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ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2017/1171-31

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Die Bamberger Allianz bat mit Schreiben vom 25.04.2017 (Anlage 1) um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Die Stadtverwaltung berichtet, für welche Straßen im Stadtgebiet Tempo 30 geplant ist

a)      aufgrund eingebrachter Anträge aus dem Stadtrat

b)      aufgrund eigener Überlegungen bzw. erkannter Notwendigkeit

 

  1. Die Stadtverwaltung benennt die wesentlichen rechtlichen und verkehrstechnischen Kriterien, die für die Ausweisung von Tempo 30 maßgebend sind.

 

Da eine Beschränkung der Regelgeschwindigkeit von innerorts 50 km/h nur nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zulässig ist, wird mit Beantwortung von Frage 2 begonnen.

 

Jede Beschränkung der Geschwindigkeit muss eine rechtliche Grundlage (nach § 45 StVO) und Notwendigkeit haben – das schreibt § 45 Abs. 9 StVO vor.

 

Die Anordnung von Tempo 30 beruht auf der Rechtsgrundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs Beschränkungen oder Verbote zu erlassen.

Jedoch gilt für diese Anordnung die Einschränkung des § 45 Abs. 9 StVO, dass Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Das bedeutet, Tempo 30 darf nur dort angeordnet werden, wo besondere örtliche Verhältnisse bestehen, die Unfälle hervorrufen oder erhebliche Gefahrenlagen. Nur die Unaufmerksamkeit oder das Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer begründen keine Anordnung von Tempo 30.

 

Ausnahmen von diesen Vorgaben (Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage) gibt es für

 

-            Tempo-30-Zonen (abseits der Hauptstraßen, also in Wohngebieten)

 

-            verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche (Straßen/Plätze im Ortskern mit viel Fußgänger- und Geschäftsaufkommen)

 

-            und neu (seit 2017) auch auf Hauptstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern.

 

Zusätzlich regeln die StVO und deren Verwaltungsvorschriften für diese Ausnahmen wiederrum Kriterien und Vorgaben, die erfüllt sein müssen.

 

Zu Frage 1a)

 

Derzeit ist aufgrund von Anträgen kein Tempo 30 geplant.

Aufgrund mehrerer Anträge, behandelt im Umweltsenat am 09.05.2017, bezüglich Tempo 30 auf dem Kunigundendamm wegen der dort anliegenden Trimbergschule prüft die Verwaltung derzeit, inwieweit an allen vorhandenen Schulen und Kitas im Stadtgebiet ein Tempo 30 geboten und notwendig ist (soweit noch nicht vorhanden).

 

Zu Frage 1b)

 

Für die Verwaltung gibt es zwei Grundlagen/Anlässe aktiv zu werden:

 

  1. Die Verwaltung plant und agiert aufgrund des vom Stadtrat beschlossenen Verkehrsentwicklungsplans von 2002, in dem Verkehrskonzepte dargelegt und die zukünftige Verkehrsplanung festgeschrieben ist.

 

Aus diesem Verkehrsentwicklungsplans (VEP) ergeben sich keine neuen Straßen mit Tempo 30. Im VEP ist ein Geschwindigkeitsnetz dargestellt, was die Hauptverkehrsstraßen mit Tempo 50 (oder höher) ausweist und die Wohngebiete mit Zone-30 (oder niedriger). Dies ist bereits Bestand.

Der Verkehrsentwicklungsplan (VEP) ist ein Rahmenplan zur Entwicklung des Verkehrssystems in der Stadt Bamberg. Er wird derzeit fortgeschrieben (letzter Zwischenbericht im Umweltsenat vom 09.05.2017)

 

Mit ihm soll der strategische Rahmen für die zukünftige Verkehrsentwicklung in Bamberg bis zum Jahr 2030 abgesteckt werden. Er löst damit den bisherigen Verkehrsentwicklungsplan aus dem Jahr 2002 ab, der sowohl von den Analysedaten als auch von den Planungszielen als nicht mehr aktuell gilt.


Analyse des Geschwindigkeitsnetzes – Bestand derzeit

 

Die Analyse ist abgeschlossen, derzeit findet die Abstimmung der verkehrspolitischen Ziele statt. Im Rahmen der daraus zu entwickelnden Maßnahmen werden auch Aussagen dazu gemacht werden, in welchen Straßen die Einführung von Tempo 30 empfohlen wird.

 

  1. Das Straßenverkehrsamt wird aktiv, wenn die Polizei mitteilt, dass an einer Stelle Unfallhäufungen auftreten.

 

Hier werden dann die Unfallursachen und Örtlichkeiten begutachtet und Abhilfemaßnahmen (baulich oder der durch Verkehrsbeschilderung und/oder -markierung) in die Wege geleitet. In der Regel spielt hierbei jedoch die zulässige Geschwindigkeit keine Rolle (keine geschwindigkeitsbedingten Unfälle).

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.

 

  1. Der Antrag der BA-Fraktion vom 25.04.2017 ist hiermit geschäftsordnungsgemäß  behandelt.

 


 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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