liste stiege der Verwaltungsaufwand zur Pflege der Liste, was wiederum zu Lasten der Pflege der Denkmäler gehen müsste.

 

Zu 4.)

Eine Vorstellung der Objekte erfolgt bisher inhaltlich in Form einer Beschreibung des baulichen Zustandes, der notwendigen und ergriffenen bzw. zu ergreifenden Maßnahmen zum Objektschutz, dem Sachstand bei anhängigen Verfahren, den Absichten des Eigentümers zum weiteren Umgang mit dem Objekt, soweit bekannt, sowie den Bemühungen der Bauverwaltung hinsichtlich einer zielführenden Sanierung. Rechtliche Einflussmöglichkeiten werden dabei im Vorfeld bewertet. Dies alles allerdings in den Grenzen des Datenschutzes.

 

Darüber hinausgehende Inhalte einer Berichterstattung hinsichtlich der Planung eines Zeit- und Kostenrahmens für eine Sanierung, die wiederum eine Sanierungsplanung bedingt, übersteigen die der Bauverwaltung zur Verfügung stehenden Zeit-, Personal- und Finanzressourcen. Diese Tätigkeit kann nur im Rahmen einer konkreten Projektplanung erbracht werden. Dies wiederum ist Aufgabe des privaten Eigentümers und nicht der Bauverwaltung, die andernfalls aktiv Hochbauplanungen für Privatvorhaben übernehmen würde. Derartige Leistungserbringungen für Private stoßen daher auch auf grundlegende kommunalrechtliche Bedenken.

 

Nichtsdestotrotz ist die Bauverwaltung immer gerne bereit Anstöße zu privaten Sanierungsmaßnahmen zu geben und im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Zuständigkeiten beratend und unterstützend tätig zu sein. Dies wird in dieser Form regelmäßig praktiziert und im Rahmen des regelmäßigen Sachstandsberichtes „Liste sanierungsbedürftiger bzw. vom Verfall bedrohter Einzeldenkmäler“ dem Bau- und Werksenat entsprechend berichtet.

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

              1.) Der Bau- und Werksenat nimmt den Sitzungsvortrag des Baureferates zur Kenntnis.

 

              2.) Der Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 18.05.2015 ist geschäftsmäßig behandelt.

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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Anlagen

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