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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/1089-R5

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Mit Schreiben vom 03.07.2017 hat die GAL-Stadtratsfraktion den als Anlage 1 beigefügten Antrag gestellt.

1)                  Rechtslage

Aus ordnungsrechtlicher Sicht ist hier folgendes auszuführen:

Die Anforderungen an Spielhallen richten sich in erster Linie nach bundesrechtlichen Vorschriften, nämlich der Gewerbeordnung (GewO) und der Spielverordnung (SpielV). Zusätzlich ist der Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) einschlägig, der im bayerischen Ausführungsgesetz (AGGlüStV) konkretisiert wird. Der Glückspielstaatsvertrag tritt mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrages beschließt (§ 35 Abs. 2 GlüStV).

Zum 01.07.2017 benötigten alle Spielhallen zusätzlich zur gewerberechtlichen Erlaubnis auch eine glückspielrechtliche Erlaubnis, welche durch die Stadt Bamberg gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV befristet auf 5 Jahre bis zum 30.06.2021 erteilt wurden.

Für deren Erteilung sahen die neuen Regelungen u. a. die Beachtung des Verbots von Mehrfachspielhallen sowie eines Mindestabstands von 250 m Luftlinie zwischen den einzelnen Spielhallen vor. Der Mindestabstand wird im Stadtgebiet Bamberg von allen Spielhallen eingehalten. Nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV konnte vom Verbot von Mehrfachspielhallen befreit werden, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich war.

Dabei war das Vertrauen des Betreibers auf den Fortbestand der gewerberechtlichen und der baurechtlichen Erlaubnis, seine vor dem 28.10.2011 getätigten Investitionen und die zu erwartende wirtschaftliche Belastung im Licht seines Grundrechts auf Berufsfreiheit angemessen zu berücksichtigen.

Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr konkretisierte in einem Schreiben vom 16.12.2016 (s. Anlage 2) die mögliche Vorgehensweise zur Erlaubniserteilung. Am 18.05.2017 fand hierzu noch eine Dienstbesprechung bei der Regierung von Oberfranken statt.

Die Entscheidung, ob durch das Verbot von Mehrfachspielhallen eine unbillige Härte vorlag, war in Ansehung der Umstände im Einzelfall zu treffen. Dabei waren insbesondere die vor dem 28.10.2011 getätigten Investitionen zu berücksichtigen.

Die Gesamtzahl der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Mehrfachspielhallen mussten kraft Gesetz auf zunächst maximal 48 reduziert werden. Durch die Erforderlichkeit der Reduzierung wurden im Stadtgebiet drei Spielhallen zum 30.06.2017 geschlossen.

Die Spielhallenbetreiber mussten Konzepte zur Verminderung der von einer Spielhalle ausgehenden Gefahren und damit zur Steigerung des Spielerschutzes vorlegen. Dies konnte durch eine weitere Reduzierung der Geräte (quantitativ) im Laufe der Geltungsdauer der Erlaubnis (bis 30.06.2021) oder durch andere geeignete spielerschützende Maßnahmen (qualitativ) erreicht werden. Qualitative Maßnahmen waren

z. B.:

-                      Freiwillige Verlängerung der Sperrzeit auf mindestens 6 Stunden

-                      Möglichkeit der Selbstsperre auf Antrag des Spielers (s. Anlage 3)

-                      Betreuung der Spieler durch speziell geschulte Mitarbeiter sowie vom Spielhallenbetreiberbe-auftragte Testkäufe zur Mitarbeiterkontrolle

-                      Zutrittsverbot für Personen unter 21 Jahren

2)                  Sperrzeitregelung

Mit Wirkung zum 01.08.2017 wurde der Mindestabstand für neu beantragte Spielhallen auf 500 m und die gesetzliche Sperrzeit auf 6 Stunden täglich geändert. Die gesetzliche Sperrzeit beginnt nun täglich um 03.00 Uhr und endet um 09.00 Uhr.

Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) ermöglicht es den Gemeinden bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit für Spielhallen durch Verordnung zu verlängern.

