Beschlussvorlage - VO/2010/0701-30
Grunddaten
- Betreff:
-
Abholung von längerfristig abgestellten Fahrrädern auf öffentlichem Grund
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 30 Ordnungsamt
- Beteiligt:
- 5 Referat für Klima, Personal und Soziales
- Referent:in:
- Grimm Rupert
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtentwicklungssenat
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Kenntnisnahme
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10.03.2010
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I. Sitzungsvortrag:
Das Erscheinungsbild der Fahrradabstellanlagen
insbesondere in der Bamberger Innenstadt ist mehr oder weniger ständig ein
Anlass zu Kritik aus der Bevölkerung.
Des Weiteren rufen auch manche, im öffentlichen
Straßenraum behindernd abgestellte Fahrräder verärgerte Reaktionen von Bürgern
hervor.
Das Referat 5 / Amt 30 nimmt dies zum Anlass, den
Stadtrat von der Verwaltungspraxis, wie in solchen Fällen verfahren wird, in
Kenntnis zu setzen.
a) Zunächst
ist bei Fahrrädern auf öffentlichen Verkehrsgrund eine Unterscheidung
dahingehend zu treffen, ob der betreffende Eigentümer ganz offensichtlich das
Fahrrad auf öffentlichen Grund entsorgen will. Hier liegt dann ein Fall des §
959 BGB (Aufgabe des Eigentums) vor – „eine bewegliche Sache wird
herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten,
den Besitz der Sache aufgibt“.
Soweit solche Fahrräder dem Ordnungsamt (Fundwesen)
gemeldet werden, begutachtet der zuständige Mitarbeiter das betreffende Fahrrad
vor Ort. Falls es sich tatsächlich um ein „Schrottfahrrad“ handelt
und dieses nicht versperrt ist, wird die Entfernung entweder über den
Entsorgungs- und Baubetrieb in die Wege geleitet oder der Mitarbeiter nimmt das
Fahrrad selbst mit und bringt es zunächst einmal zur Fundfahrradhalle.
Ist ein solches Fahrrad versperrt, wird ein Aufkleber
„Abholung erfolgt durch Stadt Bamberg“ angebracht. Spätestens vier
Wochen nach Anbringung des Aufklebers erfolgt dann die Entsorgung unter
zwangsweise Öffnung des Verschlussmechanismus.
Es muss deutlich festgestellt werden, dass nicht jedes
Fahrrad, das für den unbedarften Betrachter einen etwas
„vergammelten“ Eindruck hinterlässt, zwangsläufig als Schrottfahrrad
zu qualifizieren ist. Viele gebrauchsfertige Fahrräder die auch von den
jeweiligen Eigentümern oder Besitzern genutzt werden, leiden unter ästhetischen
Mängeln – nichts desto trotz sind sie jedoch keinesfalls als
Schrottfahrräder zu qualifizieren sondern befinden sich eindeutig im Eigentum
eines anderen. Deshalb ist auch bei der Entfernung von scheinbar wertlosen und
nicht mehr gebrauchsfähigen Fahrrädern eine gewisse Vorsicht geboten –
dem soll insbesondere auch dadurch Rechnung getragen werden, dass das jeweilige
Fahrrad vor zwangsweiser Öffnung des Schließmechanismus entsprechend als
„Abholkandidat“ gekennzeichnet wird.
Aufgrund dieser differenzierten Vorgehensweise kam es
auch in den letzten Jahren (bis auf einen Fall) zu keinen Rückforderungs- oder
Entschädigungsansprüchen seitens der Fahrradeigentümer.
Die Verwaltung hat sich im Übrigen auch bei der
Landeshauptstadt München und der Stadt Münster erkundigt, wie dort mit der
Problematik umgegangen wird.
In der Landeshauptstadt München wird die Verwaltung,
neben Hinweisen aus der Bevölkerung, in erster Linie auf solche Fahrräder durch
die Straßenbauaufseher, die sich täglich vor Ort aufhalten, in Kenntnis
gesetzt. Je nach Bedarf (mindestens zweimal im Jahr, maximal viermal im Jahr)
finden Entsorgungsfahrten statt, bei der auch ein Polizeibeamter vor Ort ist,
der letztlich entscheidet, welches Fahrrad auf das Entsorgungsfahrzeug
aufgeladen wird und welches nicht. Das Fahrrad kommt dann zunächst für zwei bis
drei Monate in den Bauhof und wird entsprechend verwahrt. Soweit sich bis dahin
kein Eigentümer meldet, wird das Fahrrad beim Alteisenhändler entsorgt. Diese
Verfahrensweise der Straßenmeisterei München-Nord wird durch die Stadt München
im Bereich des mittleren Rings (hier hat das Tiefbauamt der Stadt München die
Federführung) entsprechend angewandt.
