Beschlussvorlage - VO/2015/1923-62
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Bamberg, Wildensorger Straße 17
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Bauordnungsamt
- Referent:in:
- Beese Thomas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bau- und Werksenat
|
Entscheidung
|
|
|
11.11.2015
|
I. Sitzungsvortrag:
Kurzbeschreibung:
Für den geplanten Neubau wurde ein Wohnhaus abgebrochen.
Es ist ein unterkellertes, zweigeschossiges Einfamilienhaus in T- Form und mit einem Flachdach geplant. Für die erforderlichen Stellplätze wird eine Doppelgarage errichtet.
Größe des Bauvorhabens:
Breite: 18,49 m/7,78 m Länge: 18,11 m 6,47 m
Antragseingang: 29.06.2015
vollständig: 24.09.2015
Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB
Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes/ Baulinienplan - Nr.: 10 C – 18 A
rechtsverbindlich seit: 18.06.1965
Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): allgemeines Wohngebiet
Vorgesehene Abweichungen:
1. Überschreitung der nordöstlichen Baugrenze durch das Obergeschoss um ca. 1,0 m über eine Länge von ca.
7,875 m.
2. Überschreitung der südöstlichen Baugrenze durch das Erdgeschoss und Obergeschoss (Dachterrasse) um
ca. 4 m über eine Länge von ca. 7,55 m.
3. Überschreitung der südwestlichen Baugrenze durch das Erdgeschoss um ca. 1,0 m über eine Länge von ca.
7,375 m und Obergeschoss um ca. 1,5 m über eine Länge von ca. 7,875 m.
4. Der Bebauungsplan setzt in Bezug auf die gestalterische Formulierung des Dachgeschosses E + D fest. Das
Vorhaben sieht ein Flachdach vor.
5. Die Doppelgarage liegt zu großen Teilen außerhalb der für eine Einzelgarage festgesetzten überbaubaren
Fläche.
Begründung:
Zu 1.: Die Überschreitung der Baugrenze lediglich im OG wird als untergeordnet eingestuft.
Zu 2.: Das Vorhaben wirkt aus städtebaulicher Sicht in den rückwärtigen Hangbereich des Grundstückes und führt zu keiner negativen Beeinträchtigung des Ortsbildes.
Zu 3.: Die Überschreitungen der Baugrenze durch EG und OG sind aus städtebaulicher Sicht in einem nachvollziehbaren Maßstab gehalten und unterstützen die an dieser Stelle denkbare Kubatur. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Plangrundstück eine ausladende Grundstücksgröße besitzt, wodurch eine maßvolle Überschreitung der Baugrenze möglich wird.
Zu 4.. Die gestalterische Intention des Bebauungsplanes sieht in Bezug auf die Dachform ein klassisches geneigtes Dach vor. Dies spiegelt sich auch in der Prägung der vorhandenen Dachlandschaft im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wieder. Aufgrund der veränderten Gestaltungsansprüche wurden bereits Befreiungen von der Dachform im Geltungsbereich des Bebauungsplanes erteilt (gegenüberliegende Straßenseite), so dass durch diese eine Präzedenzfallwirkung für das heutige Bauvorhaben gegeben ist. Das Flachdach ist zu begrünen.
Zu 5.: Aus städtebaulicher Sicht fügt sich die Garage harmonisch in die topographische Situation ein. Positiv anzurechnen ist, dass diese in das Gelände integriert und begrünt werden soll. Einer Befreiung
wird zugestimmt.
Den Befreiungen wird aus planungsrechtlicher und städtebaulicher Sicht zugestimmt. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt. Das Vorhaben ist städtebaulich vertretbar.
Der Bauherr ist damit einverstanden, dass durch städtebaulichen Vertrag der Verzicht auf die spätere Bebauung der jetzt nicht ausgeschöpften überbaubaren Grundstücksfläche geregelt wird.
Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:
Nachbarzustimmung: ja: nein: nicht erforderlich
Kfz – Stellplätze:
erforderlich: 2 anrechenbar: / nachzuweisen: 2
Nachweis auf Baugrundstück: 2
Kinderspielplatz:
nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen
Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen
Bußgeldverfahren wurde eingeleitet ja nein
Besonderheiten:
Denkmalpflegerische Beurteilung – DSchG:
Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich
BLfD: ja nein nicht erforderlich
II. Beschlussvorschlag
II. Beschlussvorschlag
- Der Bau- und Werksenat stimmt den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der baurechtlichen Genehmigung zu.
- Durch einen Städtebaulichen Vertrag ist sicherzustellen, dass eine spätere Bebauung des jetzt nicht ausgeschöpften Baurechtsrahmens ausgeschlossen wird.
- Der Bau- und Werksenat beauftragt die Verwaltung, die Baugenehmigung zu erteilen, wenn der Städtebauliche Vertrag unterschrieben vorliegt.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
x | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |