Beschlussvorlage - VO/2017/1127-20
Grunddaten
- Betreff:
-
Reform des Einlagensicherungsfonds Auswirkungen auf die Stadt Bamberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Kämmereiamt
- Referent:in:
- Bertram Felix
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzsenat
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Entscheidung
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24.10.2017
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I.Sitzungsvortrag:
Die Verwaltung hat im April über die Reformpläne des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB) als Interessenvertretung der privaten Banken in Deutschland berichtet, wonach der Schutz des Einlagensicherungsfonds vor allem auf private Kunden konzentriert werden soll.
Die Proteste der kommunalen Spitzenverbände waren leider erfolglos, sodass die Reform zum 1. Oktober 2017 in Kraft trat.
Damit fallen neue Geldanlagen der Stadt Bamberg bei privaten Banken ab sofort nicht mehr unter die freiwillige Einlagensicherung.
Für künftige Geldanlagen der Stadt Bamberg ist daher Folgendes zu beachten:
Im Artikel 74 Absatz 2 Satz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung ist der Grundsatz „Sicherheit vor Ertrag“ verankert. Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, kommen für Geldanlagen folgende Möglichkeiten in Betracht:
- Die erste Alternative besteht darin, Gelder nur noch bei Instituten der Sparkassen-Finanzgruppe und bei Genossenschaftsbanken anzulegen. Hier greift der Schutz der jeweiligen Institutssicherung.
- Oder man greift für Geldanlagen bei privaten Banken auf Analysen von Ratingagenturen zurück. Jedoch sind auch bei guten Ratingergebnissen dieser Banken im Notfall die kommunalen Gelder nicht abgesichert. Die Ratingergebnisse schließen also einen Verlust der angelegten Gelder nicht aus. Etliche Banken verzichten auch gänzlich auf ein externes Rating, wodurch der Kreis möglicher Angebote bereits erheblich eingeschränkt ist.
Nach gründlicher Abwägung der vorgenannten Argumente schlägt die Verwaltung deshalb vor, städtische Gelder künftig nur noch bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken anzulegen, um einen Verlust von Einlagen auszuschließen.
Hiervon ausgenommen sind bereits vor dem 01.10.2017 angelegte Gelder, die noch unter den Bestandschutz fallen und daher noch der Einlagensicherung unterliegen.