Berichtsvorlage - VO/2017/1175-R5
Grunddaten
- Betreff:
-
Unterbringung von Asylbewerbern in der Aufnahmeeinrichtung Oberfranken; Sachstandsbericht der Regierung von Oberfranken und des Amtes für soziale Angelegenheiten (Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG); Bericht des Ombudsteams
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- 5 Referat für Klima, Personal und Soziales
- Beteiligt:
- 50 Amt für soziale Angelegenheiten
- Referent:in:
- Haupt Ralf
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Familien- und Integrationssenat
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Kenntnisnahme
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15.11.2017
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I.Sitzungsvortrag:
Aufgrund der Wichtigkeit des Themas erfolgt derzeit in jeder Sitzung ein Bericht zur Situation in der Aufnahmeeinrichtung Oberfranken. In der Senatssitzung werden drei Berichte vorgetragen:
- Ein Vertreter der Regierung von Oberfranken wird einen Sachstandsbericht über die aktuelle Situation und Entwicklungen in der Aufnahmeeinrichtung Oberfranken (AEO) geben.
- Die Sprecher des Ombudsteams, Frau Ursula Sowa und Herr Peter Ehmann, werden über die Arbeit des Ombudsteams in der AEO berichten.
- Mit Pressemitteilung vom 10.10.2017 hat der Bayerische Flüchtlingsrat darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung in der AEO ein massiver Eingriff in das menschenwürdige Existenzminimum erfolgen würde. Im Einzelnen wird auf die Anlage 1 Bezug genommen.
Vor diesem Hintergrund berichtet das Amt für soziale Angelegenheiten über die Leistungsgewährung in der AEO wie folgt:
Die Asylbewerber in der AEO erhalten zur Deckung des Lebensunterhaltes Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Dieser notwendige Bedarf (physisches Existenzminimum) umfasst Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, welcher in einer Aufnahmeeinrichtung durch Sachleistungen bereitzustellen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG).
Zusätzlich wird zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens ein notwendiger persönlicher Bedarf (soziokulturellen Existenzminium), das sogenannte „Taschengeld“, gewährt, soweit die Deckung dieses notwendigen persönlichen Bedarfes nicht in Form von Sachleistungen bereitgestellt werden kann (§ 3 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 AsylbLG).
Für die Auszahlung des „Taschengeldes“ in der AEO ist das Amt für soziale Angelegenheiten der Stadt Bamberg zuständig.
Anpassung der Taschengeldbeträge zum 01.03.2017 |
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(Asylpaket 2 abzgl. Hygieneartikel abzgl. Bus) |
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| Regelsatz | Kürzung | Kürzung |
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| Hygiene* | AEO-Bus* |
| gerundet | ||
RBS 1 | Erwach HV | 135,00 € | 14,73 € | 20,61 € | 99,66 € | 100,00 € | ||
RBS 2 | Ehepaar | 122,00 € | 13,31 € | 18,63 € | 90,06 € | 90,00 € | ||
RBS 3 | Erw. o.Hst. | 108,00 € | 11,78 € | 16,49 € | 79,73 € | 80,00 € | ||
RBS 4 | 15-18 Jahr | 76,00 € | 7,10 € | 11,15 € | 57,75 € | 58,00 € | ||
RBS 5 | 7-14 Jahr | 83,00 € | 5,26 € | 11,89 € | 65,85 € | 66,00 € | ||
RBS 6 | bis 6 Jahr | 79,00 € | 7,62 € | 10,47 € | 60,91 € | 61,00 € | ||
* Wird in Form von Sachleistungen bereitgestellt
Die Asylbewerber erhalten den maßgeblichen notwendigen persönlichen Bedarf (Taschengeld) monatlich in bar ausgezahlt.
Neuzugänge erhalten ihren notwendigen persönlichen Bedarf (Taschengeld) nach der Gesundheitsuntersuchung gemäß § 62 Asylverfahrensgesetz, d. h. in der Regel eine Woche nach Einzug in der AEO.
Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG
Eine Einschränkung/Kürzung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ist nur bei bestimmten Sachverhalten möglich, welche in § 1a AsylbLG bestimmt werden. Das Bundessozialgericht hat die Anwendbarkeit des § 1a AsylbLG in seinem Urteil vom 12.05.2017 bestätigt.
Bei folgenden Sachverhalten ist eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG möglich:
- Abs. 1 - leistungsmissbräuchliche Einreise, z. B. aus einen sicheren Drittstaat
- Abs. 2 - vollziehbar ausreispflichtig
- Abs. 3 - aufenthaltsbeende Maßnahmen können aus vom Asylbewerber selbst zu vertretenden Maßnahmen nicht vollzogen werden
- Abs. 4 - eine Umsiedlung/Verteilung wurde an einem anderen Mitgliedstaat der EU zugestimmt, z. B. Relocation – Fall oder es wurde bereits ein internationaler Schutz oder Aufenthalt aus einem anderem Grund durch einen anderen EU-Mitgliedstaat oder teilnehmenden Drittstaat gewährt
- Abs. 5 – Asylbewerber kommt seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, z. B. verweigert die Herausgabe des Passes oder von Urkunden
Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG erfolgt immer im Rahmen einer Einzelfallprüfung und nach Vorlage der für die Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG erforderlichen Mitteilung nach § 90 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) der zuständigen Ausländerbehörde (ZAB Oberfranken).
Alle Entscheidungen oder hoheitlichen Maßnahmen des Amtes für soziale Angelegenheiten in der AEO werden im Rahmen eines Verwaltungsaktes nach § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X getroffen.
Dieser Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hierzu ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt (§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X).
In der Regel wird den Leistungsberechtigten die Entscheidung der Anspruchseinschränkung sowie die dafür ausschlaggebenden Gründe im Hinblick auf einer Verwaltungsvereinfachung mündlich bei der nächsten Vorsprache/Auszahlung in Deutsch, Englisch oder Französisch mitgeteilt. Auf Wunsch des Leistungsberechtigte wird die Entscheidung durch die Aushändigung eines Bescheides bestätigt.
Diese Verfahren hat sich auf Grund der relativen kurzen Verweildauer der Leistungsberechtigten in der AEO und aus verwaltungsökonomischen Gründen als praktikabel erwiesen und ist aus unserer Sicht ein guter Weg, die monatlichen Taschengeldauszahlungen möglichst unbürokratisch und zeitnah abzuwickeln. Dabei wird, aufgrund des oben genannten Vorgehens, der Rechtsmittelweg den Leistungsberechtigten offen gelassen.
Mit Stichtag 30.09.2017 wurde in der AEO bei 5 Asylbewerbern eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG durchgeführt.
Die Fälle wurden auf Grund der Pressemitteilung von 10.10.2017 nochmals geprüft, ob die Gründe für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG vorliegen. In allen 5 Fällen sind die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG gegeben.
In einer Besprechung mit der Zentralen Ausländerbehörde Oberfranken am 17.10.2017 wurde die Zusammenarbeit hinsichtlich der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG nochmals besprochen und die Mitteilung nach § 90 Abs. 3 AufenthG, insbesondere hinsichtlich der Begründung für § 1a Abs. 4 AsylbLG, angepasst.
In Hinblick auf die Transparenz und Nachvollziehbarkeit unseres Verwaltungshandels und auch der Kritik des Bayerischen Flüchtlingsrates, werden wir zukünftig unsere Entscheidung hinsichtlich der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG schriftlich verbescheiden.
III. Finanzielle Auswirkungen:
Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht
x | 1. | keine Kosten |
| 2. | Kosten in Höhe von für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan gegeben ist |
| 3. | Kosten in Höhe von für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: |
| 4. | Kosten in künftigen Haushaltsjahren: Personalkosten: Sachkosten: |
Anlage: Pressmitteilung Bayerischer Flüchtlingsrat vom 10.10.2017
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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