Eine „Vorkennzeichnung“ jener Fahrräder,
die dann bei der Entsorgungstour mitgenommen werden, erfolgt nicht. Eine früher
praktizierte Kennzeichnung mit einer Banderole oder anderen Kennzeichnungen hat
sich als nicht zielführend erwiesen. Letztlich verspricht man sich ja von der
Kennzeichnung der Fahrräder mit dem Hinweis, dass sie in Kürze entsorgt werden,
dass zumindest ein Teil vorher vom öffentlichen Straßengrund durch die
Berechtigten entfernt wird. Dies war aber so gut wie nie der Fall.
Hier liegt insoweit eine Diskrepanz zu der Bamberger
Vorgehensweise vor. Aus Sicht der Verwaltung ist dies aber unschädlich, da
durch die Kennzeichnung dem Eigentümer keinesfalls ein Nachteil entsteht.
Wegen der Praxis der Stadt Münster wurde mit Herrn
Heinendirk vom dortigen Ordnungsamt Kontakt aufgenommen. Er teilte mit, dass
zur Überprüfung der Fahrräder auf öffentlichem Verkehrsgrund bei der Stadt
Münster zwei Mitarbeiter eingestellt sind, die in erster Linie in der
Innenstadt in einem 8-Wochen Rhythmus die abgestellten Fahrräder überprüfen.
Was sich ganz offensichtlich als Schrott darstellt, an
dem offensichtlich der Eigentümer sein Eigentum aufgegeben hat, wird im Rahmen
von bedarforientierten Entsorgungsfahrten durch einen beauftragten Entsorger
vom Straßengrund entfernt. Bei der Entsorgungsfahrt fährt immer einer der
beiden Mitarbeiter mit.
Bei dem „zweifelhaften“ Fahrrädern, also
wo nicht auf den ersten Blick sicher zu sagen ist, dass es sich wirklich um
Schrott handelt, wird mit einem Kreidestift eine Kennzeichnung an den
Fahrradreifen angebracht (auf 12.00 Uhr) und dann nach spätestens acht Wochen
überprüft, ob das Fahrrad immer noch dort steht. Ist dies der Fall, ohne dass
es nachweisbar (Veränderung der Markierung) bewegt wurde, so wird von der
Schrotteigenschaft ausgegangen und die Entsorgung durchgeführt.
Letztlich decken sich die vorstehend dargelegten
Handlungsweisen der Städte Münster und München mit der Bamberger Praxis.
Allerdings kann die Registrierung von Alträdern,
unabhängig von der Meldung durch Bürger, noch dadurch intensiviert werden, dass
auch die ständig sich im Straßenraum aufhaltenden Mitarbeiter des
Parküberwachungsdienstes hierauf ein Auge werfen.
Dies wird künftig praktiziert werden.
b) Gegen nicht behindernd
abgestellte Fahrräder, die nur „nicht schön“ aussehen, kann nach
der geltenden Rechtslage nicht eingeschritten werden.
c)
Ein Versetzen von
Fahrrädern durch die Polizei, gegebenenfalls auch durch Weisung der Stadt Bamberg
als Sicherheitsbehörde setzt eine konkrete Behinderung des Fußgänger oder des
Fließverkehrs voraus, was jedoch in den allermeisten Fällen nicht gegeben sein
wird. Das einfach an der Hausmauer abgestellte Fahrrad, an dem der Passant noch
vorbeilaufen kann, darf nach der geltenden Rechtslage (auch unbeschadet seiner
fehlenden Ästhetik) nicht einfach versetzt oder gar entfernt werden.
d)
Zur gefälligen
Kenntnis wird ergänzend in der Anlage ein Gutachten hinsichtlich der
Massenansammlung von Fahrrädern (insbesondere hinsichtlich der Situation am
Pfahlplätzchen in Bamberg) beigefügt.
Im Endergebnis bleibt festzuhalten, dass die
Massierung von Fahrrädern eine Konsequenz der Entscheidung darstellt, den
Fahrradverkehr in den Städten zu fördern. Insofern sollte auch ein Augenmerk
darauf gelegt werden, wie vom Baureferat im Fahrradparkkonzept für die
Innenstadt dargelegt, den Fahrradnutzern adäquate Abstellmöglichkeiten in der
Innenstadt anzubieten.
III. Finanzielle
Auswirkungen:
Der unter II.
empfohlene Beschlussantrag verursacht
X |
1. |
keine Kosten |
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2. |
Kosten in Höhe von
für die Deckung im laufenden
Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan
gegeben ist |
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3. |
Kosten in Höhe von
für die keine Deckung im
Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu
bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
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4. |
Kosten in künftigen
Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Falls Alternative 3.
und/oder 4. vorliegt:
In das Wirtschafts-
und Finanzreferat zur Stellungnahme.
Stellungnahme des Wirtschafts-
und Finanzreferates: