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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2016/0591-62

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

 

Allgemeines:

 

Seit Inkrafttreten des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes 1973 führt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) die Denkmalliste gemäß Art. 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG), in der alle bekannten Denkmäler i. S. d. Art. 1 DSchG in Bayern nachrichtlich eingetragen sind.

 

Aufgrund unterschiedlicher Faktoren waren die in der Denkmalliste enthaltenen Informationen Ende der 1990er Jahre aktualisierungsbedürftig, weshalb das Projekt „Nachqualifizierung und Revision der bayerischen Denkmalliste“ (NQ) vom BLfD initiiert wurde. Das Projekt befand sich seit 2006 in der Umsetzungsphase und wurde im Dezember 2013 (Bodendenkmäler) bzw. November 2014 (Baudenkmäler) abgeschlossen.

 

Die zuständigen Listenreferenten des BLfD haben das Projekt in der Sitzung des Bau- und Werksenates am 01.10.2008 erläutert und das vorliegende Ergebnis der Nachqualifizierung im Bau- und Werksenat am 11.11.2015 bereits vorgestellt. Zum Abschluss der durchgeführten Revision der Denkmalliste für die Stadt Bamberg liegt das Ergebnis der Nachqualifizierung der Denkmalliste nunmehr auch vollständig in Schriftform vor. Die jetzige Sitzungsvorlage im Bau- und Werksenat dient der nach Art. 2 DSchG vorgesehenen formalen Herstellung des Benehmens mit der Gemeinde.

 

 


Ziel und Inhalt:

 

Das wesentliche Ziel des Projektes bestand in der flächendeckenden, systematischen Sichtung und Aktualisierung des gesamten Denkmalbestandes in Bayern unter Berücksichtigung der neuesten Kartierungs- und Datentechniken.

 

Aufbauend auf eine Prüfung der Baudenkmäler in Form einer flächendeckenden Begehung und Begutachtung der alten Listeneinträge durch die Mitarbeiter des BLfD besteht der Kern der Revision in einer inhaltlichen Präzisierung der vorhandenen Listentexte und Umstrukturierung der Liste, also im Wesentlichen aus redaktionellen Änderungen wie folgt:

 

1.Ergänzung und Konkretisierung der vorhandenen Listentexte innerhalb der einzelnen Datensätze aufgrund neuer erforschter Erkenntnisse (z. B. Altersbestimmungen etc.) sowie durch digitale Fotos. Gebäudescharfe Kartierung der einzelnen Objekte und eine hierarchisch aufgebaute Verschlagwortung (Thesaurierung) der Listeneinträge.

 

2.Zusammenfassung mehrerer Gebäude und Gebäudeteile in einem Listentext, sofern diese eine Einheit darstellen.

 

-Im Unterschied zur bisherigen Praxis werden jetzt nicht nur das auf einer Parzelle stehende Hauptgebäude, das die Kriterien für ein Baudenkmal erfüllt, im Listentext aufgeführt, sondern auch jene Anlagenteile nachrichtlich mit erwähnt, die als Bestandteil des Baudenkmals ebenfalls die Kriterien für ein Baudenkmal erfüllen und damit schutzwürdig sind. Bei solchen Anlagenteilen, die in der bisherigen Praxis des Vollzugs ohnehin schon immer als zum Baudenkmal zugehörig verstanden worden sind, handelt es sich beispielsweise um historische Nebengebäude und/oder Einfriedungen.

Beispiel: Hainstraße 11. Im ursprünglichen Listentext war hier lediglich als Gebäude die Villa genannt. Im nun präzisierten Listentext ist hier zusätzlich auch das zugehörige Kutscherhäuschen explizit textlich mit aufgeführt.

 

-Gebäude oder Gebäudeteile einer Sachgesamtheit, die auf unterschiedlichen Flurstücken errichtet, und aus diesem Grund bisher nach Flurstücken separiert in jeweils einem eigenständigen Listeneintrag geführt worden sind, wurden in einem Datensatz zusammengefasst.

Beispiel: Stadtmauerreste der bürgerlichen Innenstadt. Im ursprünglichen Listentext verteilen sich diese Reste auf insgesamt 72 Parzellen, die auch entsprechend in 72 einzelnen Datensätzen geführt wurden (z. B. Bebauung Vorderer Graben und Hinterer Graben). Im nun präzisierten Listentext werden die Stadtmauerreste der 72 Parzellen in nur einem Datensatz mit der Denkmal-Nr. D-4-61-000-39 geführt. Sofern ein solcher Stadtmauerrest aber in späterer Zeit durch ein Gebäude überbaut wurde, und dieses Gebäude selbst die Kriterien für ein Baudenkmal erfüllt, wird dieses weiterhin in einem separaten Datensatz geführt (z. B. Hinterer Graben 26, Denkmal-Nr. D-4-61-000-351).

 

3.Das Ensemble Altstadt Bamberg i. S. d. Art. 1 Abs. 3 DSchG wurde ebenfalls überprüft und nach jetzigem Kenntnisstand mit geringen Änderungen der Umgrenzung bereits im Benehmen mit der Stadt Bamberg aktualisiert (Bau- und Werksenat vom 16.09.2009).

