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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/0288-R6

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Zur Vorstellung des aktuellen Planungsstandes sind die Verantwortlichen der DB Netz AG und das beauftragte Planungsbüro Möhler+Partner, Bamberg – Herr Hans Högg – in der Sitzung anwesend und stehen auch für Fragen zur Verfügung. Nachfolgend hierzu zunächst eine zusammenfassende Darstellung aus Sicht der Verwaltung.

 

 

  1. Ausgangslage

 

Grundsätzlich gilt, dass der bestmögliche Lärmschutz – Lärmvorsorgewerte gemäß 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung BImSchV – im Bereich von Neu- bzw. Ausbaumaßnahmen erfolgen muss. Die Belange des Lärm- und Erschütterungsschutzes sind im Detail im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nachzuweisen.

 

Vor Jahreswechsel 2015/2016 sind alle Beteiligten davon ausgegangen, dass für das zu entwickelnde Schallschutzkonzept für den Ausbauabschnitt Bamberg (Planfeststellungsabschnitt PFA 22) folgende Grundlagen und Rahmenbedingungen zu berücksichtigen seien:

 

-            Wegfall Schienenbonus (§ 43 BImSchG),

-            Anwendung Schall 03 Neu (in Anlehnung an die 16. BImSchV) sowie

-            Anwendung der verfügbaren innovativen Technologien zum Lärmschutz an Schienenstrecken.

 

Spätestens mit Inkrafttreten der Schall 03 (2015) wurde ersichtlich, dass diese Annahme nicht durch den Wortlaut der Überleitungsvorschriften des Gesetzgebers getragen wird. Vielmehr ist der Planfeststellungsabschnitt Bamberg ein „Altfall“ im Sinne der Überleitungsvorschriften. Damit hat das Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben der Schall 03 (1990) zu erfolgen.

 

Demgegenüber hatten DB und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) jahrelang betont, dass im Planfeststellungsabschnitt Bamberg die Schall 03 (2015) zur Anwendung kommen werde. Auf die entsprechende Korrespondenz unter TOP „Kommunikation“ in der Sitzung am 27.04.2016 wird verwiesen. 

 


  1. Vergleichsberechnung Schall03 (1990) und Schall 03 (2015)

 

Vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Ausgangslage ist es von besonderer Wichtigkeit, die unterschiedlichen Auswirkungen der verschiedenen Berechnungsverfahren für den Lärmschutz in Bamberg zu kennen. Der Vorhabenträger DB Netz AG hat dazu das Büro Möhler+Partner, Bamberg beauftragt, vergleichende Variantenuntersuchungen auf Grundlage der beiden Berechnungsgrundlagen – 1990 gegenüber 2015 – durchzuführen. Das Ergebnis wird in der Sitzung vorgetragen.

 

 

  1. Grundzüge der vergleichenden Variantenuntersuchung des Büros Möhler+Partner

 

Das Stadtgebiet wurde zunächst in sieben unterschiedliche Teilbereiche unterteilt, die sich aufgrund ihrer Charakterisierung – Wohn-, Gewerbe-, Mischnutzung – und dementsprechend unterschiedlicher Schutzwürdigkeit unterscheiden. Für jeden Teilraum wurden entsprechende Untersuchungen durchgeführt, um verschiedene Lärmschutzmaßnahmen (aktiver Lärmschutz mit gestaffelten Wandhöhen), die daraus abzuleitenden Kosten, Zahl der gelösten Schutzfälle und den verbleibenden Aufwand für passiven Lärmschutz (Schallschutzfenster) zu ermitteln.

 

Nachfolgend zunächst die Unterschiede der Berechnungsverfahren:

 

Parameter

Anwendung Schall 03 (1990)

 

Anwendung Schall 03 (2015)

Betroffenheiten

mehr Betroffene bzw. Schutzfälle

positiv-negativ

weniger Betroffene bzw. Schutzfälle

 

Anzahl der der Gebäude mit Anspruch auf passivem Lärmschutz ist größer

positiv-negativ

Anzahl der der Gebäude mit Anspruch auf passivem Lärmschutz ist kleiner

Schutzfälle ohne Schallschutzmaßnahmen (Nacht)

ca. 2.100 Wohneinheiten bzw. ca. 4.830 Personen  (x 2,3)

positiv-negativ

ca. 1.000 Wohneinheiten bzw. ca. 2.300 Personen  (x 2,3)

Zugmaterial (Verbundstoff-Klotzbremsen)

nein

negativ-positiv

ja
(2025: 80 %, 2030: 100 %)

Abschirmung durch Gebäude

Abschirmwirkung bleibt unberücksichtigt

negativ-positiv

Berücksichtigung aller Ausbreitungseinflüsse

Nahbereich zu Gleisanlagen

niedrigere Immissionswerte

positiv-negativ

höhere Immissionswerte

Innerhalb von Bebauungsstrukturen

höhere Immissionswerte

negativ-positiv

geringere Immissionswerte

Schallschutzkonzept, d.h. Höhe Lärmschutzwände außen/innen

4 / 5 m

negativ-positiv

3 / 4 m

Besonders überwachtes Gleis (BüG)

ja (außerhalb des Bahnhofbereiches mit Weichen)

positiv-negativ

ja (außerhalb des Bahnhofbereiches mit Weichen)

