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ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2015/1985-30

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Beratungsfolge

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  1.   Sitzungsvortrag:

 

  1. Einleitung:

In seiner Sitzung vom 21.10.2015 nahm der Stadtrat von dem Sachvortrag der Bürgervereinsvorsitzenden des IV. Distrikts, Frau Gisela Bosch und des Steuerfachberaters des Bürgervereins Kenntnis.

In der Aussprache war zum Ausdruck gekommen, dass die vorgetragenen Zahlen noch Fragen offen ließen, insbesondere zum Vermögensstand der Bamberger Sandkerwa Veranstaltungs GmbH (im Folgenden: BSV GmbH).

Zeitgleich erging an die Verwaltung der Auftrag, Möglichkeiten einer breiteren Finanzierung darzustellen und zu überprüfen.

 

  1. Finanzierungsmöglichkeiten:

2.1              Einführung eines Sicherheitszuschlags auf den Getränkepreis:

Auf Anregung aus dem Stadtrat wurde geprüft, ob es möglich sei, auf jedes Getränk, welches auf der Sandkerwa verkauft wird, einen Betrag als Sicherheitszuschlag aufzuschlagen und diesen dann bei den Wirten einzuheben. Da die Anzahl der Getränke, die während der Sandkerwa ausgeschenkt werden, beträchtlich sein dürfte, könnte der Betrag wenige Cent ausmachen und dennoch eine soliden Beitrag zur Finanzierung der Kirchweih liefern. Das Kämmereiamt, Sachgebiet Steuern, nimmt hierzu Stellung wie folgt:

 

„Die Anfrage nach der Möglichkeit einer Einführung eines „Sicherheitsbeitrags“ lässt sich nur mit einem klaren Nein beantworten. Es fehlt bereits an einer Rechtsgrundlage.

 


Unter der Voraussetzung, dass die Stadt Bamberg keine Veranstalterin ist, bliebe nur die rein theoretische Möglichkeit einer Besteuerung. Grundsätzlich könnte es sich um eine Abgabe handeln, welche alle Gaststättenbetriebe der Sandkirchweih gleichermaßen betreffen. Ob und wie die Abgabe dann von Gaststättenbetrieben von diesen auf die Kirchweihbesucher umgelegt würde, ob auf Getränke, Essen oder im Rahmen der allgemeinen Kalkulation, wäre den Betrieben zu überlassen und für das Ergebnis aber auch nicht entscheidend.

 

Grundsätzlich haben Gemeinden ein Steuerfindungsrecht aus Art. 28 Grundgesetz (GG). So können Abgaben zwar „erfunden“ werden, aber nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen. Z.B. bedarf eine kommunale Satzung für die erstmalige Einführung einer Abgabe in Bayern der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde unter Zustimmung des Staatsministeriums des Innern (Art. 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).

 

Die Ermächtigung der Erhebung von örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern aus Art. 3 Abs. 1 KAG schließt nach ihrem Wortlaut bereits Verkehrs- und Besitzsteuern aus. Neue Verbrauchs- und Aufwandssteuern wäre aber grundsätzlich denkbar (Art. 3 KAG).

 

Eine Verbrauchssteuer liegt auf dem Verbrauch von Gütern. Allerdings ist eine kommunale Getränkesteuer in Bayern bereits kraft Gesetzes unzulässig (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz – KAG).

 

Zudem darf es zu keiner Doppelbesteuerung des gleichen Sachverhaltes mit dem Bund kommen (Art. 3 Abs. 1 KAG). Unabhängig von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Getränkesteuer käme es aber in Bezug auf die Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer und Biersteuer auch zu einer unzulässigen gleichartigen Besteuerung.

 

Aufwandssteuern hingegen sind Steuern, die auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellen, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Die Besteuerung einer beruflichen Tätigkeit (z.B. Gaststättenbetrieb) wäre folglich bereits ausgenommen. Und ein reiner Kirchweihbesuch der Sandkirchweih bzw. der Konsum eines Getränks auf der Sandkirchweih lässt nicht auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Besuchers schließen. Damit ist auch eine derartige Aufwandssteuer unzulässig.

