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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2010/0701-30

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Beratungsfolge

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I.  Sitzungsvortrag:

 

Das Erscheinungsbild der Fahrradabstellanlagen insbesondere in der Bamberger Innenstadt ist mehr oder weniger ständig ein Anlass zu Kritik aus der Bevölkerung.

 

Des Weiteren rufen auch manche, im öffentlichen Straßenraum behindernd abgestellte Fahrräder verärgerte Reaktionen von Bürgern hervor.

 

Das Referat 5 / Amt 30 nimmt dies zum Anlass, den Stadtrat von der Verwaltungspraxis, wie in solchen Fällen verfahren wird, in Kenntnis zu setzen.

 

a)         Zunächst ist bei Fahrrädern auf öffentlichen Verkehrsgrund eine Unterscheidung dahingehend zu treffen, ob der betreffende Eigentümer ganz offensichtlich das Fahrrad auf öffentlichen Grund entsorgen will. Hier liegt dann ein Fall des § 959 BGB (Aufgabe des Eigentums) vor – „eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt“.

 

Soweit solche Fahrräder dem Ordnungsamt (Fundwesen) gemeldet werden, begutachtet der zuständige Mitarbeiter das betreffende Fahrrad vor Ort. Falls es sich tatsächlich um ein „Schrottfahrrad“ handelt und dieses nicht versperrt ist, wird die Entfernung entweder über den Entsorgungs- und Baubetrieb in die Wege geleitet oder der Mitarbeiter nimmt das Fahrrad selbst mit und bringt es zunächst einmal zur Fundfahrradhalle.

 

Ist ein solches Fahrrad versperrt, wird ein Aufkleber „Abholung erfolgt durch Stadt Bamberg“ angebracht. Spätestens vier Wochen nach Anbringung des Aufklebers erfolgt dann die Entsorgung unter zwangsweise Öffnung des Verschlussmechanismus.

 

Es muss deutlich festgestellt werden, dass nicht jedes Fahrrad, das für den unbedarften Betrachter einen etwas „vergammelten“ Eindruck hinterlässt, zwangsläufig als Schrottfahrrad zu qualifizieren ist. Viele gebrauchsfertige Fahrräder die auch von den jeweiligen Eigentümern oder Besitzern genutzt werden, leiden unter ästhetischen Mängeln – nichts desto trotz sind sie jedoch keinesfalls als Schrottfahrräder zu qualifizieren sondern befinden sich eindeutig im Eigentum eines anderen. Deshalb ist auch bei der Entfernung von scheinbar wertlosen und nicht mehr gebrauchsfähigen Fahrrädern eine gewisse Vorsicht geboten – dem soll insbesondere auch dadurch Rechnung getragen werden, dass das jeweilige Fahrrad vor zwangsweiser Öffnung des Schließmechanismus entsprechend als „Abholkandidat“ gekennzeichnet wird.

 

Aufgrund dieser differenzierten Vorgehensweise kam es auch in den letzten Jahren (bis auf einen Fall) zu keinen Rückforderungs- oder Entschädigungsansprüchen seitens der Fahrradeigentümer.

 

Die Verwaltung hat sich im Übrigen auch bei der Landeshauptstadt München und der Stadt Münster erkundigt, wie dort mit der Problematik umgegangen wird.

 

In der Landeshauptstadt München wird die Verwaltung, neben Hinweisen aus der Bevölkerung, in erster Linie auf solche Fahrräder durch die Straßenbauaufseher, die sich täglich vor Ort aufhalten, in Kenntnis gesetzt. Je nach Bedarf (mindestens zweimal im Jahr, maximal viermal im Jahr) finden Entsorgungsfahrten statt, bei der auch ein Polizeibeamter vor Ort ist, der letztlich entscheidet, welches Fahrrad auf das Entsorgungsfahrzeug aufgeladen wird und welches nicht. Das Fahrrad kommt dann zunächst für zwei bis drei Monate in den Bauhof und wird entsprechend verwahrt. Soweit sich bis dahin kein Eigentümer meldet, wird das Fahrrad beim Alteisenhändler entsorgt. Diese Verfahrensweise der Straßenmeisterei München-Nord wird durch die Stadt München im Bereich des mittleren Rings (hier hat das Tiefbauamt der Stadt München die Federführung) entsprechend angewandt.