Schienenstegdämpfer

nicht anwendbar (mögliche Reduzierung der Wandhöhe um 1 m)

negativ-positiv

Reduzierung der Wandhöhe um 1 m bei akzeptierter Verhältnismäßigkeit

Schutzfälle mit Schallschutzmaßnahmen (Nacht)

Passiver Lärmschutz (Schallschutzfenster) für ca. 700 Wohneinheiten bzw. ca. 1.610 Personen  (x 2,3)

positiv-negativ

ca. 350 Wohneinheiten bzw. 805 Personen

 


Teilbereiche der Variantenuntersuchung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt 1: Gereuth / Wunderburg bis Kapellenstraße

Abschnitt 2: Kapellenstraße bis Peuntstraße

Abschnitt 3: Peuntstraße bis Memmelsdorfer Straße

Abschnitt 4: nördlich Memmelsdorfer Straße

Abschnitt 5: nördlich Memmelsdorfer Straße

Abschnitt 6: Memmelsdorfer Straße bis Moosstraße

Abschnitt 7: südlich Moosstraße

 

 

  1. Ergebnisse

 

Die Ergebnisse und Zahlen im Einzelnen wird das Büro Möhler+Partner in der Sitzung vorstellen.

 

 

  1. Erstbewertung aus Sicht der Verwaltung

 

Eine erste Analyse der Variantenuntersuchungen durch die Stadtverwaltung zeigt bei Anwendung der Schall 03 (1990) folgende Ergebnisse:

 

-            tendenziell höhere Lärmschutzwände (bis zu 6 Meter)

-            wesentlich mehr Gebäude, die mit passivem Schallschutz auszustatten sind, unabhängig davon, ob sie in der Wirklichkeit auch tatsächlich lärmbetroffen sind

-            in Folge höherer und damit kostenintensiverer Lärmschutzwände und in Folge höherer Anzahl an Schallschutzfenstern wird das Vorhaben für den Vorhabenträger insgesamt teurer.

-            Mehrkosten können schnell die Größenordnung bis zu rd. 10 Mio. Euro annehmen

 

Insgesamt zeigt die Untersuchung eine große Variantenbandbreite von Kombinationsmöglichkeiten aus Lärmschutzwandhöhen und passiven Schallschutzmaßnahmen.

 

Letztendlich kann es für die Stadt Bamberg dann unerheblich sein, ob die Schall 03 (1990) oder die Schall 03 (2015) zugrunde gelegt wird, wenn im Falle der Anwendung der Schall 03 (1990) folgende Forderungen gewährleistet sind:

 

1)        Die Lärmschutzwände halten in jedem Falle die von der Stadt noch zu definierenden Maximalhöhen ein (vgl. TOP 4 der Sitzung am 21.06.2016).

2)        Das Eisenbahnbundesamt ist bereit, dieses Vorgehen zu genehmigen.

3)        Der Bund ist bereit, die resultierenden Mehrkosten zu tragen.

 


  1. Weiteres Vorgehen

 

Der Klärung der vorgenannten Fragen muss die DB nachgehen.

 

Für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass die Ziele der Stadt Bamberg nur über die Schall 03 (2015) erreichbar sind, muss die DB zudem der Frage nachgehen, welche Auswirkungen eine komplette neue Verfahrenseinleitung für den Planfeststellungsabschnitt Bamberg für den weiteren Projektablauf hätte.

 

Hierbei lässt sich schon heute sagen, dass der Vorhabenträger durch die komplette Neueinleitung des Verfahrens jedenfalls eine hohe Rechtssicherheit, eine klare Rechtslage, weniger Klageberechtigte und weniger Kosten erreichen kann. Die Stadt Bamberg ihrerseits wird, im Falle der kompletten Neueinleitung des Planfeststellungsverfahrens von niedrigeren Lärmschutzwänden profitieren.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

  1. Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
  2. Der Stadtrat bittet die DB Netz AG zur Aufnahme von Gesprächen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI und dem Eisenbahn-Bundesamt EBA hinsichtlich der umfassenden Anwendung passiver Lärmschutzmaßnahmen zum Zwecke der Reduzierung der Schallschutzwandhöhen für den Fall eines Verfahrens unter Schall 03 (1990). Insbesondere ist dabei zu klären, welche maximale Lärmschutzwandhöhe von dem Finanzier und der Genehmigungsbehörde mitgetragen werden kann.
  3. Der Stadtrat bittet die DB Netz AG, die Auswirkungen einer Neueinleitung des Planfeststellungsverfahrens zu prüfen.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

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