 

Aber selbst wenn man beim Verzehr eines Getränkes auf der Sandkirchweih von einem besteuerbaren Luxus ausgehen würde, bestünde eine Vielzahl erheblicher rechtlicher, wie auch tatsächlicher Probleme. Der Unterzeichner möchte nur drei exemplarisch aufführen:

 

       Da der Gaststättenbetrieb nicht selbst besteuert werden kann, würde sich zunächst die Frage nach der Umlegung auf die Besucher stellen, d.h. könnte der Betrieb überhaupt über die Satzung rechtlich verpflichtet werden die Abgabe, z.B. in Form höherer Getränkepreise (pauschal oder prozentual), für die Stadt Bamberg kostenlos beizutreiben?

 

       Ein Steuerbescheid muss in der Regel schriftlich ergehen (Art. 13 Abs. 1 Ziffer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa KAG i.V.m. § 157 Abs. 1 Abgabenordnung – AO). Dann müsste jede ein Getränk kaufende Person einen adressierten und förmlichen Steuerbescheid  erhalten. Dabei müssten beruflich bedingte Besuche (Firmeneinladungen, usw.) von der Steuer befreit werden, da es sich dabei um keinen Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf handelt. Zudem wäre jeder Bescheid einzeln rechtsmittelfähig (wahlweise Widerspruch oder direkte Klage vor dem Verwaltungsgericht).

 


       Weitere Probleme wären die Abgrenzung zu und die Gleichbehandlung mit anderen Veranstaltungen, Kirchweihen, normalen Gaststättenbetrieben, usw. Eine Steuer betrifft grundsätzlich immer einheitlich ein Hoheitsgebiet. Inwieweit hier eine Eingrenzung auf ein Festgebiet und einen Zeitraum möglich wäre, ist ebenfalls zumindest höchst fraglich.

 

Alternative wäre eine Schankerlaubnissteuer. Diese ist aber ebenfalls von vornherein rechtswidrig (vgl. VollzBek. zu Art. 3 KAG). Ebenso ist in Bayern die Erhebung einer Vergnügungssteuer ausgeschlossen (ebenfalls Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG).

 

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass das Steuerrecht nur einer allgemeinen Einnahmebeschaffung bzw. Umschichtung dient und die konkret geforderte Zielstellung nicht leisten soll und nicht leisten kann.“

 

2.2              Diskretes Sponsoring:

              Sponsoring erscheint aus Sicht der Verwaltung grundsätzlich möglich. Ob dies auch auf „diskretem Wege“ und damit ohne eine breite Publikation – was in der Regel ja dem Ziel des Sponsors entspricht – im konkreten Fall erfolgreich umzusetzen wäre, kann durch die Verwaltung nicht abschließend beurteilt werden. Nach Auffassung der Verwaltung ist wesentliche Voraussetzung für ein erfolgreiches Sponsoring in jedem Falle aber die Erstellung sowie Umsetzung eines professionell aufbereiteten Sponsoring-Konzeptes. Für die Erstellung eines solchen Konzeptes wäre nach Auffassung der Verwaltung die Hinzuziehung entsprechender externer Agenturen erforderlich.

             

              Ein entsprechender Auftrag müsste dabei durch die BSV GmbH erteilt werden. Die Vorsitzende des BV IV. Distrikt hat in der Sitzung vom 21.10.2015 eine Sponsoring-Lösung aber als Maßnahme abgelehnt, die dem Charakter der Sandkerwa widerspräche.

 

2.3              Zutritt zum Festgebiet nur gegen Eintritt:

              Zu diesem Themenkomplex wurden folgende Stellungnahmen eingeholt:

 

  1.                Des Straßenverkehrsamtes:

 

              „…grundsätzlich stehen einer Komplettsperrung keine verkehrsrechtlichen Gründe entgegen; die Belange der Anwohner, deren Besucher und die Belange der Rettungsdienste müssen ausreichend Berücksichtigung finden.“

 

  1. Der Freiwilligen Feuerwehr Bamberg, Herr SBR Moyano:

 

              „…aus Sicht der Feuerwehr ist festzuhalten, dass die Fluchtwege und die Zufahrten jederzeit in der geforderten Breite schnell, sicher und ohne Hilfsmittel (abgesehen von „menschlichen Hilfsmitteln“, die etwaige Tore, etc. bei Bedarf öffnen) nutzbar sind. Die Feuerwehr selbst wird keine Tore öffnen, frei räumen oder dergleichen; dies muss vom Veranstalter (bzw. Sicherheitsdienst) sichergestellt werden. Welche Mehrkosten dies bedeuten würde (entsprechende Tore, zusätzliches Personal, Kommunikationsmittel, etc.) vermag ich nicht abzuschätzen.