Die großen bayerischen Städte, wie z. B. München oder Augsburg haben hiervon Gebrauch gemacht und bereits vor der Gesetzesänderung eine Sperrzeit von 03.00 Uhr bis 09.00 Uhr festgelegt. Die Verordnung der Stadt Augsburg hat einem Normenkontrollverfahren Stand gehalten. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hatte im Gegensatz entschieden, dass in Frankfurt die Sperrzeitverordnung für Spielhallen, wonach die Spielhallen acht Stunden am Tag schließen sollten, nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit der Spielhallenbesitzer vereinbar sei. Zudem sah das Gericht keine so große Suchtgefahr, dass eine solche Ausweitung der Sperrzeit gerechtfertigt wäre.

3)                  Maßnahmen des Ordnungsamtes

In den erteilten glückspielrechtlichen Erlaubnissen wird nochmal explizit auf die gesetzliche Sperrzeitregelung und auf die feiertagsrechtlichen Regelungen hingewiesen. So dürfen Spielhallen an stillen Tagen nur zu bestimmten Uhrzeiten oder gar nicht geöffnet werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen die Spielhallen erst nach der Hauptgottesdienstzeit ab 11.00 Uhr öffnen.

Um die Spielsucht einzudämmen ist die Einhaltung der Anforderungen des Sozialkonzepts nach § 6 GlüStV i. V. m. den Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV (insbesondere regelmäßige Schulung des Personals, Dokumentation der Maßnahmen sowie Auslage der Informationen zur Spielsucht (s. Anlagen 4 und 5)) dauerhaft sicherzustellen. Die Einhaltung der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken gemäß § 7 GlüStV ist dauerhaft durch gut sichtbaren Aushang in den Räumen der Spielhallen zu gewährleisten. Ebenso sind die Informationen zum Spielerschutz gemäß dem Sozialkonzept für jedermann zugänglich und gut sichtbar zur Verfügung zu stellen. Der Name und die Erreichbarkeit des Ansprechpartners für das Sozialkonzept und den Spielerschutz in der Spielstätte sowie die örtliche Suchtberatungsstelle und die zuständige Erlaubnisbehörde sind durch gut sichtbaren Aushang bekannt zu geben (s. Anlage 6). Spielgäste mit offensichtlich pathologischem oder problematischem Spielverhalten sind anzusprechen und auf das örtliche Hilfesystem hinzuweisen. Dies sowie die zum Schutz des Spielers getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren. Das Ordnungsamt wird – wie schon in der Vergangenheit – Kontrollen in den Spielhallen durchführen und die Auflagen zum Spielerschutz kontrollieren und dazu mit der Polizei zusammenarbeiten. Weitergehende Maßnahmen mit präventivem Charakter können vom Ordnungsamt nicht geleistet werden.


Im Zuge der Erteilung der glückspielrechtlichen Erlaubnisse wurde auch die Werbung der Spielhallen in Augenschein genommen. Es mussten Werbekonzepte, die durch eine besonders auffällige Gestaltung einen zusätzlichen Anreiz für den Spieltrieb offerierten, geändert werden bzw. teilweise bestehende Werbemittel, wie z. B. Fahnen, mit Werbung bestückter Sichtschutz an Zäunen und Werbepylonen komplett entfernt werden.

4)                  Stellungnahme des Stadtplanungsamtes

 

Eine Regulierungsmöglichkeit für das Angebot an Glücksspielen bietet auch das Bauplanungsrecht. Das Ordnungsamt hat daher das Stadtplanungsamt um eine ergänzende Stellungnahme gebeten:

„Aus planungsrechtlicher Sicht stellen Spielhallen eine Unterart der Vergnügungsstätten dar. Dabei wird zwischen kerngebietstypischen und nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten differenziert.  Der Schwellenwert liegt nach einschlägigen Urteilen der Rechtsprechung bei einer Größe von 100 m² Nutzfläche, ab der man von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte spricht. Die kerngebietstypischen Vergnügungsstätten sind nach Definition der Rechtsprechung von überregionaler Bedeutung, haben somit einen größeren Einzugsbereich und sind für ein größeres Publikum erreichbar und gelten als zentrale Dienstleistungsbetriebe. Aufgrund dieser städtebaulichen Gegebenheiten lag der Schwerpunkt der Betreiber in der Errichtung großflächiger „Spielhallenkomplexe“ mit mehrfacher gewerblicher Konzession.

