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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/1134-20

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

  1. Nach Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG – BayRS 2024-1-I) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben. Das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten       decken. Sind die Schuldner zur Benutzung verpflichtet, soll das Aufkommen die Kosten nicht übersteigen.

Zu den Kosten in diesem Sinne gehören insbesondere

 

a) angemessene Abschreibungen und

b) eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.

 

            Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.

 

  1. Nach § 12 der Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik (KommHV-K – BayRS 2023-1-I) sind für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), im Verwaltungshaushalt zwingend auch

a) angemessene Abschreibungen und

b) eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals

 

zu veranschlagen.

 

  1. Kalkulatorische Zinsen werden betriebswirtschaftlich damit begründet, dass für die betriebliche     Leistungserstellung Kapital durch die Gemeinde bereitgestellt oder beschafft werden muss. Als Entgelt für die Benutzung dieses im Betrieb gebundenen Kapitals sind Zinsen zu berechnen.

 

            Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 02.07.2001 zu den „Verwaltungsvorschriften zur Kommunalhaushaltsverordnung“ gilt gemäß Nr. 6 der VV zu § 12 KommHV-K folgende Regelung: „Der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals 87 Nr. 2 KommHV-K) sollte sich an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren.“

 

            Die aktuelle Übersicht der Bayerischen Landesbank weist bei 25-jähriger Betrachtung einen durchschnittlichen Zinssatz für Kapitalmarktrenditen von 3,9 v. H. aus.

 

Die Zugrundelegung des Durchschnittszinssatzes für einen 25-jährigen Betrachtungszeitraum          erscheint mit Blick auf den langfristigen Charakter (lange Abschreibungsdauer und entsprechend langfristige Finanzierung) des größten Teils des städtischen Anlagevermögens (z. B. Gebäude, Wasserversorgungsnetz, Kanalnetz) sachgerecht und angemessen.

 

Auch in einer Vergleichsbetrachtung mit weiteren kreisfreien Städten Bayerns entspricht der vorgeschlagene kalkulatorische Zinssatz i. H. v. 3,9 v. H. dem durchschnittlichen Niveau.

 

  1. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals bei den      kostenrechnenden Einrichtungen und Hilfsbetrieben der Stadt Bamberg ab dem 01.01.2018 bis auf weiteres mit 3,9 v. H. festzusetzen.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II. Beschlussantrag:

 

Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

         Im Vollzug des Art. 8 KAG und des § 12 KommHV-K ist der Berechnung einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals für kostenrechnende Einrichtungen und Hilfsbetriebe der Stadt Bamberg ab dem 01.01.2018 bis auf weiteres ein Zinssatz von 3,9 v. H. zugrunde zu legen.

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von 

für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von 

für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren: 

Personalkosten: 

Sachkosten:

 

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