 

              Bei Toren, die zu Rettungszwecken aufgeschoben werden können / müssen, muss immer auch der Platz, an den sie aufgeschoben werden müssten, freigehalten werden. Wie sich dies bei herein- oder hinaus-drängenden Menschenmengen realisieren lässt, hängt davon ab, WO genau die Absperrung vorgesehen werden soll; ggf. muss dies die Praxis zeigen; es sei denn, man überlegt sich eine „Sonderkonstruktion bspw. in Form eines Schiebetors, das – wenn Platz ist – seitlich weggeschoben wird und nicht – wie sonst üblich – wie eine Türe geöffnet wird.

 

              Ein gewisses Risiko bergen die Absperrungen natürlich: wären diese nicht besetzt, ergäben sich weitere Verzögerungen bei der (Selbst)Rettung der Besucher und bei Zufahrt der Feuerwehr.

 

              Etwaige Einschränkungen, die sich durch Absperrungen im Rettungsweg-Profil ergeben würden, müssten dahingehend bewertet werden, ob die vorhandene Rest-Breite als Rettungsweg ausreichend ist (nicht dass es im Nachgang heißt: durch die Abschrankungen wurden zu der ohnehin herrschenden Enge zusätzliche Breiten-Einschränkungen geschaffen…). Wer soll eine solche Bewertung vornehmen? Die gehört eigentlich ins Sicherheitskonzept, das gerade erarbeitet wird; insofern beißt sich für eine abschließende Bewertung die Katze gerade ein wenig in den eigenen Schwanz…“

 

  1. Der Polizeiinspektion Bamberg-Stadt, Herr Ltd. PD Skrzypczak:

              „Grundsätzlich ergeben sich für die Bamberger Polizei folgende Aspekte:

Mögliche Vorteile:

            Möglichkeit des ständigen aktuellen Überblicks über die Gesamtzahl der Personen im Festgebiet

            Steuerungsmöglichkeit der Besucherströme durch z.B. temporäre Schließungen bestimmter Zugänge bei Vernetzung des Gesamtgebietes

            Möglichkeit des Ausschlusses von Personen, die z.B. bereits bei Zutritt erkennbar betrunken sind oder für andere Arten von Gefahren für den Festbetrieb verantwortlich sein könnten

            Möglichkeit der Schließung des Festgebietes bei Erreichen festgelegter Besucher-Höchstzahlen oder besonderer Lagen

            Möglichkeit der Zutrittskontrollen (Taschen-/Gepäckkontrollen) zur Verringerung z.B. von Anschlagsgefahren

            Erhöhung der finanziellen Spielräume des Veranstalters durch zusätzliche Einnahmen durch Eintrittsgelder

              Nachteile:

            Komplexität des Bamberger Festgebietes mit zahlreichen Zugängen selbst im Kerngebiet nur äußerst aufwändig abzusperren

            Zeitliche / räumliche Abgrenzung des Sperrgebietes problematisch 

            Hoher Personalaufwand

            Hoher technischer/finanzieller Aufwand (nur IT-vernetzter Betrieb denkbar)

            Kontrollstellen an den Zugängen bilden im Panikfall evtl. zusätzliche Gefahrenstellen (zumindest an Engstellen)

            Eingesetztes Personal des Veranstalters (Security) verfügt nur über wenig Befugnisse

            Zusätzliches Konfliktpotential an den Zugängen durch die Erhebung von Eintrittsgeldern

            Kenntnis über Gesamtbesucherzahl im Festgebiet lässt keine Aussage über Besucherkonzentrationen/Gefahrenzuspitzung an Brennpunkten zu

            Festlegung einer Besucherhöchstgrenze für das gesamte Festgebiet beseitigt nicht akute Gefahren an temporären Brennpunkten/bei Eintritt besonderer Lagen       

            Notwendigkeit eines Berechtigungskonzeptes für Anlieger/Bewohner im Festgebiet (schwierige Abgrenzung)

            Notwendigkeit einer durchgängig durch mehrere Verantwortliche besetzten Fest-Leitstelle

            Zentrum des Weltkulturerbes wird für Touristen/Besucher der Stadt „eintrittspflichtig“

            Charakter der Veranstaltung „Bamberger Sandkerwa“ verändert sich grundlegend

              Nach der Gesamtabwägung der Argumente sehen wir keine entscheidenden Vorteile durch die Absperrung des Festgebietes.“

              Die Stellungnahmen spiegeln auch die Auffassung der Genehmigungsbehörde wider.

