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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/0005-51

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

1. Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung

ausländischer Kinder und Jugendlicher

 

Zum 1. November 2015 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ in Kraft getreten. Neu ankommende unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die seit 1. November erstmalig nach Bayern eingereist sind, sollen auf andere Bundesländer weiterverteilt werden. Wie bei Erwachsenen erfolgt die bundesweite Verteilung der unbegleiteten Minderjährigen nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel.

Zur Umsetzung ist es erforderlich, dass von den Jugendämtern eine tagesgenaue  Datenübermittlung (jeweils bis spätestens 10 Uhr) an den Beauftragten des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer in der Zentralen Notunterkunft in Nürnberg

(LABEA), sowie an das Bundesverwaltungsamt erfolgt.

Seitens des Bundesverwaltungsamtes werden auf der Grundlage dieser Meldungen ebenfalls werktäglich neue Zahlenlisten an das Sozialministerium übermittelt.

Zum Stichtag 02.12.2015 ergab sich folgende Situation:

  • Bundesweite Summe aller jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten zum 02.12.2015: 61.044
  • Davon in BY: 15.491 (Quotenüberschreitung: über 5.600, Soll-Quote gemäß Königsteiner-Schlüssel zum 02.12.15: rd. 10.000)
  • Zu diesem Datum betrug somit die aktuelle Versorgungsquote in BY rund 25 %

 Stand bundesweite Verteilung bayerischer uM:

  • Bis zum 30.11.2015 wurden bereits circa 360 uM aus Bayern in andere Länder (Baden-Württemberg und Sachsen) verteilt.
  • Es konnten alle vom 01.11. bis 30.11. neu bei den Jugendämtern erfassten uM aus BY bundesweit und zwar vor allem nach Baden-Württemberg und Sachsen verteilt werden, soweit Verteilfähigkeit vorlag.

 

Die sogenannte „Verteilfähigkeit“ wird nach § 42a Absatz 2 neu SGB VIII wie folgt ermittelt:

 

(2) Das Jugendamt hat während der vorläufigen (neu) Inobhutnahme zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen einzuschätzen,

1. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet würde,

2. ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland aufhält,

3. ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen erfordert und

4. ob der Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen die Durchführung des Ver-teilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt; hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden.

 

Auf der Grundlage des Ergebnisses der Einschätzung entscheidet das Jugendamt über die Anmeldung des Kindes oder des Jugendlichen beim Landesbeauftragten LABEA zur Verteilung oder den Ausschluss der Verteilung.

 

(3)……..

 

(4) Das Jugendamt hat der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständigen Stelle (anm. LABEA) die vorläufige Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen innerhalb von 7 Werktagen ….. mitzuteilen. …. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat gegenüber dem Bundesverwaltungsamt innerhalb von 3 Werktagen das Kind oder den Jugendlichen zur Verteilung anzumelden oder den Ausschluss der Verteilung anzuzeigen.

 

(5) Soll das Kind oder der Jugendliche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens untergebracht werden, so umfasst die vorläufige Inobhutnahme auch die Pflicht,

1. die Begleitung des Kindes oder des Jugendlichen und dessen Übergabe durch eine insofern geeignete Person an das für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständige Jugendamt sicherzustellen sowie

2. dem für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Jugendamt unverzüglich die personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 42 erforderlich sind.

 

Hält sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland auf, hat das Jugendamt auf eine Zusammenführung des Kindes oder des Jugendlichen mit dieser Person hinzuwirken, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Das Kind oder der Jugendliche ist an der Übergabe und an der Entscheidung über die Familienzusammenführung angemessen zu beteiligen.

 

§ 42b neu des Gesetzes nennt als weitere Fristen:

 

(1) Das Bundesverwaltungsamt benennt innerhalb von 2 Werktagen nach Anmeldung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen …. das zu dessen Aufnahme verpflichtete Land. ……..

(2) ……..

(3) Die nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständige Stelle des nach Absatz 1 benannten Landes weist das Kind oder den Jugendlichen innerhalb von 2 Werktagen einem in seinem Bereich gelegenen Jugendamt zur Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu und teilt dies demjenigen Jugendamt mit, welches das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a vorläufig in Obhut genommen hat. ………

 

§ 42b neu Absatz 4, Satz 4 SGB VIII regelt:

 

(4) Die Durchführung eines Verteilungsverfahrens ist bei einem unbegleiteten ausländischen Kind oder Jugendlichen ausgeschlossen, wenn

…… die Verteilfähigkeit nicht gegeben ist …….

