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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2010/0720-61

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Beratungsfolge

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- Anfrage der GAL-Fraktion vom 12.10.2009

 

I.  Sitzungsvortrag:

 

Mit Antrag vom 12. Oktober 2009 stellt die GAL-Fraktion einen Antrag auf Sachstandsbericht über die Polleranlagen im Sand und bittet um die Beantwortung folgender Fragen:

1.             Wann ist geplant, die Poller in der Sandstraße und in der Karolinenstraße gemäß dem Beschluss des Stadtrats wieder in Betrieb zunehmen?

2.      Werden die Poller dann so funktionieren, wie laut Beschluss vorgesehen? Sind die technischen Voraussetzungen dazu überhaupt noch vorhanden?

3.      Wie ist der Stand im Konfliktfall mit der Auftragnehmenden Firma? Ist eine Klage anhängig?

4.      Ist durch die Nichterfüllung des Vertrags Schaden entstanden und besteht Aussicht auf Schadenersatz?

5.      Muss als Ersatz eine andere Firma beauftragt werden, oder ist dies schon geschehen?

 

Stellungnahme des Referates für Zentrale Dienste und Personalwesen und des Baureferates:

 

1.             Wann ist geplant, die Poller in der Sandstraße und in der Karolinenstraße gemäß dem Beschluss des Stadtrats wieder in Betrieb zunehmen?

Aufgrund der Komplexität der aktuellen Situation und des Zusammenspiels verschiedener ineinander greifender Einzelfaktoren, wie in den Antworten zu den nachfolgenden Fragen deutlich werden wird, kann derzeit keine Aussage zum genauen Zeitpunkt einer Wiederinbetriebnahme erfolgen.

 

 

2a.     Werden die Poller dann so funktionieren, wie laut Beschluss vorgesehen?

Die Poller werden bei Wiederinbetriebnahme so funktionieren wie laut Beschluss vorgesehen.

2b.     Sind die technischen Voraussetzungen dazu überhaupt noch vorhanden?

Die technischen Voraussetzungen dazu werden wieder hergestellt sein.

3a.     Wie ist der Stand im Konfliktfall mit der Auftragnehmenden Firma?

Die Stadt Bamberg hat beim Landgericht Bamberg einen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens (Beweissicherung) gestellt. Zwischenzeitlich sind im Rahmen dieses Verfahrens mehrfach über das Gericht Schriftsätze mit der Gegenseite, also der Auftragnehmenden Firma, ausgetauscht worden. Die Auftragnehmende Firma beharrt weiterhin auf ihrer Behauptung, sie habe ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits vollständig erfüllt bzw. die Stadt könne ihr keinerlei Schlecht- oder Nichtleistung vorwerfen. Der Auftragnehmer ist zwar beweispflichtig dafür, dass er ordnungsgemäß geleistet hat, jedoch würde, wenn die Stadt das Pollersystem verändert, sie ihm die Möglichkeit eines Nachweises nehmen. Die Beweisvernichtung ginge im Prozess zu Lasten der Stadt. Vor diesem Hintergrund müssen die Beweise gesichert werden. D.h. jede Position, bezüglich der die Auftragnehmende Firma eine ordnungsgemäße Leistung behauptet, sie jedoch aus Sicht der Stadt hinter dem vertraglich Geforderten zurückgeblieben ist, muss Gegenstand des Beweisverfahrens bleiben.

Ein Beweisbeschluss des Gerichts ist noch nicht ergangen, steht allerdings nach der letzten telefonischen Auskunft des zuständigen Richters beim Landgericht Bamberg unmittelbar bevor. Mittels eines Beweisbeschlusses entscheidet das Gericht über die Fragen, die der Sachverständige klären soll und über die Person des Sachverständigen.

3b.     Ist eine Klage anhängig?