              Da zudem abzusehen ist, dass eine Sperrung unter den genannten Voraussetzungen jedenfalls zunächst erhebliche Kosten verursachen würde, erscheint fraglich, ob die Umsetzung einer solchen Lösung einen nachhaltigen Finanzierungsbaustein darstellen kann.

 

2.4              Erhöhung des Zuschusses

              Die Stadt Bamberg gewährt bereits jetzt jährlich einen Zuschuss in Höhe von 25.000,00 EUR. Eine Erhöhung dieses jährlichen Zuschusses wäre nur durch Umschichtung innerhalb der entsprechenden Haushaltsstelle zu Lasten der sonstigen Veranstaltungen Dritter möglich. Das diese Haushaltsmittel verwaltende Bürgermeisteramt hat diese Möglichkeit geprüft und nimmt wie folgt dazu Stellung:

 

              „Der Zuschuss der Sandkerwa wird aus der Haushaltsstelle „Zuschüsse für Veranstaltungen Dritter“ geleistet. Aus diesen Haushaltsmitteln werden Veranstaltungen, die der Förderung der traditionellen Stadtteilkultur dienen (Distriktkirchweihen) oder die ein besonderes städtisches Interesse haben, gefördert. Grundlage für die Zuschussgewährung ist ein entsprechender Stadtratsbeschluss vom 20.12.2000.

 

              Bereits in der Vergangenheit wurden mehrfach seitens verschiedener Bürgervereine Anträge an den Stadtrat gestellt, die Zuschüsse für die jeweiligen Stadtteilveranstaltungen zu erhöhen. Da es sich bei den betreffenden Zuschüssen um freiwillige Leistungen handelt, wurde dies jeweils aus Gründen der Haushaltskonsolidierung abgelehnt. Die Höhe der Zuschüsse für die verschiedenen Distriktkirchweihen orientiert sich grundsätzlich an Größe und Bedarf der jeweiligen Veranstaltung und beläuft sich derzeit auf Beträge zwischen 100 Euro und 3.000 Euro pro Jahr. Die Sandkerwa erhält mit 25.000 Euro pro Jahr bereits den mit Abstand höchsten Einzelbetrag. Eine Umverteilung der Haushaltsmittel innerhalb der Haushaltsstelle „Zuschüsse für Veranstaltungen Dritter“ zu Gunsten der Sandkerwa in nennenswertem Umfang würde - bei gleichbleibendem Haushaltsansatz insgesamt - bedeuten, dass andere Distriktkirchweihen bzw. weitere traditionelle Veranstaltungen in den einzelnen Stadtteilen nicht mehr gefördert werden können. Dies käme de facto einer Aushebelung des Stadtratsbeschlusses vom Dezember 2000 gleich. Da dieser Stadtratsbeschluss jedoch weiterhin Gültigkeit hat, scheidet eine nennenswerte Erhöhung des Zuschusses für die Sandkerwa durch Umverteilung der Mittel innerhalb der betreffenden Haushaltsstelle aus (soweit nicht der Stadtrat einen anderslautenden Beschluss neu fasst).“

 

              Eine einseitige Mittelumschichtung in nennenswerter Höhe würde daher vollständig zu Lasten der übrigen Distriktsveranstaltungen gehen, welche ohnehin bereits deutlich geringere jährliche Zuschüsse erhalten. Dies ist nach Auffassung der Verwaltung nicht zielführend. Erforderlich wären daher zusätzliche Mittel, welche im städtischen Haushalt neu für diese freiwillige Leistung bereitgestellt werden müssten. Unter Hinweis auf die geltenden haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen wird dies jedoch als nicht realisierbar eingestuft.

 

2.5              Einbeziehung der Bestandsgastronomie

              Aus Sicht der Verwaltung partizipiert zumindest ein großer Teil der Bestandsgastronomie im Sand von der Sandkerwa in einem nicht näher bezifferbaren, aber vermutlich nicht nur unerheblichem, Maße. In der Vergangenheit gab es schon verschiedene Versuche, die lokale Gastronomie, bspw. durch den Erwerb einer Lizenz der BSV GmbH an den Gesamtkosten zu beteiligen. Dies blieb jedoch ohne spürbare Auswirkungen. Argumentiert wird, dass infolge der Sandkerwa eher Mehraufwand entstehe und daher keine finanzielle Beteiligung erfolge, zumal ein ganzjähriges Gastronomieangebot im Sand erfolge und nicht nur an den wenigen Tagen der Sandkerwa.

