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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/1151-R5

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Der Familienbeirat der Stadt Bamberg hat eine Änderung der Familienbeiratssatzung vorgeschlagen.

 

Die Änderungen betreffen folgende Passagen der Satzung:

 

§ 2 (1) letzter Spiegelstrich:

Laut Stadtratsbeschluss vom Frühjahr dieses Jahres wurde die Familienfreundlichkeitsprüfung durch eine alle 2 Jahre stattfindende Familienkonferenz mit Beteiligung aller städtischen Ämter abgelöst – die neue Fassung soll daher wie folgt lauten:

 

„Durchführung von Familienkonferenzen mit allen städtischen Ämtern zur kontinuierlichen Verbesserung der Familienfreundlichkeit der Stadt Bamberg“.

 

§ 5 Punkt 6: Der Deutsche Familienverband – Bund der Kinderreichen existiert in Bamberg nicht mehr. Stattdessen soll das Bayerische Rote Kreuz aufgenommen werden, das zwischenzeitlich auch einen eigenen Kindergarten in Wildensorg betreibt. Der Bund der Kinderreichen soll daher aus der Satzung gestrichen und durch „Bayerisches Rotes Kreuz – Kreisverband Bamberg“ ersetzt werden.

 

§ 5 Punkt 12: Im Zuge der allgemeinen Integrationsbestrebungen in der Stadt Bamberg soll die Lebenshilfe als Mitglied neu aufgenommen werden.

 

Unter Ziff. 12 wird aufgeführt: Lebenshilfe Bamberg e.V.

 

§ 6  Nach dem Tode des 1. Vorsitzenden Dr. Franz Merdian wurde deutlich, dass der Familienbeirat eine jederzeit handlungsfähige Vertretung braucht. Deshalb soll die Position des/der stellvertretenden Vorsitzenden neu geschaffen werden.

 

Die bisherige Formulierung: „Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem Familienbeauftragten und vier weiteren Personen, die vom Familienbeirat auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt werden“ wird ersetzt durch:

 

„Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, der bzw. dem Familienbeauftragten und drei weiteren Personen.

Der Familienbeirat wählt auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit die fünf Mitglieder des Vorstandes. Aus den fünf Mitgliedern des Vorstandes wählt der Familienbeirat die bzw. den Vorsitzende/-n und die bzw. den stellvertretende/n Vorsitzende/n“

 

§ 10 (2) „Schriftlich“ wurde ersetzt durch „in Schriftform“, weil die korrekte Auslegung von „schriftlich“ bedeutet, dass die Einladungen in Papierform zugestellt werden müssen.

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.

 

  1. Der Familien- und Integrationssenat empfiehlt dem Stadtrat die nachstehende Satzung über den Familienbeirat der Stadt Bamberg (Familienbeiratssatzung) zur Beschlussfassung.

 

 

Satzung

über den Familienbeirat der Stadt Bamberg

(Familienbeiratssatzung)

 

Vom

 

 

Aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, erlässt die Stadt Bamberg folgende Satzung:

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Bildung

§ 2 Aufgaben

§ 3 Rechte des Familienbeirates

§ 4 Pflichten der Beiratsmitglieder

§ 5 Zusammensetzung, Amtszeit, Berufung

§ 6 Vorstand und Vorsitzende / Vorsitzender

§ 7 Aufgaben- und Aufwandsentschädigung

§ 8 Familienbeauftragte / Familienbeauftragter

§ 9 Beteiligung von Sachverständigen

§ 10 Geschäftsgang

§ 11 Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 12 Ehrenamt

§ 13 In-Kraft-Treten

 

 


§ 1

Bildung

 

(1) Die Stadt Bamberg errichtet auf der Grundlage dieser Satzung einen Beirat zur Förderung der Familien in der Stadt Bamberg.

 

(2) Der Beirat führt die Bezeichnung „Familienbeirat der Stadt Bamberg“.

 

§ 2

Aufgaben

 

(1) Der Familienbeirat hat die Aufgabe, den Stadtrat, seine Ausschüsse und die Stadtverwaltung in grundtzlichen Angelegenheiten der Familien in der Stadt Bamberg zu beraten, insbesondere bei der

- Planung und Schaffung von Einrichtungen sowie der Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen für Familien,

- Realisierung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen in der Stadt Bamberg,

- Unterstützung der Leistungsfähigkeit der Netzwerke für Familien,

- Förderung der Familienarbeit in ideeller und finanzieller Hinsicht,

- Durchführung von Familienkonferenzen mit allen städtischen Ämtern zur kontinuierlichen Verbesserung der Familienfreundlichkeit der Stadt Bamberg

 

(2) Der Familienbeirat kann, soweit nicht die Zuständigkeit des Stadtrates und seiner Ausschüsse berührt ist, Projekte und Maßnahmen selbst durchführen.

