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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/0443-R5

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Die vorhandene Gebührensatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bamberg wurde letztmalig zum 24.08.2002 geändert (vgl. Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 23.08.2002 Nr. 18, Anlage 1). Es wird vorgeschlagen, die Gebührensatzung neu zu fassen (Anlage 2).

 

In der Zwischenzeit sind die Obdachlosenunterkünfte

 

  • Äußere Löwenstraße 2
  • An der Breitenau 11, 13, 15, 17

 

aufgegeben bzw. abgerissen worden. Diese Obdachlosenunterkünfte sind aus § 3 der Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung (ObdUGebS) zu streichen.

 

Für obdachlose Männer steht weiterhin die Obdachlosenunterkunft in der Theresienstraße 2 und für obdachlose Frauen bzw. Familien die Obdachlosenunterkunft in der Kapellenstraße 28 zur Verfügung.

 

Da in den vergangen 14 Jahren die Aufwendungen für den Betrieb der Unterkünfte angestiegen sind, ist es auch sinnvoll, die damals festgelegten Gebührensätze für die beiden noch vorhandenen Unterkünfte anzupassen. Die Anpassung hat das Ziel, dass die Unterkünfte zumindest kostendeckend betrieben werden können (ausgenommen die Kosten für die Instandhaltung bzw. Reparatur der Gebäudlichkeiten). Seitens der Stadt Bamberg wird somit keinerlei Gewinn erzielt.

 

Auf Grundlage der jährlichen Betriebskosten wurden die neu festzusetzenden Gebühren errechnet (Anlagen 3 und 4) und in einer Vergleichsberechnung mit dem bisher tatsächlich erhoben Gebühren und Entgelten verglichen (Anlage 5).

 

Wie aus der Anlage zu entnehmen ist, liegen die neu festgesetzten Gebühren je Quadratmeter unterhalb der im qualifizierten Mietspiegel bzw. schlüssigen Konzept „Kosten der Unterkunft“.

 

Die tatsächliche Gebührenerhöhung in Höhe von 1,33 €/qm in der Theresienstraße 2 fällt sehr moderat aus, da jetzt die Reinigungskosten für die Reinigung der Gemeinschaftsräume in der festgesetzten Gebühr enthalten sind und nicht wie bisher zusätzlich von den Bewohnern erhoben werden.

 

In der Kapellenstraße 2 fällt die tatsächliche Gebührenerhöhung mit 2,39 €/qm etwas höher aus, liegt aber mit 5,28 €/qm immer noch deutlich unter den maßgeblichen Quadratmeterpreis von 7,00 € bei den angemessenen Kosten der Unterkunft für 1-Personenwohnungen bis 50 qm.

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

Der Familien- und Integrationssenat stimmt dem Bericht der Verwaltung zu und empfiehlt dem Finanzsenat, dem Stadtrat zu empfehlen folgende Satzung zu erlassen.

 

Gebührensatzung

über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bamberg

(Obdachlosenunterkunftsgebührensatzung – ObdUGebS)

 

Vom

(Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom )

 

Inhaltsübersicht

§1Gebührenpflicht

§2Gebührenschuldner

§3Entstehung, Fälligkeit und Dauer der Gebührenpflicht

§4Gebührensätze

§5Inkrafttreten

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.März 2016 (GVBl S. 36), folgende Satzung:

 

§ 1

Gebührenpflicht

 

Für die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte werden Gebühren erhoben.

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist, dem ein Wohnplatz in einer städtischen Obdachlosenunterkunft zur Benutzung zugewiesen wurde. Gemeinschaftliche volljährige Benutzer haften als Gesamtschuldner, wenn es sich um Verwandte oder Verschwägerte bis zum 3. Grad, Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft Lebende handelt. Im Übrigen haften mehrere Benutzer nach dem Maße der Benutzung.

 

§ 3

Entstehung, Fälligkeit und Dauer der Gebührenpflicht

 

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag der Einweisung in eine städtische Obdachlosenunterkunft und endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Räumung.

 

(2) Die Benutzungsgebühren werden mit dem 5. Werktag nach der Einweisung und regelmäßig am 5. Werktag eines Kalendermonats für den jeweiligen Monat im Voraus fällig und sind bis zu diesem Zeitpunkt unaufgefordert zu zahlen.

 

(3) Die Benutzungsgebühren werden ab dem Tag der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft bis einschließlich zum Tag der Beendigung des Nutzungsverhältnisses (Auszug bzw. Räumung) berechnet. Der Tag des Beginns und des Endes der Nutzung sind jeweils in voller Höhe gebührenpflichtig. Wird bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, die überlassene Wohneinheit dem Beauftragten der Stadt nicht im Zustand wie bei Überlassung, besenrein und unter Rückgabe der Schlüssel übergeben, so bleibt die Gebührenpflicht bis zur ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft bzw. Schlüsselrückgabe bestehen.

 

§ 4

Gebührensätze

 

(1) Die monatlichen Benutzungsgebühren betragen je Quadratmeter Wohnfläche für die Obdachlosenunterkunft

 

Theresienstraße 2  6,65 €

Kapellenstraße 28  5,28 €

 

(2) Für einzeln angemietete Wohnungen, die als Obdachlosenunterkünfte verwendet werden, sind Benutzungsgebühren in Höhe der für diese Wohnungen an den Vermieter zu zahlenden Bruttomiete einschl. Nebenkosten zu entrichten.

 

(3) Beginnt die Unterbringung nicht am ersten Tag eines Kalendermonats oder endet die Unterbringung nicht am letzten Tag eines Kalendermonats, beträgt die Benutzungsgebühr für jeden Tag dieses Monats, an dem eine Unterbringung bestand, 1/30 der monatlichen Benutzungsgebühr.

 

(4) Ein Gebührenschuldner wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch befreit, dass er die ihm zugewiesene Wohneinheit nicht, nicht regelmäßig, nur vorübergehend oder nur teilweise nutzt oder durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Benutzungsrechts verhindert ist.

 

§ 5

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.Februar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Benützung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bamberg vom 13.08.2002 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg – vom 23.08.2002 Nr. 18) außer Kraft.

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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