              Eine zwangsweise Beteiligung der Bestandsgastronomen an der Finanzierung scheitert am Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Weder verfügt die Stadt über eine öffentlich-rechtliche noch die BSV GmbH über eine privat-rechtliche Rechtsgrundlage dafür, Bestandsgastronomen rechtsverbindlich zur Mitwirkung an der Finanzierung zu verpflichten. An dieser Stelle verbliebe nur noch eine freiwillige Beteiligung der Gastronomen z.B. nach einem gemeinsamen Aufruf durch den Bürgerverein und die Stadt. Der Erfolg eines solchen Aufrufs erscheint zumindest zweifelhaft.

 

2.6              Finanzielle Unterstützung im Rahmen einer Beteiligung der Stadt an der BSV GmbH:

              Hierzu wurde eine Stellungnahe des Beteiligungscontrolling der Stadt Bamberg eingeholt. Diese liegt als Anlage 1 bei.

              Zusammenfassend kann die Aussage formuliert werden, dass die Beteiligung der Stadt an der BSV GmbH keine Vorteile für die Stadt Bamberg bieten würde. Im Übrigen ist eine solche Beteiligung von der BSV GmbH auch nicht erwünscht.

 

2.7              Einstufung der Sandkerwa als „Veranstaltung im öffentlichen Interesse“:

              Seitens der BSV GmbH bzw. des Bürgervereines ist wiederholt eine Einstufung der Sandkerwa als „Veranstaltung von öffentlichem Interesse“ genannt worden. Nach Auffassung von BSV GmbH bzw. Bürgerverein sei mit diesem Konstrukt eine weitgehende finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand in Gestalt eines Verzichtes sowohl der Stadt Bamberg, als auch anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, auf Verwaltungskosten (Gebühren) verbunden.

 

              Rechtlich existiert der Begriff einer „Veranstaltung im öffentlichen Interesse“ weder im Sicherheits- und Ordnungsrecht, noch im Gesellschafts- oder Steuerrecht. Daher ist der Beschluss des Finanz- und Wirtschaftssenates vom 21.12.2000 (Anlage 2) weiterhin wirksam.

 

2.8              Alternative Formen der Unterstützung

              Geprüft wurden auch alternative Formen der Unterstützung, explizit die dauerhafte Mitarbeit der Verwaltung am Sicherheitskonzept, wie sie von den Veranstaltern immer wieder eingefordert wird. Eine solche Unterstützungsleistung müsste dabei von Kräften außerhalb des städtischen Ordnungsamtes geleistet werden, da das Ordnungsamt aufgrund seiner Neutralitätspflicht der Genehmigungsbehörde nicht maßgeblich an der Erstellung eines Sicherheitskonzeptes mitwirken dürfte, welches durch das Ordnungsamt zu prüfen wäre. Eine solche Stelle wäre daher zwingend außerhalb des Ordnungsamtes anzusiedeln.

 

              Dazu wäre allerdings eine Kraft von Nöten, die Erfahrungen mit großen Veranstaltungen hat und bestenfalls selbst schon Sicherheitskonzepte entwickelt und / oder fortgeschrieben hat. Sie sollte organisatorisch so eingebettet sein, dass sie neutral handeln könnte, gleichzeitig aber in die Stadtverwaltung eingebunden ist.

 

              Eine solche (bislang nicht existente) Stelle könnte über die Sandkerwa hinaus dabei dem Grunde nach auch anderen ehrenamtlichen oder städtischen Veranstaltern (Bürgervereinen, WKEL-Trägerverein, Bürgermeisteramt, Kulturamt, Seniorenbeauftragte usw.) als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Über den konkreten Fall der „Sandkerwa“ hinaus gab es in der Vergangenheit immer wieder Anfragen anderer BV-Vorsitzende mit der Bitte um Unterstützung. Eine entsprechende, neu einzurichtende, Stabsstelle könnte also grundsätzlich eine umfassende Beratung in diesem Bereich sicherstellen. Fraglich erscheint aber, ob die Beratungsintensität tatsächlich in einem nennenswerten Umfang erforderlich ist sowie insbesondere, dass es sich auch insoweit um eine rein freiwillige Leistung handeln würde und daher haushaltsrechtlich eine Realisierbarkeit nicht gegeben wäre.