 

§ 3

Rechte des Familienbeirates

 

(1) Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung kann der Familienbeirat Anträge stellen sowie Empfehlungen aussprechen und Stellungnahmen abgeben.

 

(2) Anträge und Empfehlungen des Familienbeirates an die Verwaltung sind in den zuständigen Gremien der Stadt Bamberg in angemessener Frist zu behandeln. Als angemessene Frist gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten. Diese darf nur ausnahmsweise überschritten werden, insbesondere wenn dies aufgrund der Sitzungstermine des Stadtrates und seiner Senate und Ausschüsse notwendig ist.

 

(3) Dem Familienbeirat ist sowohl vom Stadtrat, den Fachsenaten wie auch von der Stadtverwaltung bei allen seinen Aufgabenbereichen berührenden Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(4) Der Familienbeirat kann fachkundige Bedienstete der Stadt Bamberg anhören.

 

§ 4

Pflichten der Beiratsmitglieder

 

(1) Die Mitglieder des Familienbeirates sind verpflichtet, die Arbeit des Beirates nach besten Kräften zu fördern, insbesondere an den Sitzungen des Familienbeirates teilzunehmen.

 

(2) Auf Empfehlung des Familienbeirats kann der Stadtrat ein Mitglied abberufen, wenn es innerhalb eines Jahres an drei Sitzungen ohne Entschuldigung nicht teilgenommen hat. Der Familienbeirat beschlit über die Frage der Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten oder seine Äerungen dem Familienbeirat unmittelbar oder im Ansehen Schaden zufügt.

 

(3) An die Stelle des abberufenen Mitgliedes tritt im Falle eines / einer

- Verbandsvertreters / in eine andere vom Verband benannte Person,

- Vertreters / in der Bürgerschaft oder der Wirtschaft der/die nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 nächste Ersatzkandidat/in.


§ 5

Zusammensetzung, Amtszeit, Berufung

 

(1) Die folgenden Institutionen sind berechtigt eine Vertreterin oder einen Vertreter in den

Familienbeirat zu entsenden:

1. Caritasverband für die Stadt Bamberg e. V.

2. Diakonisches Werk Bamberg-Forchheim e. V.

3. Arbeiterwohlfahrt - Kreisverband Bamberg Stadt und Land e. V.

4. Sozialdienst Katholischer Frauen e. V. Bamberg

5. Familienbund der Katholiken - Kath. Elternschaft Deutschlands - Diözesanverband Bamberg

6. Bayerisches Rotes Kreuz - Kreisverband Bamberg

7. Arbeitskreis Allein Erziehen Bamberg

8. pro familia Bamberg e. V.

9. Deutscher Kinderschutzbund - Kreisverband Bamberg e. V.

10. Migranten- und Integrationsbeirat

11. Mehrgenerationenhaus Mütterzentrum Känguruh e. V.

12. Lebenshilfe Bamberg e.V.

 

(2) Die unter Absatz 1 aufgeführten Institutionen und Verbände schlagen Vertreter/ -innen zur Entsendung in den Beirat vor. Diese werden vom Stadtrat berufen.

 

(3) Weiterhin gehören dem Beirat der/die Familienbeauftragte, zehn Bürger/ -innen der Stadt Bamberg als Vertreter/ -innen der Familien sowie zwei Vertreter/ -innen der Bamberger Wirtschaft an. Die Bürger- und Wirtschaftsvertreter/ -innen werden jeweils vom amtierenden Familienbeirat dem Stadtrat vorgeschlagen. Die Bewerberinnen und Bewerber für die Bürger- und Wirtschaftsvertreter/- innen werden zuvor mittels öffentlichen Aufrufs ermittelt. Eine Bewerbung und Wiederbenennung amtierender Bürger-und Wirtschaftsvertreter/- innen ist möglich. Über die Bewerbungen stimmt der amtierende Familienbeirat ab und vergibt nach den Stimmverhältnissen die Listenplätze auf der Vorschlagsliste, ergänzt um mehrere Ersatzkandidaten.

 

(4) Die vom Familienbeirat vorgeschlagenen Vertreter/ -innen aus der Bürgerschaft und Wirtschaft werden für die Dauer von drei Jahren - beginnend mit dem Schuljahr - vom Stadtrat in das Ehrenamt berufen. Bei Ausscheiden eines /einer Bürgervertreters/- in bzw. eines /einer Wirtschaftsvertreters /-in im Verlauf der dreijährigen Amtszeit rückt der / die nächste Ersatzkandidat/-in auf der Vorschlagsliste - nach erfolgter Berufung in das Ehrenamt - nach.

