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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/0660-61

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Beratungsfolge

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- Antrag der COMPAKT Wohnungsbaugesellschaft mbH (Vorhabenträgerin) auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens

- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB

- Billigung des Bebauungsplan-Konzeptes

- Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

- Beschluss über die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß

§ 4 Abs. 1 BauGB

 

I.Sitzungsvortrag:

 

  1. Anlass der Planung

 

Durch die Vorhabenträgerin COMPAKT Wohnungsbaugesellschaft mbh als Eigentümerin der beplanten Flurstücke wird mit Schreiben vom 13.10.2016 ein Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gestellt.

Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 320 D sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nachverdichtung in einem Mischgebiet durch den Bau von Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern mit Eigentumswohnungen und einer Tiefgarage für diese und die bereits bestehenden Wohngebäude Katharinenstraße 2 und 4 geschaffen werden.

 

  1. Art des Verfahrens

 

Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt.

Der Bebauungsplan erfüllt hinsichtlich seiner Lage und geringen Größe die Voraussetzungen eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung und wird gemäß § 13a BauGB (ohne Umweltbericht) aufgestellt.

 

 

 

  1. Lage und Beschreibung des Plangebietes

 

Das geplante Baugebiet liegt im Zentrum der Stadt Bamberg, nahe dem Bahnhof und wird durch die Katharinenstraße erschlossen. Die Katharinenstraße ist von mischgebietstypischen Nutzungen geprägt; einerseits von Wohngebäuden, andererseits von Dienstleistungs-, Handels- und Handwerkerbetrieben. Die Gebäudegrößen und –höhen (II – IV-geschossig mit ausgebautem Dachgeschoss) sowie die flächenmäßigen Ausdehnungen sind sehr heterogen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplan-Konzeptes Nr. 320 D umfasst insgesamt circa 3700 m².

Der Geltungsbereich wird im Norden durch die Gewerbebebauung an der Georgenstraße, im Süden durch die Gärten und Rückgebäude der Grundstücke an der Pödeldorfer Straße, im Osten durch die Gartengrundstücke des Pleinserhofs und im Westen durch die Katharinenstraße begrenzt.

 

Der größte Teil der Baufläche wird derzeit als Garten und Garagenhof genutzt. Weiterhin sind im Geltungsbereich bereits zwei Wohngebäude vorhanden, diese sollen erhalten werden. Die zwei außerdem bestehenden Nebengebäude (Garagen und Remise) sind hingegen zum Abbruch bestimmt.

Das Grundstück ist gut an das örtliche und überörtliche Straßenverkehrsnetz und an den öffentlichen Nahverkehr angebunden sowie mit allen wichtigen Ver- und Entsorgungseinrichtungen erschlossen.

 

  1. Rechtliche Rahmenbedinungen

 

4.1  Darstellung im Flächennutzungsplan

 

Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan und Landschaftsplan ist das Gebiet im Teilplan Art der Nutzung als „gemischte Baufläche“, im Teilplan Landschaftsplan als „Wohnsiedlungsbereich“ dargestellt. Der Landschaftsplan stellt darüberhinaus am Rande des Geltungsbereichs eine Hauptwegebeziehung über die Katharinenstraße dar. Diese Hauptwegebeziehung führt nach Norden in Richtung der Grünanlage „Giechburgblick“ und nach Süden in Richtung Wunderburg.

 

4.2  Planungsrechtliche Grundlage

 

Für den Bereich ist kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorhanden.

 

4.3  Eigentumsverhältnisse

 

Die Grundstücke mit den Flurnummern 5123/4, 5123/6, 5123/13, 5123/16 und 5123/129 innerhalb des Geltungsbereichs sind im Eigentum der Vorhabenträgerin, der COMPAKT Wohnungsbaugesellschaft mbH.

 

  1. Konzept der städtebaulichen Planung

 

Der Vorhabenplan des Architekturbüros Schlosser & Keller GmbH sieht auf einem circa 3700 m² großen Plangebiet an der Katharinenstraße die Errichtung mehrerer Wohngebäude vor. Zum einen ist an der Katharinenstraße ein straßenständiges Wohngebäude geplant. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks sollen sowohl ein weiteres Mehrfamilienhaus, als auch fünf Reihenhäuser mit insgesamt 24 Wohneinheiten entstehen. Die geplanten Wohnungsgrößen liegen zwischen 50 und 160 m².

Die Planung sieht den Abbruch der bestehenden Garagen sowie der Remise im rückwärtigen Grundstücksbereich vor. Die entfallenden Garagenstellplätze werden ersetzt und in der geplanten Tiefgarage nachgewiesen.

