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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/0693-23

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Der in der Anlage 1 beigefügte Sitzungsvortrag wurde in der Sitzung des Finanzsenates am 07.12.2016 beraten und beschlossen. Der Finanzsenat nahm vom Bericht der Verwaltung Kenntnis und beauftragte die Verwaltung, die für die Generalsanierung notwendigen Maßnahmen durchzuführen.

 

Mit Schreiben vom 13.12.2016 stellte die GAL-Fraktion, vertreten durch ihre Sprecherin im Finanz­senat Frau Christiane Laaser, den Antrag auf Nachprüfung dieses Beschlusses. Die für die Antrag­s­tellung notwendigen Unterschriften gemäß Art. 32 Abs. 3 GO wurden fristgerecht nachgereicht.

 

Die GAL-Fraktion begründet Ihren Antrag wie folgt:

„Es fand keine Vorbehandlung im Fachsenat statt und es sind noch neue Aspekte explizit im Kontext der sog. sozialverträglichen Kündigungen dazugekommen.“

 

Die Verwaltung legt den damaligen Sitzungsvortrag und Beschlussantrag gleichlautend dem Stadtrat zu Entscheidung vor.

 

Ergänzend wird zu den Gründen der Nachprüfung wie folgt Stellung genommen:

 

a)
Alle Sitzungsvorträge und Beschlussanträge des Immobilienmanagements, die finanzielle Auswirkungen verursachen, werden im zuständigen Finanzsenat beraten und dem Grundsatz nach beschlossen bzw. dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfohlen. Eine Vorbehandlung in einem Fach­senat vor diesem grundsätzlichen „Projektstart“ ist insbesondere bei Neubau- und Sanierungs­maßnahmen nur in Ausnahmefällen sinnvoll.

Selbstverständlich werden weitere Fachsenate im Laufe der Maßnahmenbearbeitung in die Entscheidungsfindung eingebunden, soweit dies rechtlich notwendig ist (z. B. Baugenehmigung) oder der Koordination und Information des Stadtrates dient (z. B. Bausenat, Konversionssenat).

 


b)
Intention des Sitzungsvortrages und Antrages ist, den Stadtrat rechtzeitig vor Einleitung dringend notwendiger Maßnahmen zu informieren und einen Grundsatzbeschluss herbeizuführen, der die Verwaltung ermächtigt, die Planungen und Vorarbeiten zur Sanierung des Gebäudes aufzunehmen.

 

Hierbei geht es vorrangig um die Beauftragung der Bedarfs- und Kostenermittlung des augenscheinlichen und äußerst dringenden Sanierungsbedarfs sowie die Erstellung eines Zeitplanes, der perspektivisch die mittelfristige Sanierung in mehreren Bauabschnitten aufzeigt.

Im ersten Schritt sind deshalb die tatsächlichen Bedarfe und Defizite zu ermitteln. Insbesondere die fehlenden energetischen Standards im Bereich der Gebäudedämmung und der Heizungsanlage (teil­weise sind in den Wohnungen noch Kohleöfen vorhanden) sowie Mängel am Dach, dem Tragwerk und der gesamten Haustechnik bedürfen einer intensiven Überprüfung und Bewertung.

 

Der Sanierungsbedarf wurde erst kürzlich am Silvesterabend durch einen, von einem Kohleofen verursachten Wohnungsbrand im 2. Obergeschoss weiter verschärft, der zur – zumindest vorüber­gehenden – Unbewohnbarkeit von zwei Wohnungen führte.

Der Schaden am Gebäude und evtl. auch an Personen hätte noch deutlich höher ausfallen können, wenn die Verwaltung nicht erst vor wenigen Wochen, über eine offizielle Feuerbeschau die Mieter verpflichtet hätte, die Treppenhäuser und Gemeinschaftsbereiche frei zu räumen.

 

Bedingt durch den Brandschaden wurden nun bereits deutlich früher, als ursprünglich geplant, erste Gespräche mit den Mietern aufgenommen und Ersatzwohnungen angeboten. Den beiden vom Brand­schaden betroffenen Mietparteien wurde in Aussicht gestellt, dass anstelle einer temporären Zwischen­nutzung kurzfristig ein endgültiger Umzug in eine gleichwertige Wohnung zum bisherigen Mietzins möglich sei und damit mehrfaches Umziehen vermieden werden könnte.

 

Nachdem seitens der Mieter signalisiert wurde, dass sie auf Grund der niedrigen Mieten und der gut funktionierenden, intakten Hausgemeinschaft die Wohnungen keinesfalls aufgeben möchten, wird die Verwaltung in einer nächsten Gesprächsrunde anbieten, dass die insgesamt vier Mietparteien evtl. für die Zeit der Sanierung oder auch darüber hinaus in ein neu saniertes Wohnhaus an anderer Stelle im Stadtgebiet Bamberg einziehen können, um so die Hausgemeinschaft – bei Garantie der derzeitigen Miethöhen – zu erhalten.

Nach Abschluss der Gesamtsanierung bestünde die Möglichkeit, entweder im neuen Gebäude zu bleiben oder in die alte Wohnung unter Fortsetzung des bestehenden Mietvertrages zum aktuellen Mietzins zurückzukehren. In beiden Fällen müsste den Mieten, die derzeit zwischen 2,53 € und 5,05 € KM/m² liegen, der rechtlich zulässige Sanierungszuschlag hinzugerechnet werden.

 

Die Verwaltung verfolgt in jedem Fall das Ziel, gemeinsam mit den Mietern Lösungen zu finden, die sowohl den Interessen der Mieter als auch den Anforderungen an einen reibungslosen Ablauf der dringend notwendigen Sanierungsarbeiten gerecht werden.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Stadtrat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.

 

  1. Der Stadtrat bestätigt den Beschluss des Finanzsenates vom 07.12.2016.

 

 

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III.Finanzielle Auswirkungen:

 

Die notwendigen Haushaltsmittel sind im Haushalt 2017 vorgesehen.

 

 

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Anlagen

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