 

Eine „Vorkennzeichnung“ jener Fahrräder, die dann bei der Entsorgungstour mitgenommen werden, erfolgt nicht. Eine früher praktizierte Kennzeichnung mit einer Banderole oder anderen Kennzeichnungen hat sich als nicht zielführend erwiesen. Letztlich verspricht man sich ja von der Kennzeichnung der Fahrräder mit dem Hinweis, dass sie in Kürze entsorgt werden, dass zumindest ein Teil vorher vom öffentlichen Straßengrund durch die Berechtigten entfernt wird. Dies war aber so gut wie nie der Fall.

 

Hier liegt insoweit eine Diskrepanz zu der Bamberger Vorgehensweise vor. Aus Sicht der Verwaltung ist dies aber unschädlich, da durch die Kennzeichnung dem Eigentümer keinesfalls ein Nachteil entsteht.

 

Wegen der Praxis der Stadt Münster wurde mit Herrn Heinendirk vom dortigen Ordnungsamt Kontakt aufgenommen. Er teilte mit, dass zur Überprüfung der Fahrräder auf öffentlichem Verkehrsgrund bei der Stadt Münster zwei Mitarbeiter eingestellt sind, die in erster Linie in der Innenstadt in einem 8-Wochen Rhythmus die abgestellten Fahrräder überprüfen.

 

Was sich ganz offensichtlich als Schrott darstellt, an dem offensichtlich der Eigentümer sein Eigentum aufgegeben hat, wird im Rahmen von bedarforientierten Entsorgungsfahrten durch einen beauftragten Entsorger vom Straßengrund entfernt. Bei der Entsorgungsfahrt fährt immer einer der beiden Mitarbeiter mit.

 

Bei dem „zweifelhaften“ Fahrrädern, also wo nicht auf den ersten Blick sicher zu sagen ist, dass es sich wirklich um Schrott handelt, wird mit einem Kreidestift eine Kennzeichnung an den Fahrradreifen angebracht (auf 12.00 Uhr) und dann nach spätestens acht Wochen überprüft, ob das Fahrrad immer noch dort steht. Ist dies der Fall, ohne dass es nachweisbar (Veränderung der Markierung) bewegt wurde, so wird von der Schrotteigenschaft ausgegangen und die Entsorgung durchgeführt.

 

Letztlich decken sich die vorstehend dargelegten Handlungsweisen der Städte Münster und München mit der Bamberger Praxis.

 

Allerdings kann die Registrierung von Alträdern, unabhängig von der Meldung durch Bürger, noch dadurch intensiviert werden, dass auch die ständig sich im Straßenraum aufhaltenden Mitarbeiter des Parküberwachungsdienstes hierauf ein Auge werfen.

Dies wird künftig praktiziert werden.

 

b)         Gegen nicht behindernd abgestellte Fahrräder, die nur „nicht schön“ aussehen, kann nach der geltenden Rechtslage nicht eingeschritten werden.

 

c)                   Ein Versetzen von Fahrrädern durch die Polizei, gegebenenfalls auch durch Weisung der Stadt Bamberg als Sicherheitsbehörde setzt eine konkrete Behinderung des Fußgänger oder des Fließverkehrs voraus, was jedoch in den allermeisten Fällen nicht gegeben sein wird. Das einfach an der Hausmauer abgestellte Fahrrad, an dem der Passant noch vorbeilaufen kann, darf nach der geltenden Rechtslage (auch unbeschadet seiner fehlenden Ästhetik) nicht einfach versetzt oder gar entfernt werden.

 

d)                  Zur gefälligen Kenntnis wird ergänzend in der Anlage ein Gutachten hinsichtlich der Massenansammlung von Fahrrädern (insbesondere hinsichtlich der Situation am Pfahlplätzchen in Bamberg) beigefügt.

 

Im Endergebnis bleibt festzuhalten, dass die Massierung von Fahrrädern eine Konsequenz der Entscheidung darstellt, den Fahrradverkehr in den Städten zu fördern. Insofern sollte auch ein Augenmerk darauf gelegt werden, wie vom Baureferat im Fahrradparkkonzept für die Innenstadt dargelegt, den Fahrradnutzern adäquate Abstellmöglichkeiten in der Innenstadt anzubieten.

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussantrag:

 

Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Wirtschafts- und Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzreferates:

 

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