Eine Häufung größerer Spielhallenkomplexe kann im nördlichen Stadtgebiet im Bereich Laubanger insbesondere bei Einbeziehung des Hallstadter Laubangers sowie im südlichen Stadtgebiet im Bereich Gutenbergstraße, Nürnberger Straße und Münchener Ring gesehen werden. Insgesamt sind im Stadtgebiet Bamberg (Stand Mai 2011) 358 Geldspielautomaten verteilt. Nach dem Anstieg der Anträge ab 2006 wurde im Jahre 2010 der Höhepunkt erreicht. Bereits 2011 waren keine nennenswerten Aktivitäten mehr zu beobachten, es ist gewissermaßen eine Marktregulierung aufgrund eines entsprechenden Sättigungseffektes eingetreten. So gibt es in der Hallstadter Straße eine Baugenehmigung eines Entertainmentcenters aus 2010, die bis Dato nicht ausgeschöpft wurde.

Grundsätzlich stehen der Kommune besonders im bedeutsamen und aus städtebaulicher Sicht äußerst sensiblen Innenstadtbereich einfache Bebauungspläne zur Verfügung, die städtebauliche bedenkliche Nutzungen wie Spielhallen oder Vergnügungsstätten für unzulässig erklären. Grundsätzlich sind besondere städtebauliche Gründe gegen eine zu starke Verdichtung von Spielhallen in der Innenstadt heranzuziehen. Die unbeschränkte Zulassung von Spielhallen in den klassischen Lauf- und Schaufensterlagen der Innenstadt kann u. a. ernsthafte Entwicklungsstörungen (Trading-Down-Effekte) nach sich ziehen.

Seit 2012 regelt der Glückspielstaatsvertrag den Umgang mit den Spielhallen. Nach dieser Novelle gab es einen „heiße“ Phase, in der vermehrt Wettbüros etabliert/angesiedelt werden sollten. Diese Art der Nutzung wird in der Rechtsprechung auch als Wettvermittlungsstelle bezeichnet. Der Schwerpunkt lag dabei in Bamberg vor allem in der Umnutzung bestehender Spielhallen. Aus planungsrechtlicher Sicht werden Wettbüros ebenfalls den Vergnügungsstätten zugeordnet. Ferner sind diese zumeist und aufgrund ihrer Ausstattung (dienen dem Verweilen und längerem Aufenthalt) mit den Spielhallen gleichzusetzen. Insofern ergeben sich hier vergleichbare Regelungs- und Steuermöglichkeiten wie bei den Spielhallen selbst. Zugute kommt, dass aufgrund der geänderten Gesetzeslage die problematischen Mehrfachkonzessionen nun aus dem Ordnungsrecht heraus abgelehnt werden können, da hier eine entsprechende Abstandsregelung zu beachten ist.“

 

5)                  Zusammenfassung

Die Stadtverwaltung wird die vorhandenen ordnungs- und bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um das Angebot an Glücksspiel- und Wettvermittlungsbetrieben zu regulieren. Weitere Möglichkeiten, präventiv tätig zu werden, stehen nicht zur Verfügung.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

1.Der Sitzungsvortrag dient zur Kenntnis.

 

2.Die zuständigen Dienststellen der Stadt Bamberg werden beauftragt in enger Zusammenarbeit mit der Polizei die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu kontrollieren.

 

3.Die Verwaltung wird beauftragt kontinuierlich zu überprüfen, ob ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse es erfordern, die Sperrzeit zu verlängern und gegebenenfalls dem Stadtrat einen Verordnungsentwurf zum Beschluss vorzulegen.

 

4.Der Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 03.07.2017 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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