 

(5) Steht/Stehen bei vorzeitigem Ausscheiden eines oder mehrerer Bürgervertreter/-innen und/ oder beider Wirtschaftsvertreter/-innen kein oder nicht genügend Ersatzkandidaten/-innen zur Verfügung, so kann der amtierende Familienbeirat dem Stadtrat nach dem in § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vorgesehenen Verfahren Bürgervertreter/-innen und / oder Wirtschaftsvertreter/-innen zur Nachbesetzung sowie zusätzliche Ersatzkandidaten/- innen vorschlagen. Das Nachbesetzungsverfahren ist durchzuführen, wenn mehr als ein Drittel der Bürgervertreterplätze unbesetzt bliebe und die noch verbleibende Amtszeit des Familienbeirats mehr als acht Monate beträgt. Ausscheidende Beiratsmitglieder sind von der Abstimmung über die Nachbesetzungsmöglichkeit sowie über die Vorschge ausgeschlossen.

 

(6) Als beratendes Mitglied gehört dem Familienbeirat eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Sozial- und Umweltreferates sowie des Seniorenbeirates der Stadt Bamberg an.

 

(7) Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Beirat die Geschäfte kommissarisch bis zu einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten weiter, wenn die Neukonstituierung aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig erfolgen kann.


§ 6

Vorstand und Vorsitzende / Vorsitzender

 

(1) Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, der bzw. dem Familienbeauftragten und drei weiteren Personen.

 

(2) Der Familienbeirat wählt auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit die fünf Mitglieder des Vorstandes. Aus den fünf Mitgliedern des Vorstandes wählt der Familienbeirat die bzw. den Vorsitzende/-n und die bzw. den stellvertretende/-n Vorsitzende/-n.

 

§ 7

Aufgaben und Aufwandsentschädigung

 

(1) Der Vorstand nimmt die laufenden Geschäfte für den Familienbeirat wahr. Er bereitet insbesondere die Sitzungen des Beirates vor. Der Vorstand kann im Rahmen der Aufgaben des Familienbeirates Presseerklärungen abgeben, Resolutionen beschließen und in sonstiger Weise gegenüber der Öffentlichkeit Stellung nehmen, wenn eine Einberufung des Familienbeirates aus Zeitgründen nicht möglich ist. Der Vorstand hat der Stadtverwaltung gegenüber ein Auskunftsrecht in allen die Familien betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten der Stadt Bamberg unter Beachtung der Vorgaben des Datenschutzes. Der Vorstand informiert den Familienbeirat über seine Tätigkeit in der jeweils folgenden Beiratssitzung.

 

(2) Der Vorstand wird von der bzw. vom Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

(3) Für die Geschäftsführung kann der Familienbeirat dem Vorstand im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren.

 

§ 8

Familienbeauftragte / Familienbeauftragter

 

Die bzw. der vom Stadtrat bestellte Familienbeauftragte ist kraft Amtes Mitglied im Familienbeirat und zugleich Mitglied im Vorstand, ohne dass es einer gesonderten Wahl bedarf. Sie bzw. er hat volles Stimmrecht.

 

§ 9

Beteiligung von Sachverständigen

 

Jeweils nach den Themenschwerpunkten können Sachverständige oder Vertreter von Einrichtungen, die nicht dem Familienbeirat angehören, zu Sitzungen eingeladen werden.

 

§10

Geschäftsgang

 

(1) Der bzw. die Vorsitzende beruft den Familienbeirat nach Bedarf - mindestens vierteljährlich zu Sitzungen ein. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder beruft er bzw. sie den Beirat binnen drei Wochen ein. Der Antrag muss einen bestimmten Beratungsgegenstand bezeichnen.

 

(2) Die Beratungsgegenstände werden dem Familienbeirat durch den bzw. die Vorsitzende bei der Einladung mitgeteilt. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin bei den Beiratsmitgliedern in Textform vorzuliegen.

 

(3) Der Familienbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Bestimmung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


 

§ 11

Öffentlichkeit der Sitzungen

 

Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Beirat.

 

§ 12

Ehrenamt

 

Die Tätigkeit im Familienbeirat ist ehrenamtlich.

 

§ 13

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Familienbeirat der Stadt Bamberg vom 10. Mai 2013 außer Kraft.

 

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II. Beschlussvorschlag

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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