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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/0230-61

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Beratungsfolge

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- Antrag des Vorhabenträgers Firma POSTLER Projektentwicklungsgesellschaft GmbH & Co. KG, auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens.

- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB

- Billigung des Bebauungsplan-Konzeptes

- Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

- Beschluss über die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

I.              Sitzungsvortrag:

 

1. Anlass und Ziel der Planung

Mit Schreiben vom 25.04.2016 stellt der Vorhabenträger, die Firma POSTLER Projektentwicklungsgesellschaft GmbH & Co. KG, Schützenstraße 21, 96047 Bamberg, vertreten durch Herrn Gerhard Haßfurther, einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens.

Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 241 ZA ist die teilweise Änderung des bestehenden

Bebauungsplanes Nr. 241 E (rechtskräftig seit 24.06.1963), um die planungsrechtliche Grundlage zur

Realisierung einer mehrgeschossigen Wohnanlage auf der Grundstücksfläche eines Einkaufmarktes in der Friedrich-Ebert-Straße Nr. 11 (Fl. Nr. 4497/5) zu schaffen.

 

2. Art des Verfahrens

Da es sich um ein konkretes Vorhaben des Antragstellers handelt, soll die Bebauungsplan-Änderung in Abstimmung mit dem Antragssteller über ein vorhabenbezogenes Bebauungsplan-Verfahren gem. § 12 BauGB erreicht werden.

Das geplante Vorhaben hat die Nachverdichtung innerhalb eines Wohngebietes zum Ziel, weshalb es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt. Der Bebauungsplan kann daher gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden.

 

3. Lage und Beschreibung des Plangebietes

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von circa 0,19 ha im Südosten von Bamberg. Das Grundstück mit der Fl. Nr. 4497/5 liegt zwischen Main-Donau-Kanal und Bahnlinie im Stadtteil Wunderburg an der Friedrich-Ebert-Straße. Das Plangebiet wird sowohl durch die Friedrich-Ebert-Straße, als auch durch die direkt anschließende Hans-Böckler-Straße erschlossen.

Das Plangebiet ist nahezu eben – es steigt nur leicht von Süden nach Norden um etwa 40 cm an.

Auf dem Grundstück befindet sich derzeit ein Einkaufsmarkt. Dieser dient als Nahversorger im Stadtteil Wunderburg. Auf dem nicht weit entfernten „Ulanenpark“ (ehemals Glaskontorgelände)  hat die Stadt ein Interessenbekundungsverfahren für die Errichtung eines Quartierversorgers an der Ecke Kapellenstraße / Jägerstraße durchgeführt und einem der Bieter den Zuschlag erteilt.

Dieser neu geplante Einkaufsmarkt wird in Zukunft dem Stadtteil als Nahversorger dienen und den zu überplanenden Markt auf dem Plangebiet ersetzen. Der Vorhabenträger beabsichtigt das hier gegenständliche Verfahren erst umzusetzen, wenn der neue Nahversorger zur Verfügung steht. Dies wird auch Gegenstand der Regelungen des Durchführungsvertrages sein.

Der Geltungsbereich ist weitgehend von Wohnbebauung umgeben. Im Norden grenzt das Plangebiet an das Grundstück des Kindergartens „Maria Hilf“ an. An der nordöstlichen Grenze, außerhalb des Geltungsbereichs befindet sich eine bestehende Trafostation.

 

4. Rechtliche Rahmenbedingungen

- Darstellungen im Flächennutzungsplan

Das Grundstück mit der Fl. Nr. 4497/5 ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist durch die beabsichtigte Planung nicht erforderlich.

Im Landschaftsplan ist der Bereich als Wohnsiedlungsbereich dargestellt. Eine Änderung ist ebenfalls nicht erforderlich.

- Planungsrechtliche Grundlage

Das Grundstück ist durch den Bebauungsplan Nr. 241 E überplant. Der seit dem 24.06.1963 rechtskräftige Bebauungsplan setzt für das Plangebiet eine Ladennutzung und für die angrenzenden Grundstücke eine überwiegend viergeschossige (EG + 3) Wohnbebauung fest. Der Bebauungsplan Nr. 241 E wurde außerhalb des Geltungsbereichs in Teilbereichen bereits unter anderem durch die Bebauungspläne Nr. 241 G und U überplant. Diese setzen für angrenzende Bereiche im Süden und Südosten überwiegend viergeschossige (III + D) und teilweise bis zu sechsgeschossige (VI / FD) Wohnbebauung fest.