 


  1. Finanzierung der Mehraufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen bei der Sandkerwa 2015

a)      Unterlagen der BSV GmbH:

In seiner Sitzung vom 20.06.2015 hat der Stadtrat beschlossen der BSV GmbH finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, soweit sie plausibel macht, dass sie die Mehraufwendungen für weitere Kräfte des Sicherheitsdienstes von ca. 8.000,00 EUR nicht aus eigenen Mittel bewältigen kann.

Da hierzu in der Sitzung vom 21.10.2015 noch keine Entscheidungsreife herbeigeführt werden konnte, wurden weitere Unterlagen von der BSV GmbH angefordert. Am 13.11.2015 wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

              Betriebswirtschaftliche Auswertung für den Zeitraum 01/2015 bis 09/2015

              Liquiditätsplanung

              Bilanz per 31.12.2014

              Aufstellung über die Konten „Sonstige Dienstleistungen“ 2015 und „Mieten, Standplatzgebühren“ 2014

              Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

b)      Plausibilitätsprüfung:

Diese Unterlagen wurden durch die Verwaltung – soweit möglich - auf Plausibilität überprüft. Eine entsprechende Stellungnahme liegt als Anlage 3 bei.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Ergebnissituation im Jahr 2015 vergleichsweise verschlechtert und die Liquidität deutlich vermindert hat. Aus Sicht der Verwaltung hat die BSV GmbH plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Mehraufwendungen von 8.000,00 Euro nicht aus eigenen Mitteln bewältigen kann. Um diesen Betrag zu decken, werden entsprechend der Stellungnahme des Finanzreferates zum Sitzungsvortrag vom 24.06.2015 Mittel der freien Rücklage in Anspruch genommen.

 

  1. Projektierung der Lautsprecheranlage:
    1. Sandkerwa 2015:

Wesentliche Voraussetzung für die Durchführung der Sandkerwa 2015 war die Erarbeitung und Umsetzung eines durch den Veranstalter zu erstellenden Sicherheitskonzeptes, das – im Entwurf – bereits in der Sitzung am 20.05.2015 ausführlich vorgestellt wurde. Aufgrund der engen zeitlichen Vorgaben wurde zum damaligen Zeitpunkt in Abstimmung mit den BOS eine mehrstufige Umsetzung des Sicherheitskonzepts beschlossen, so dass für die Sandkerwa 2015 zunächst und insbesondere die Vorhaltung an Rettungsdienstkräften und –fahrzeugen erhöht wurde. Die nach Einschätzung der BOS zwingend erforderliche Anlage zur Warnung und Information der Sandkerwa-Besucher (kurz: „Lautsprecheranlage“) sollte im Hinblick auf ihre Realisierbarkeit und die Umsetzung in konkreten Einzelmaßnahmen für die Folgejahre projektiert werden.

Die Verwaltung hat auftragsgemäß die Projektierung der Lautsprecheranlage an eine Fachfirma vergeben. Die Ergebnisse der Praxistests während des laufenden Sandkerwabetriebes 2015 sowie fachtechnische Messungen wurden von der Fachfirma für die Verortung und Ermittlung der Anzahl der notwendigen Lautsprecherkörper und für die Berechnungen der notwendigen Schallleistung herangezogen. Auf Basis der aus der Praxis gewonnenen Erkenntnisse sowie der Anforderungen der BOS, wie flexible Ansteuerung (per Funk) und Stromversorgung (Module müssen bei Stromausfall energieautark sein), wurde eine Leistungsbeschreibung erstellt. Diese Leistungsbeschreibung beinhaltet daher die aus Sicht der BOS notwendigen Mindestanforderungen an eine solche Anlage. Sie wurde auch unter Hinweis auf die Eigentumsrechte der Firma zur Verfügung gestellt, die das Sicherheitskonzept für die Sandkerwa 2016 für die BSV GmbH erstellt.

 


    1. Sandkerwa 2016:

 

Die BOS fordern bereits seit Jahren eine technische Lösung zur gezielten Information und Steuerung der Besucher im Notfall weg von einem Schadensereignis bei gleichzeitiger zügiger Räumung der Zufahrtswege für die Einsatzkräfte. Diese Forderung der BOS ist unabdingbar und kann nicht länger mit einem Provisorium (Lautsprecherwagen der Polizei) überbrückt werden, dessen Wirksamkeit zweifelhaft erscheint.