 

 

Darstellung:

 

Seit Abschluss der Nachqualifizierung sind die Bau- und Bodendenkmäler der Stadt Bamberg im „Bayerischen Denkmal-Atlas“ flächenscharf dargestellt und in vollständiger Form öffentlich einsehbar (http://www.blfd.bayern.de bzw. http://www.denkmal.bayern.de ). Dort besteht auch die Möglichkeit, einen Auszug aus der Denkmalliste in Listenform zu exportieren (PDF). Die digitalen Denkmaldaten werden vom BLfD zusätzlich als sogenannter Geowebdienst (WMS), der in lokale Geoinformationssysteme (GIS) eingebunden werden kann, unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Stadt Bamberg hat von diesem Angebot bereits Gebrauch gemacht und diese Daten ins stadteigene GIS eingebunden.

 

Die Nutzung des „Bayerischen Denkmal-Atlas“ und des GIS dient dabei in Denkmalfragen als erste Orientierung und ersetzt nicht die Beteiligung der zuständigen Unteren Denkmalbehörden und des BLfD als Denkmalfachbehörde.

 

 

Nachträge zur Denkmalliste:

 

Bei einzelnen Nachträgen in die Denkmalliste und Streichungen aus der Denkmalliste wurde die Herstellung des Benehmens in den zurückliegenden Jahren bereits gesondert durchgeführt, ebenso wird in Zukunft so verfahren werden. Im Zeitraum zwischen dem 12.09.2014 bis 24.08.2016 teilt das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege im Zuge der Fortschreibung der Denkmalliste folgende Denkmalnachträge zur Liste mit, für die das Benehmen noch nicht hergestellt wurde. Denkmalstreichungen in diesem Zeitraum liegen nicht vor.

 

Ohmstraße 16

Glockenstuhl aus dem Südturm der ehem. Chorherrenstiftskirche St. Gangolf, 1679/80 (d), 1985 demontiert und auf dem Gelände der Staatlichen Berufsschule Bamberg aufgebaut. (Fl.Nr 4808, Gemkg. Bamberg).

 

Zollnerstraße 173

Keller der ehem. Küchenbaracke des Zwangsarbeiterlagers Bamberg, zweischiffiger sechsjochiger Keller in Backsteinmauerwerk mit Stahlbetonrippendecke, 1944. (Fl.Nr. 5349/17, Gemkg. Bamberg).

 

 

Mit den Benachrichtigungen zur Nachqualifizierung und Revision der Denkmalliste (2006-2013/14) und zu den genannten Denkmalnachträgen weist das BlfD darauf hin, dass diese der im Art. 2 DSchG vorgesehenen Herstellung des Benehmens mit der Stadt Bamberg dienen. Die Stadt Bamberg bekommt somit Gelegenheit, sachliche Ergänzungen oder Korrekturen dem Landesamt für Denkmalpflege, das für die Führung der Denkmalliste zuständig ist, mitzuteilen. Dabei können nur fachlich begründete Hinweise berücksichtigt werden, die sich auf die Denkmaleigenschaft i. S. d. Art. 1 DSchG beziehen (z. B. Datierung, inhaltliche Ergänzungen oder Korrekturen). Diese werden durch das BlfD darauf hin geprüft, ob und inwieweit hierdurch die vorliegende Denkmaleigenschaft berührt wird. Einwendungen, die sich gegen die Folgen dieser Denkmalfeststellung richten, sind hingegen erst in einem Genehmigungs- bzw. denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren zu würdigen; erst hier sind das Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit und die privaten Belange gegeneinander abzuwägen. Bei der Eintragung in die Denkmalliste können solche Einwendungen nicht berücksichtigt werden.

 

Neben der Herstellung des Benehmens nach Art. 2 DSchG zur neustrukturierten Denkmalliste als Ergebnis der Nachqualifizierung und Revision der Denkmalliste (2006-2013/14) und den Denkmalnachträgen bittet das BLfD zudem den „Bayerischen Denkmal-Atlas“ innerhalb der Stadt Bamberg in ortsüblicher Form bekannt zu machen und besonders darauf hinzuweisen, dass die Denkmalliste mit Hilfe dieses Instruments gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 5 DSchG „von jedermann eingesehen werden“ kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

 

1.Der Bau- und Werksenat nimmt von der neustrukturierten Denkmalliste als Ergebnis der Nachqualifizierung und Revision der Denkmalliste (2006-2013/14) und von den Nachträgen der vom Bayer. Landesamt für Denkmalpflege aufgrund Art. 2 DSchG erstellten Denkmalliste Kenntnis, erhebt keine Einwände und stellt das Benehmen der Gemeinde nach Art. 2 DSchG her.

 

2.Die Verwaltung wird beauftragt den „Bayerischen Denkmal-Atlas“ innerhalb der Stadt Bamberg in ortsüblicher Form bekannt zu machen, insbesondere mit dem Hinweis, dass die Denkmalliste mit Hilfe dieses Instruments gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 5 DSchG „von jedermann eingesehen werden“ kann.

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

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