- Eigentumsverhältnisse

Das Grundstück ist im Eigentum des Vorhabenträgers. Dieser hat auch den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 241 E gestellt.

 

5. Konzept der städtebaulichen Planung

- Art und Maß der baulichen Nutzung

Der Geltungsbereich wird in Übereinstimmung mit der geplanten Nutzung als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das Konzept sieht den Neubau eines bis zu fünfgeschossigen Mehrfamilienhauses vor. Das fünfte Geschoss muss dabei als zurückgesetztes Staffelgeschoss ausgebildet werden.

Im Bebauungsplan ist eine Grundfläche für das Wohngebäude von maximal 750 m² festgesetzt. Insgesamt ist eine maximale Geschossfläche von 3.240 m² zulässig.

- Erschließung

Im Untergeschoss soll eine Tiefgarage mit insgesamt 21 PKW-Stellplätzen errichtet werden. Durch die Schaffung von Doppelparkern stehen insgesamt 32 PKW-Stellplätze zur Verfügung. Darüber hinaus werden in der Tiefgarage noch 51 Fahrradstellplätze geschaffen.

Die Erschließung der Hauptzugänge der Wohnbebauung erfolgt über die Friedrich-Ebert-Straße.

Die rückwärtigen Nebenanlagen sowie die Fahrradtiefgarage werden über die Hans-Böckler-Straße erreicht. Die PKW-Tiefgarage wird im nördlichen Bereich des Grundstücks über eine circa 6,10 m breite, private Zufahrt von der Friedrich-Ebert-Straße erschlossen.

 

6. Grünordnung

Die Ziele der Grünordnung sind in den Bebauungsplan integriert. Ziel der Grünordnung ist die Gestaltung des Ortsbildes. Auf Grund dessen wird festgesetzt, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu begrünen und gärtnerisch dauerhaft zu unterhalten sind.

Zur Eingrünung der innerörtlichen Baufläche ist die Pflanzung von mindestens drei Laubbäumen festgesetzt. Bezüglich des vorhandenen Baumbestands ist die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der Stadt Bamberg zu beachten. Ein Fällantrag ist zu stellen und Umfang, Art und Größe der zu leistenden Ersatzpflanzung ist im Baubescheid festzulegen.

 

7. Ausgleichsmaßnahmen

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird gemäß § 13a als Bebauungsplan der Innenentwicklung

aufgestellt. Aufgrund der Bestimmungen des § 13 a BauGB ist ein Umweltbericht nicht erforderlich. Da eventuelle Eingriffe im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung beim Bebauungsplan der Innenentwicklung als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten, ist ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nicht erforderlich.

 

8. Umweltprüfung / Immissionsschutz

Da das Planverfahren nach § 13a als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt wird (Grundfläche kleiner 20.000 m²), ist die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich.

Im Vorfeld des ehemaligen Grundstücksverkaufs wurde ein Umweltgutachten vom 09.03.2007 zur Risikobewertung bezüglich Umwelt, Altlasten und Gebäudeschadstoffen erstellt. Es wurden dabei keine Investitionsrisiken in Bezug auf Umweltrisiken festgestellt.

Weitere Gutachten (z.B. Immissionsschutz) sind durch das Bauvorhaben nicht veranlasst.

 

9. Durchführungsvertrag

Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist der Abschluss eines Durchführungsvertrags zwischen dem Vorhabenträger (Firma POSTLER Projektentwicklungsgesellschaft GmbH & Co. KG) und der Stadt Bamberg erforderlich. Nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung und den daraus resultierenden Erkenntnissen wird dieser Durchführungsvertrag abgestimmt und zum nächsten Verfahrensschritt vorgelegt.

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Bericht des Baureferates und des Planers der Vorhabenträger zur Kenntnis.
  2. Der Bau- und Werksenat gibt den Antrag der Firma POSTLER Projektentwicklungsgesellschaft GmbH & Co. KG auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens statt.
  3. Der Bau- und Werksenat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 241 ZA.
  4. Der Bau- und Werksenat billigt das Bebauungsplan-Konzept Nr. 241 ZA vom 06.07.2016.
  5. Der Bau- und Werksenat beauftragt das Baureferat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
  6. Der Bau- und Werksenat beauftragt das Baureferat die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten.
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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

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Anlagen

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