- Art und Maß der baulichen Nutzung

Der Geltungsbereich wird in Übereinstimmung mit der geplanten Nutzung als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Im Bebauungsplan sind eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 festgesetzt. Die Grundflächenzahl darf durch die Tiefgarage, Nebengebäude, Terrassen und Wege eine maximale Grundflächenzahl von 0,8 nicht überschreiten.

Hinsichtlich der Geschossigkeiten werden an der Katharinenstraße ein III-geschossiges Baurecht mit flachgedecktem Staffelgeschoss (III+D) und im Innenbereich II-geschossige Baurechte mit ebenfalls flachgedecktem Staffelgeschoss (II + D) ausgewiesen. Die Bestandsbauten werden in ihrer vorhandenen Ausprägung mit einer Geschossigkeit von II + D und Satteldach planungsrechtlich übernommen.

- Stellplätze und Erschließung

Für die Neubauvorhaben müssen insgesamt 34 Stellplätze nachgewiesen werden. Weiterhin müssen die fünf entfallenden Garagenstellplätze auf dem Baugrundstück ersetzt werden. Im Untergeschoss soll eine Tiefgarage mit insgesamt 44 Stellplätzen errichtet werden. Oberirdische Stellplätze sind nicht vorgesehen, der Innenhof der Wohnanlage soll von parkenden Autos freigehalten werden.

Fahrradstellplätze werden zum einen im Untergeschoss des rückwärtigen Mehrfamilienhauses sowie der Reihenhäuser, als auch oberirdisch im Anschluss an die überdachten Müllbehälter sowie im Bestand nachgewiesen.

Die Erschließung der Wohnanlage erfolgt über die Katharinenstraße. Alle Wohnungen sind von der Tiefgarage oder vom Erdgeschoss aus – gegebenenfalls mit dem Aufzug – barrierefrei zu erreichen.

 

  1. Grünordnung / Eingriffs-Ausgleich-Regelung

 

Die Ziele der Grünordnung sind in den Bebauungsplan integriert. In dem Garten, der bebaut werden soll, stehen mehrere Bäume, die gemäß der Bamberger Baumschutzverordnung zu erhalten sind. Bei der Planung der Tiefgarage und der Wohnbebauung wurde auf den Baumbestand Rücksicht genommen. Ein Teil der vorhandenen Bäume wurde in die Planung integriert.

Für die neuzupflanzenden Bäume über der Tiefgarage sollen Pflanztröge aufgestellt werden, die jeweils eine Pflanzfläche von mindestens 3 x 4 m und eine Wurzeltiefe von einem Meter bieten.

 

  1. Umweltprüfung / Immissionsschutz

 

Da das Planverfahren nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt wird, ist die Erstellung eines Umweltberichts nicht erforderlich.

 

Hinsichtlich der vorhandenen Verkehrslärmimmissionen der Bahnlinie und der Pödeldorfer Straße profitiert die geplante Wohnanlage von der Abschirmwirkung der mehrgeschossigen Blockrandbebauung.

Der Lärm von ankommenden und abfahrenden PKWs wird vollständig in die geplante Tiefgarage verlagert. Dadurch wird ein ruhiger Innenhof geschaffen.

 

  1. Flächennutzungsplan

 

Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst (im Verfahren gemäß § 13a BauGB). Die zukünftige Darstellung im Teilplan Art der Nutzung wird „Wohnbaufläche“ sein. Der Teilplan Landschaftsplan bleibt unverändert. Das Planungsgebiet wird weiterhin als „Wohnsiedlungsbereich“ dargestellt.

 

  1. Durchführungsvertrag

 

Neben dem Vorhabenplan und dem Bebauungsplan ist bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren der Abschluss eines Durchführungsvertrages notwenig.

 

Die Inhalte, wie beispielsweise Ausführungsfristen, der Nachweis der nach Stellplatzsatzung benötigten Stellplätze oder Ersatzpflanzungen, etc. werden im weiteren Verfahren präzisiert und abgestimmt.

 

  1. Wohnbaulandmodell

 

Die Regularien des Wohnbaulandmodells aus dem Jahr 1996 finden hier keine Anwendung, weil nach § 34 Baugesetzbuch das Planungsrecht die Schaffung von Wohnbebauung ohnehin bereits zulässt.


 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Bericht des Baureferates und der Vorhabenträgerin zur Kenntnis.
  2. Der Bau- und Werksenat gibt dem Antrag der COMPAKT Wohnungsbaugesellschaft mbH auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens statt.
  3. Der Bau- und Werksenat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 320 D.
  4. Der Bau- und Werksenat billigt das Bebauungsplan-Konzept Nr. 320 D vom 18.01.2017
  5. Der Bau- und Werksenat beauftragt das Baureferat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
  6. Der Bau- und Werksenat beauftragt das Baureferat die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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