4. die Durchführung des Verteilungsverfahrens nicht innerhalb von einem Monat nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme erfolgt.

 

Das bedeutet, dass bei Überschreitung der Monatsfrist das vorläufig in Obhut nehmende Jugendamt für diesen jungen Menschen weiterhin zuständig bleibt, mit der Ausnahme, dass bis 31.12.2016 diese Monatsfrist um einen Monat verlängert werden kann (§ 42d Abs. 3 SGB VIII).

 

§ 42a Absatz 3 neu SGB VIII modifiziert auch die bisherige Verpflichtung des Inobhutnahmejugendamtes zum Einbezug des Familiengerichtes im Hinblick auf die erforderliche Errichtung von Vormundschaften wie folgt:

 

(3) Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personen- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

 

Ziel des Gesetzes ist, dass zur Vereinfachung und Reduzierung des Verwaltungsaufwandes die Errichtung einer Vormundschaft erst nach Monatsfrist am endgültigen Ort der Inobhutnahme nach erfolgter bundesweiter Verteilung errichtet werden soll.

Von bayerischen Kommunen wurden im Zusammenhang mit der bundesweiten Verteilung an das Bayerische Staatsministerium folgende Probleme rückgemeldet:

-              Eine Verbesserung des schnellen Vollzugs der Umverteilung in die jeweiligen Bundesländer sei erforderlich.

-              Bei einerseits nach wie vor bestehenden Überlastungssituationen in besonders belasteten Aufgriffskommunen bestehe andererseits eine Nichtauslastung neu geschaffener Jugendhilfestrukturen wegen massiven Rückgangs neuer Zugänge. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass noch erheblicher Bedarf an Anschlussunterbringung von minderjährigen und jungen Flüchtlingen bestehe, die sich in Bayern derzeit lediglich in Not- und Übergangslösungen befänden.

-              Bis zu einem verbesserten Vollzug der Umverteilung auf andere Bundesländer, sowie zur Auslastung von aufgebauten Jugendhilfestrukturen, die aus Sicht der Jugendämter (auch aus unserer Sicht) vor Ort erhalten werden sollten, besteht auf Empfehlung des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration z.B. folgende Lösungsmöglichkeit:

  • Wenn Jugendämter sich untereinander einig sind, dass neu ankommende uM gleich vom überbelasteten JA (z.B. München, Passau oder Rosenheim) zum Jugendamt, bei dem vorhandene ION-Strukturen derzeit nicht ausgelastet sind, weitergeleitet werden, kommt die bundesweite Verteilung auch von dort in Frage (die neue Gesetzeslage lässt dabei bereits während der vorläufigen ION Zuständigkeitswechsel zu). Die entsprechende rechtliche Grundlage für eine innerbayerische Verteilung wird mit § 133a der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG= Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze) geschaffen.
  • Die Koordinierung innerhalb der Regierungsbezirke erfolgt durch die Regierungen, regierungsbezirksübergreifend über das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration

2. Situation in Bamberg

Aus eigener Erfahrung kann das Stadtjugendamt zum Thema „Familienzusammenführung“ schwerpunktmäßig folgende Erfahrungen und Probleme darlegen:

  • Wenn sich herausstellt, dass ein uM Familie/Verwandte in der Bundesrepublik hat, stellt die telefonische Erreichbarkeit der örtlich zuständigen Behörden (Ausländeramt, Sozialamt, Jugendamt, Unterkünfte) ein nicht unerhebliches Problem dar und die Geneigtheit, sich zuständig zu bekennen ist ebenfalls eher gering ausgeprägt, so dass die Mitarbeiter sehr zeitaufwändig recherchieren müssen.
  • Ferner gibt es nicht in allen Bundesländern eine Asylsozialberatung und die Behörden sind sich oft nicht einig, wer für die Schaffung der geeigneten Unterbringung des jungen Menschen am Aufenthaltsort der Angehörigen zuständig ist. Wer sorgt beispielsweise dafür, dass der Vater in der Gemeinschaftsunterkunft in der Gemeinde XY ein Zimmer alleine mit seinem 12-jährigen Sohn bekommt, damit das Kind nicht mit 4 erwachsenen fremden Männern (Kindeswohl!)in einem Zimmer leben muss? Auch Auskünfte der zuständigen Jugendämter, dass man den Jugendlichen zwar zur Tante und der Familie überstellen könne, der Wohnraum aber eine Aufnahme des Jugendlichen nicht zulasse und er in Ermangelung von stationären Jugendhilfeplätzen in einem Zeltlager untergebracht werden muss.
  • In den letzten Wochen nahmen Fälle zu, bei denen Kinder und jüngere Jugendliche direkt bei in Bamberg lebenden Verwandten ankamen und zum Teil auch bei den Verwandten unterkommen konnten. Hier kam es zu Abstimmungsproblemen im Hinblick auf die Anmeldung beim Ausländeramt und der nicht erfolgten und sich wegen des hohen Arbeitsaufkommens erheblich verzögernden Zuweisung durch die zuständigen Stellen. Dies führt in der Folge dazu, dass der Unterhalt der Kinder und Jugendlichen in der Schwebe ist.
  • Eine besondere Problematik bringt der unterschiedliche Aufenthaltsstatus von Familienangehörigen, die sich auf der Flucht verloren haben oder getrennt geflüchtet sind, mit sich. In unserer Zuständigkeit lebt derzeit ein minderjähriger Syrer, der mit einer Gruppe Erwachsener geflüchtet war, jetzt in einer Jugendhilfeeinrichtung lebt und zwischenzeitlich anerkannt ist. Seine Eltern sind mit dem jüngeren Geschwisterkind später geflohen und sind im Aufnahmelager in Zirndorf untergebracht, welches sie nicht verlassen dürfen. Umgekehrt darf der Sohn die Eltern und den Bruder nicht besuchen, was zu Besuchskontakten am Zaun führt.

