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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/0306-R5

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Beratungsfolge

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I.              Sitzungsvortrag:

 

Mit Schreiben vom 13.05.2016 beantragte die Bamberger Rundfunk GmbH & Co. Studiobetriebs KG (BRS), vertreten durch den Geschäftsführer, anlässlich der Fußball-EM 2016 die Übertragung der Spiele mit deutscher Beteiligung sowie die meisterschaftsentscheidenden finalen Basketball-Playoffs auf dem Maximiliansplatz in Bamberg.

 

Im Rahmen einer Vorbesprechung am 17.04.2016 wurden die sicherheitsrelevanten Anforderungen erörtert. Die Fachdienststellen wurden am Verfahren beteiligt und die finalen Unterlagen am 23.05.2016 vorgelegt.

 

Gegen den Bescheid der Stadt Bamberg vom 31.05.2016 wurde mit Schreiben vom 04.06.2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht in Bayreuth am 06.06.2016, Klage durch einen Anwohner erhoben. Die Klageschrift wurde der Stadt Bamberg am 06.06.2016 durch das VG Bayreuth mit der Bitte um schriftliche Äußerung übermittelt.

 

Um den im Rahmen der Klageerhebung vorgebrachten Bedenken gegen die Durchführung der Veranstaltung Rechnung zu tragen wurde der Ursprungsbescheid der Stadt Bamberg vom 31.05.2016 aufgehoben und der Antrag mit Bescheid vom 08.06.2016 (vgl. Anlage 1) neu verbeschieden.

 

Gegen den Bescheid vom 08.06.2016 erhob der Anwohner zum Verwaltungsgericht Bayreuth Klage gegen die Stadt Bamberg. Er beantragte, den Bescheid insoweit aufzuheben, als dieser die Durchführung der Übertragung der Basketball-Playoffs 2016 unter Beteiligung der Brose Baskets erlaubt. Darüber hinaus stellte er in der Sache Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er beantragte, die aufschiebende Wirkung im Umfang des Klageantrags wieder herzustellen.

 

Im Wesentlichen wurde die Klage damit begründet, dass die Veranstaltungsdichte auf dem Maximiliansplatz besonders in den Sommermonaten hoch sei und mehrtägige, regelmäßig im Jahrestakt stattfindende Veranstaltungen und Festivitäten einschließe. Alle Großveranstaltungen mit technischer Beschallung musikalischer Art würden erfahrungsgemäß zu einer beachtlichen Lärmentwicklung auf konstant hohem Niveau führen. Die Bebauung sei historisch gewachsen, dicht bewohnt. Die nach seiner Auffassung allein anwendbare Freizeitlärmrichtlinie lege Emissionsrichtwerte fest, die naturgemäß nicht eingehalten werden könnten. Außerdem sei das Kontingent für seltene Ereignisse ausgeschöpft.

 

Im Rahmen seiner Eilentscheidung hat das Verwaltungsgericht Bayreuth festgestellt, dass der zulässige Antrag in der Sache keinen Erfolg haben kann. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. wieder anordnen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Nr.4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

 

Der angefochtene Bescheid der Stadt Bamberg ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

 

Nach Auffassung des Gerichts hat die Stadt Bamberg die jeweiligen Lärmschutzverordnungen (Sportanlagenlärmschutzverordnung bzw. 18. Bundesimmissionsschutzverordnung) zutreffend und in rechtmäßiger Weise angewandt.

 

Die nähere Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit der Veranstaltungsdichte auf dem Maxplatz muss gegebenenfalls einer genaueren Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

 

Der Stadt Bamberg wurde attestiert, im Rahmen ihrer Entscheidung ermessensfehlerfrei auch die privaten Belange des Antragsstellers, insbesondere seinen Schutz vor schädigenden Umwelteinwirkungen in Form von Geräuschen, berücksichtigt und abgewogen zu haben.

 

Im Ergebnis bedeutet dies nun, dass die meisterschaftsentscheidenden Spiele der Brose Baskets übertragen werden durften. Mit der Klage vom 08.06. wurde die Übertragung der Spiele der Fußball-Europameisterschaft mit deutscher Beteiligung auf dem Maxplatz im Rahmen des Public Viewing nicht angegriffen, weshalb diese Spiele weiterhin übertragen werden können.

 

Für den Fall, dass der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter verfolgt (Fortsetzungsfeststellungsklage), wird die Verwaltung wird den Stadtrat über die noch zu ergehende Hauptsacheentscheidung entsprechend informieren.

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II. Beschlussvorschlag

II.              Beschlussvorschlag

 

  1. Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.
  2. Der Stadtrat ist über den Ausgang des Klageverfahrens entsprechend zu unterrichten.
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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

 

 

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Anlagen

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