Vor dem Hintergrund des laufenden Beweisverfahrens ist noch keine Klage in der Hauptsache anhängig gemacht worden. Dem gehen folgende Überlegungen voraus:

-     Ein selbstständiges Beweisverfahren soll einerseits den Parteien bei bestimmten Streitfragen die Möglichkeit geben, einen (aufwändigeren) Rechtsstreit in der Hauptsache vermeiden. D.h. wenn ein Streit über beweiszugängliche Tatsachen besteht, kann mittels des Beweisverfahrens die tatsächliche Sachlage festgestellt werden. Die Partei, deren Behauptungen sich im Ergebnis als nicht zutreffend erweisen, erlangt Gewissheit über die Sachlage, kann sodann auf dieser Basis ihre Rechtsmeinung prüfen und gegebenenfalls einen für sie riskanten Rechtsstreit vermeiden, indem sie die Forderung der anderen Seite erfüllt.

      Wenn im hiesigen Beweisverfahren die unvollständige bzw. mangelhafte Leistung nachgewiesen wird, müsste die Auftragnehmende Firma gründlich erwägen, ob sie es noch auf eine für sie dann risikoreiche Klage ankommen lässt oder die Überzahlung freiwillig zurückerstattet bzw. Schadenersatz leistet.

-     Darüber hinaus dient ein Beweissicherungsverfahren dazu, in Fällen, in denen die Vernichtung von Beweismaterial droht bzw. das Beweismaterial nicht bis zu einer Beweiserhebung im Klageverfahren in einem unveränderten Zustand erhalten werden kann, diese Beweiserhebung schon im Vorfeld der Klage durchzuführen. Im hiesigen Fall birgt das Pollersystem in seinem derzeitigen Zustand selbst das Beweismaterial, welches die Ansprüche der Stadt untermauert. Allerdings liegt es im Interesse der Stadt und ihrer Bürger möglichst zeitnah eine Veränderung der Situation vor Ort herbeizuführen, d. h. der aktuell mangelhafte Zustand des Pollersystems muss dazu beseitigt werden bzw. einem vollständig funktionsfähigen Pollersystem weichen.

      Bis zu einer Beweiserhebung innerhalb eines Klageverfahrens kann mit dieser Veränderung nicht gewartet werden. Vor diesem Hintergrund wurde der Weg eines Beweisverfahrens im Vorfeld der Klage beschritten. Sobald diese Beweissicherung abgeschlossen ist, kann das Pollersystem verändert werden, selbst dann, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Klage erhoben wurde oder ein laufendes Klageverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

4.      Ist durch die Nichterfüllung des Vertrags Schaden entstanden und besteht Aussicht auf Schadenersatz?

Durch die Nichterfüllung des Vertrages ist einerseits eine Überzahlungssituation eingetreten. Das bedeutet, dass ein „Schaden“ erstens darin besteht, dass die Stadt für gezahlte Beträge nicht die geschuldete Gegenleistung erhalten hat.

Andererseits führt die Nichterfüllung insoweit zu einem Schaden bzw. Mehraufwand, als die Stadt gezwungen ist, den Funktionsmangel des Pollersystems mittels provisorischer Einrichtungen während des laufenden Beweisverfahrens vorübergehend zu überbrücken. Die anschließende Herstellung des vertraglich geschuldeten Zustands kann mit Mehraufwand verbunden sein (- die Frage ist im Beweisverfahren berücksichtigt und wird geprüft). Kosten fallen zunächst durch die Rechtsverfolgung, die dazu dient, den überzahlten Betrag zurückbekommen, an. Ein Teil dieser diversen Kosten kann bereits beziffert werden, ein anderer Teil ist noch nicht geklärt oder derzeit noch nicht angefallen.

5.      Muss als Ersatz eine andere Firma beauftragt werden, oder ist dies schon geschehen?

Es muss eine andere Firma beauftragt werden. Dies ist noch nicht geschehen, weil die rechtlichen Rahmenbedingungen noch nicht erkennen lassen, zu welchem Termin der neue Auftragnehmer die Arbeit aufnehmen kann.

 

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II. Beschlussvorschlag

 

 

 

 

 

 

II. Beschlussantrag:

1.             Der Stadtentwicklungssenat nimmt den Sitzungsvortrag des Referates für Zentrale Steuerung und Personalwesen und des Baureferats zur Kenntnis.

2.             Der Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 12. Oktober 2009 ist hiermit geschäftsordnungsmäßig erledigt.

 

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

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