Was die Auslastung der Bamberger Jugendhilfeplätze anbetrifft, haben wir derzeit keinen gravierenden Leerstand, aber auch keine übermäßigen Aufnahmekapazitäten. Bestand und Bedarf halten sich momentan die Waage.

Da im Zuge der Inbetriebnahme der Aufnahme- und Rückführungseinrichtung ARE keine uM mehr nach Bamberg zugewiesen wurden und die Kontrollen der Bundespolizei in den Zügen erheblich zurückgegangen sind, beschränken sich die Neuankömmlinge derzeit auf

  • Selbstmelder bei der Polizei, bei Verwandten oder direkt in den Jugendhilfeeinrichtungen
  • Anfragen anderer Bayerischer Jugendämter aus konkretem Anlass Einzelfälle betreffend
  • Zufälliges Auffinden von uM in Bamberger Gemeinschaftsunterkünften, die im Laufe des Jahres 2015 irrtümlich als vermeintlich Begleitete zugewiesen wurden.

Mit Stand 02.12.2015 lebten 86 junge Menschen (Minderjährige und junge Volljährige) in der Zuständigkeit des Jugendamtes Bamberg. Im Laufe des Monats Dezember waren von den Mitarbeitern/in wegen des Eintritts der Volljährigkeit zum 01.01.2016 noch 10 Hilfeplangespräche zu führen, um einen artikulierten weiterhin bestehenden Jugendhilfebedarf nach § 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige zu prüfen, die voraussichtliche Dauer und die Intensität des Hilfebedarfs (ambulant oder stationär) festzustellen und zu dokumentieren. 

Ferner waren im Dezember noch 11 Erstgespräche im Sinne von Ersthilfeplänen zu führen, die sich aus organisatorischen Gründen (unter anderem Terminprobleme in den Heimen und bei den Übersetzern) zum Teil in das neue Jahr hineinzogen.

Im ersten Halbjahr 2016 werden 22 junge Menschen volljährig und ein Teil von ihnen werden die Selbständigkeit erreicht haben, so dass sie allenfalls noch für eine Übergangszeit die ambulante Unterstützung der Jugendhilfe brauchen. Die engagierte Arbeit der Jugendhilfe, der Volkshochschulen, der Allgemeinbildenden Schulen und der Berufsschulen, sowie das Wirken zahlreicher Integrationspaten führt dazu, dass die Mehrheit dieser jungen Menschen in der zweiten Jahreshälfte 2016 entweder eine Ausbildung aufnimmt oder weiterhin Schulen besuchen werden. Für diese jungen Menschen wird nach gegenwärtigem Stand der enge Wohnungsmarkt erhebliche Probleme bereiten. Der Umzug dieser jungen Menschen in eine Gemeinschaftsunterkunft wäre für die gelingende Integration auf dem Arbeitsmarkt das sichere Aus und die bis dahin investierten Jugendhilfeausgaben hinausgeworfen. Noch fataler stellt sich die Situation für die künftigen jungen Volljährigen dar, die bereits eine Anerkennung ihres Flüchtlingsstatus erhalten konnte. Wenn sie keinen (stationären) Jugendhilfebedarf mehr haben und es nicht gelingt, eine Wohnmöglichkeit im bezahlbaren Segment zu finden, droht ihnen konkret die Obdachlosigkeit.

