"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2015/1923-62

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I.              Sitzungsvortrag:

 

Kurzbeschreibung:             

Für den geplanten Neubau wurde ein Wohnhaus abgebrochen.

Es ist ein unterkellertes, zweigeschossiges Einfamilienhaus in T- Form und mit einem Flachdach geplant. Für die erforderlichen Stellplätze wird eine Doppelgarage errichtet.

             

              Größe des Bauvorhabens:

              Breite: 18,49 m/7,78 m                  Länge: 18,11 m              6,47 m

             

                         bereits ausgeführt:   ja    nein

                            Antragseingang:               29.06.2015

                                    vollständig:               24.09.2015

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

             

                            Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes/ Baulinienplan - Nr.: 10 C – 18 A

                            rechtsverbindlich seit: 18.06.1965

              Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): allgemeines Wohngebiet

 

Vorgesehene Abweichungen:

 

1. Überschreitung der nordöstlichen Baugrenze durch das Obergeschoss um ca. 1,0 m über eine Länge von ca.  

    7,875 m.

 

2. Überschreitung der südöstlichen Baugrenze durch das Erdgeschoss und Obergeschoss (Dachterrasse) um        

    ca. 4 m über eine Länge von ca. 7,55 m.

 

3. Überschreitung der südwestlichen Baugrenze durch das Erdgeschoss um ca. 1,0 m über eine Länge von ca. 

    7,375 m und Obergeschoss um ca. 1,5 m über eine Länge von ca. 7,875 m.

 

4. Der Bebauungsplan setzt in Bezug auf die gestalterische Formulierung des Dachgeschosses E + D fest. Das   

    Vorhaben sieht ein Flachdach vor.

 

5. Die Doppelgarage liegt zu großen Teilen außerhalb der für eine Einzelgarage festgesetzten überbaubaren

    Fläche.  

 

 

Begründung:

 

 

Zu 1.:              Die Überschreitung der Baugrenze lediglich im OG wird als untergeordnet eingestuft.

 

Zu 2.:              Das Vorhaben wirkt aus städtebaulicher Sicht in den rückwärtigen Hangbereich des Grundstückes und führt zu keiner negativen Beeinträchtigung des Ortsbildes.

 

Zu 3.:              Die Überschreitungen der Baugrenze durch EG und OG sind aus städtebaulicher Sicht in einem nachvollziehbaren Maßstab gehalten und unterstützen die an dieser Stelle denkbare Kubatur. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Plangrundstück eine ausladende Grundstücksgröße besitzt, wodurch eine maßvolle Überschreitung der Baugrenze möglich wird.

 

Zu 4..              Die gestalterische Intention des Bebauungsplanes sieht in Bezug auf die Dachform ein klassisches geneigtes Dach vor. Dies spiegelt sich auch in der Prägung der vorhandenen Dachlandschaft im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wieder. Aufgrund der veränderten Gestaltungsansprüche wurden bereits Befreiungen von der Dachform im Geltungsbereich des Bebauungsplanes erteilt (gegenüberliegende Straßenseite), so dass durch diese eine Präzedenzfallwirkung für das heutige Bauvorhaben gegeben ist. Das Flachdach ist zu begrünen.

 

Zu 5.:              Aus städtebaulicher Sicht fügt sich die Garage harmonisch in die topographische Situation ein. Positiv anzurechnen ist, dass diese in das Gelände integriert und begrünt werden soll. Einer Befreiung

                            wird zugestimmt.

 

Den Befreiungen wird aus planungsrechtlicher und städtebaulicher Sicht zugestimmt. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt. Das Vorhaben ist städtebaulich vertretbar

Der Bauherr ist damit einverstanden, dass durch städtebaulichen Vertrag der Verzicht auf die spätere Bebauung der jetzt nicht ausgeschöpften überbaubaren Grundstücksfläche geregelt wird.

 

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

              Nachbarzustimmung:              ja:                 nein:                        nicht erforderlich

 

 

              Kfz – Stellplätze:

              erforderlich: 2              anrechenbar: /                       nachzuweisen: 2

              Nachweis auf Baugrundstück: 2             

 

             

 

              Kinderspielplatz:

              nachgewiesen               nicht erforderlich               abzulösen

 

              Barrierefreiheit:              nicht erforderlich               nachgewiesen

 


              Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

              Besonderheiten:

     

             

 

 

Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:

 

              Stadtdenkmal:               ja               nein

              Einzeldenkmal:               ja               nein

              Zustimmung der örtl. Denkmalpflege:               ja               nein               nicht erforderlich

              BLfD:               ja               nein               nicht erforderlich

             

 

 

 

 

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

  1. Der Bau- und Werksenat stimmt den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der baurechtlichen Genehmigung zu.

 

  1. Durch einen Städtebaulichen Vertrag ist sicherzustellen, dass eine spätere Bebauung des jetzt nicht ausgeschöpften Baurechtsrahmens ausgeschlossen wird.

 

  1. Der Bau- und Werksenat beauftragt die Verwaltung, die Baugenehmigung zu erteilen, wenn der Städtebauliche Vertrag unterschrieben vorliegt.

 

 

Reduzieren

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Loading...