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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2010/0719-61

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Beratungsfolge

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I.  Sitzungsvortrag:

 

Sanierungssatzung

In seiner Sitzung vom 31.07.2002 hat der Stadtrat die Satzung über die förmliche Festlegung des Ersatz- und Ergänzungsgebietes „BA“-„Siechenstraße 11 und 13“ zum Sanierungsgebiet „B“ – „Bamberg-Mitte“ beschlossen. Die Satzung trat mit Veröffentlichung im Amtsblatt (Rathaus Journal) der Stadt Bamberg Nr. 17/18 vom 09./23.08.2002 in Kraft.

Sanierungsmaßnahmen

Ziel der Sanierung war die Umsetzung der Obdachlosenunterkunft der Caritas von der Unteren Königstraße 32 im Sanierungsgebiet „Bamberg-Mitte“ in das Ersatz- und Ergänzungsgebiet „Siechenstraße 11 und 13“. Zur Erreichung dieses Sanierungszieles wurden zunächst in den Jahren 2002 und 2003 die Anwesen Siechenstraße 11 und 13 durch die Stadtbau GmbH Bamberg saniert. Sodann erfolgte die Umsetzung der Obdachlosenunterkunft.

Durch die Verwirklichung dieser Maßnahmen wurde das Sanierungsziel erreicht.

Damit sind die in § 162 BauGB genannten Voraussetzungen für die Aufhebung der Sanierungssatzung gegeben.

Kosten und Finanzierung

Es entstanden Gesamtkosten in Höhe von rund 427.000,- €. Diese Gesamtkosten wurden mit Städtebauförderungsmitteln in Höhe von rund 254.000,- € finanziert. Die restlichen 173.000,- € wurden durch die Stadtbau GmbH getragen.

Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis wurde bereits zum Abschluss gebracht. Die Regierung von Oberfranken sah keinerlei Anlass für irgendwelche Beanstandungen.

Ausgleichsbeträge

Diese Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des Dritten Abschnittes des Ersten Teiles des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuches finden keine Anwendung. Eine Ablösung oder Erhebung von Ausgleichsbeträgen entfällt daher in diesem Gebiet.

 

 

Aufhebungssatzung

Vor dem dargestellten Gesamthintergrund, soll die Satzung über die förmliche Festlegung des Ersatz- und Ergänzungsgebietes gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufgehoben werden. Gemäß § 162 Abs. 2 BauGB hat dieser Beschluss seinerseits als Satzung zu ergehen. Gemäß Art. 32 Abs. 2 Nr. 2 GO muss dieser Beschluss durch die Vollsitzung gefasst werden.

Die Aufhebungssatzung tritt mit Veröffentlichung im Rathaus Journal in Kraft.

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussantrag:

 

1.  Der Stadtentwicklungssenat nimmt den Bericht des Baureferates zur Kenntnis.

2.  Der Stadtentwicklungssenat empfiehlt dem Stadtrat, folgende Satzung zu beschließen:

Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-l) in der zuletzt geänderten Fassung und des § 162 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zuletzt geänderten Fassung, beschließt der Stadtrat der Stadt Bamberg in seiner Sitzung vom 27.01.2010 folgende:

 

„SATZUNG

über die Aufhebung der förmlichen Festlegung

des Ersatz- und Ergänzungsgebietes

„BA“ – „Siechenstraße 11 und 13“

§ 1 Begrenzung des aufzuhebenden Sanierungsgebietes

Das aufzuhebende Ersatz- und Ergänzungsgebiet ergibt sich aus dem beigefügten Plan des Stadtplanungsamtes vom 24.11.2009. Es besteht aus dem Grundstück Flurnummer 1051 der Gemarkung Bamberg.

 

Die förmliche Festlegung des Ersatz- und Ergänzungsgebietes „BA“ mit der Bezeichnung „Siechenstraße 11 und 13“ wird hiermit aufgehoben.

 

 

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Rathaus Journal der Stadt Bamberg in Kraft.

Mit Inkrafttreten der Satzung wird die vom Stadtrat am 31.07.2002 beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Ersatz- und Ergänzungsgebietes „BA“ - „Siechenstraße 11 und 13“, veröffentlicht im Amtsblatt (Rathaus Journal) der Stadt Bamberg Nr. 17/18 vom 09./23.08.2002 gegenstandslos.“

 

3.  Der Stadtentwicklungssenat empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen:

     Das Baureferat wird beauftragt,

    die Satzung bekannt zu machen,

    die Aufhebung der Sanierungssatzung dem Grundbuchamt mitzuteilen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

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