Die frei werdenden Jugendhilfeplätze werden jeweils wie oben beschrieben nachbelegt. Zum einen ist auch nach Einschätzung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration davon auszugehen, dass der Flüchtlingszuzug weiterhin anhalten wird und die bundesweite Verteilung nur eine vorübergehende Beruhigung der Situation in der Bayerischen Jugendhilfelandschaft bewirkt. Die bestehenden Plätz sollen daher unbedingt erhalten werden. Diese Empfehlung deckt sich mit dem Vertrauensschutz, den die freien Träger, die sowohl baulich, als auch personelle Verpflichtungen eingegangen sind. Angesichts der Planungen die ehemalige Jugendherberge Wolfsschlucht betreffend dürfte die Nachbelegung frei werdender Plätze außer Frage stehen.

3. Kostenerstattung

Mit Schreiben vom 02.12.2015 teilte der Bayerische Städtetag im Zusammenhang mit dem Gesetz zur bundesweiten Verteilung von uM mit:

„Das Kostenerstattungsverfahren mit Zuweisung eines Kostenträgers durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) gilt seit dem 1. November 2015 nur für Kosten, die bis zum 31. Oktober 2015 entstanden sind. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass ab dem 1. August 2016 Kosten, die bis einschließlich 31. Oktober 2015 entstanden sind, nicht mehr geltend gemacht werden können. Es handelt sich insoweit um eine Ausschlussfrist.

 

Für Kosten, die ab dem 1. November 2015 entstehen, …. ist für alle Zuständigkeiten der bayerischen Jugendämter der Freistaat Bayern, der diese Aufgabe auf die Bezirke übertragen hat, zuständiger Kostenträger. … Der Freistaat Bayern kommt gegenüber den Bezirken jedoch lediglich für die Kosten der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge auf. Nehmen die nicht gedeckten Kosten für junge Volljährige (ehemalige unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) deutlich zu, ist eine Erhöhung der Bezirksumlage zu befürchten.“

4. Verwaltungskostenpauschale 

Hierzu teilte der Bayerische Städtetag mit:

„Die vom Freistaat Bayern zugesagte Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 8,5 Mio. Euro für das Jahr 2015, die der Höhe nach bedauerlicherweise nicht auskömmlich ist, wird nach folgendem Schlüssel verteilt:

Vorab erhalten die stark belasteten Jugendämter in München (2 Mio. Euro), Stadt und Landkreis Passau sowie Stadt und Landkreis Rosenheim (jeweils 200.000 Euro) einen Abschlag.

Von der verbleibenden Summe werden pro Platz in einer zentralen Inobhutnahmeeinrichtung 5.000 Euro für das Jahr 2015 an die Kommune gezahlt. Die Reststumme wird anhand von neun Stufen, die an den zum Stichtag 30. September 2015 vorhandenen Zuständigkeitszahlen anknüpfen, verteilt (11-20 / 21-310 / 31-40 / 41-50 / 71-75 / 76-100 / 101-150 / 151-200 /mehr als 200 Zuständigkeiten). Die Fälle, die ab 1. Juli 2015 im Wege der bayernweiten Verteilung zur Entlastung der grenznahen Jugendämter übernommen wurden, werden beim entlastenden Jugendamt zur Hälfte bei der Anzahl der Zuständigkeiten berücksichtigt. Allerdings basiert der für 2015 bereit gestellte Betrag von 8,5 Mio. Euro auf der Annahme von circa 5.000 unbegleiteten Minderjährigen in der Zuständigkeit bayerischer Jugendämter. Diese Annahme war bereits zum 30. September 2015 fast um das Doppelte überschritten. Für das Jahr 2016 stellt der Freistaat Bayern 10 Mio. Euro zur Erstattung von Verwaltungskosten zur Verfügung, wobei der Verteilungsschlüssel noch nicht feststeht.

Wir dürfen Ihnen hiervon Kenntnis geben.“

 

Sobald Erstattungen von Verwaltungskosten bei uns eingegangen sind, möglicherweise zum Sitzungstermin, werden wir mündlich berichten.

 

Eine nach unserem Dafürhalten sehr gelungene Zusammenfassung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration mit dem Titel „Grundausrichtung der Angebotsgestaltung für unbegleitete Minderjährige“ vom Juli 2015 fügen wir zur Abrundung der Thematik als Anlage bei.

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

Der Vortrag der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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