 

Deutlich ist darauf hinzuweisen, dass ohne die Beschaffung und Installation der projektierten Lautsprecheranlage in dem in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Umfang eine Sandkerwa 2016 nicht genehmigungsfähig wäre. Die Anschaffung und Vorhaltung einer entsprechenden Lautsprecheranlage wird daher zur Bedingung für die Durchführung einer Sandkerwa 2016!

 

 

    1. Anschaffung einer Lautsprecheranlage:

 

Angesichts der unter Ziff. 3 beschriebenen beschränkten finanziellen Möglichkeiten der BSV GmbH erscheint in der aktuellen Perspektive eine Beschaffung der Lautsprecheranlage durch die Stadt Bamberg als einzig realistische Möglichkeit. Dabei stehen grundsätzlich zwei Varianten zur Verfügung, nämlich Kauf oder Miete der Anlage. Kauf:

a)      Kauf:

 

Ein Kauf (Kostenschätzung der BOS: 100.000,00 EUR) hätte den Vorteil, dass die Anlage zur freien Verfügung der Eigentümerin steht. Allerdings wären dann noch die Kosten für die Einlagerung der Anlage zu beachten, die derzeit nur schwer eingeschätzt werden können. Außerdem kämen jährliche Montagekosten hinzu.

 

b)      Miete:

Bei einer Miete (geschätzte Kosten p.a. 25.000,00 EUR) entfallen die Lagerungskosten, die Montagekosten sind in diesem Schätz-Betrag bereits enthalten.

 

In beiden Varianten wäre eine Kostenbeteiligung des Veranstalters noch im Detail festzulegen. Es erscheint aus Sicht der Verwaltung aber nicht ausgeschlossen, dass seitens des Veranstalters beispielsweise eine Beteiligung an dem Kaufbetrag bzw. den Mietaufwendungen erfolgt. Zudem sollte die Übernahme der jährlich wiederkehrenden Kosten für die Montage und ggf. Lagerung durch den Veranstalter verhandelt werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, eine Ausschreibung für beide Beschaffungsvarianten (Kauf und Miete) durchzuführen, damit ersichtlich ist, welche tatsächlichen Kosten entstehen und welche Alternative (Kauf oder Miete) die wirtschaftlich sinnvollere ist. Auf diese Weise kann eine tragfähige Basis für weitere Verhandlungen mit der BSV GmbH über eine etwaige Kostenbeteiligung und damit insgesamt eine solide Entscheidungsgrundlage für den Stadtrat geschaffen werden.

 

Voraussetzung für die Ausschreibung ist jedoch die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel. Hierzu wurden im vorgelegten Haushaltsentwurf für das Jahr 2016 entsprechende Mittel in Höhe von 100.000 Euro eingestellt, über die im Rahmen der Haushaltsberatungen am 09.12.2015 entschieden werden soll.

 


Zusammenfassend sei darauf hingewiesen, dass erneut die Stadt Bamberg Aufgaben der BSV GmbH wahrnimmt, indem sie durch die eigene Verwaltung Finanzierungsmöglichkeiten für Sicherheitskonzept und Lautsprecheranlage prüfen lässt. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Durchführung der Sandkerwa 2016 wesentlich von der Finanzierung und Beschaffung der Lautsprecheranlage abhängen wird, da diese Anlage unabdingbarer Bestandteil des Sicherheitskonzepts und damit wesentliche Voraussetzung für die Durchführung der Veranstaltung ist.

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag:

              1.              Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

              2.              Der Stadtrat gewährt der BSV GmbH entsprechend dem Beschluss vom 24.06.2015 die zugesagte finanzielle Unterstützung im erforderlichen Rahmen, höchstens jedoch 8.000 Euro.

              3.              Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die Möglichkeiten der Einführung eines Veranstaltungsmanagements in der Stadtverwaltung zu überprüfen und entsprechend zu berichten.

              4.              Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die Ausschreibung der Lautsprecheranlage (vorbehaltlich der Mittelbereitstellung für das Haushaltsjahr 2016) durchzuführen.

              5.              Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung mit der BSV GmbH über eine Kostenbeteiligung an der Lautsprecheranlage für beide Varianten (Kauf oder Miete) zu verhandeln. 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

X

2.

Kosten in Höhe von max. 8.000,00 Euro, für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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