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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/0919-47

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Mit Beschluss des Bayerischen Landtags vom 20. Juli 2016 wurde die Rechtsgrundlage in Art. 9a Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) dafür geschaffen, in kommunalen Bestattungs- und Friedhofssatzungen die Verwendung von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit auszuschließen.

 

Die Stadtratsfraktion der GAL hat mit ihrem Antrag vom 17. Oktober 2016 (Nr. 2016-184) die Änderung der bestehenden Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg unter Hinweis auf Art. 9a Abs. 1 BestG beantragt. Dieser Antrag fordert, dass zukünftig keine Grabsteine aus Kinderarbeit auf den Bamberger Friedhöfen aufgestellt werden dürfen.

 

Die Stadtratsfraktion der SPD hat mit ihrem Antrag vom 25. November 2016 (Nr. 2016-205) ebenfalls die Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg beantragt. Es wird gewünscht, ein Verwendungsverbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit in die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg einzuarbeiten.

 

Der Verwaltung liegt inzwischen eine Muster-Formulierung des Bayerischen Städtetages vor, so dass die gewünschte Anpassung der Bestattungs- und Friedhofssatzung beschlossen werden kann. Nach dem Vorschlag der Verwaltung soll das Verbot von Grabsteinen direkt in die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg aufgenommen und ein entsprechender Paragraph eingefügt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Senat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.

 

  1. Der Kultursenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung zu beschließen:

 

Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg

 

Vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg vom 17. Dezember 2015 (Rathaus Journal – Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 30.12.2015, Nr. 27) wird wie folgt geändert:

 

Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

 

⤠20a

 

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

 

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisationen vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß § 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.‘

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt zum 1. September 2017 in Kraft.

 

  1. Die Anträge der GAL-Stadtratsfraktion vom 17. Oktober 2016 und der SPD-Stadtratsfraktion vom 25. November 2016 sind damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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