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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/1184-R5

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Entsprechend dem Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 13.02.2017 wurde die Wahlordnung für den Migranten- und Integrationsbeirat der Stadt Bamberg auf den Prüfstand gestellt, mit dem Ziel die Teilnahme an der Wahl einfacher und attraktiver zu machen und somit die Wahlbeteiligung zu erhöhen.

 

Neben redaktionellen Änderungen wurde die Norm verschlankt und neu gegliedert.

Inhaltlich ist besonders auf folgende Veränderungen hinzuweisen:

 

1. Briefwahl

Die Stimmabgabe soll künftig in Form einer reinen Briefwahl erfolgen. Die bislang vorgesehene Urnenwahl entfällt.

Aus Sicht der Verwaltung und des Migranten- und Integrationsbeirates bietet die reine Briefwahl den Vorteil, dass jeder in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte die Wahlunterlagen nach Hause geschickt bekommt. Eine gesonderte Beantragung von Wahlunterlagen ist nicht notwendig. Lediglich eingebürgerte Personen und Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten müssen einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen, bekommen dann aber auch ihre Unterlagen ohne weiteres Zutun übersandt. Die Rücksendung der Wahlunterlagen ist für die Wählenden kostenlos. Neben dem Postweg besteht auch die Möglichkeit, den Wahlumschlag in eine Urne im Rathaus Maxplatz oder im Büro des Migranten- und Integrationsbeirates einzuwerfen.

 

2. Panaschieren

Bislang konnten Wahlberechtigte nur die Kandidatinnen und Kandidaten ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit wählen. Künftig ist es möglich, seine Stimme auch Kandidatinnen und Kandidaten zu geben, die nicht der gleichen Nationalität angehören. Zudem erhält jede wahlberechtigte Person fünf Stimmen, die verteilt werden können.

 

3. Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge

Die Anzahl der benötigten Unterstützungsunterschriften für eine Kandidatur bei der MIB-Wahl wurde einheitlich auf 10 Unterschriften festgelegt. Dies soll dazu beitragen, mehr Kandidaten für die Wahl zu gewinnen.

 

Der vorgelegte Entwurf der Wahlordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Migranten- und Integrationsbeirat erarbeitet. Dessen geschäftsführender Ausschuss hat dem Entwurf in seiner Sitzung am 12. Oktober 2017 zugestimmt.

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

1. Der Sitzungsvortrag wird zur Kenntnis genommen.

 

2. Der Stadtrat der Stadt Bamberg beschließt folgende Satzung:

 

Wahlordnung

für die Wahl des Migranten- und Integrationsbeirates

der Stadt Bamberg

 

vom

 

Inhaltsübersicht

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1Wahlgrundsätze

§ 2Wahlperiode

§ 3Wahlzeitraum

§ 4Wahlorgane

§ 5Wahlleitung

§ 6Wahlvorstände

II. ABSCHNITT

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 7Wahlberechtigung

§ 8Wählbarkeit

§ 9Formale Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts

III. ABSCHNITT

Wählerverzeichnis

§ 10Wählerverzeichnis

§ 11Auslegung des Wählerverzeichnisses

§ 12Benachrichtigung der Wahlberechtigten

IV. ABSCHNITT

Wahlvorschläge

§ 13Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 14Einreichung der Wahlvorschläge

§ 15Zulassung der Wahlvorschläge

§ 16Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge

V. ABSCHNITT

Durchführung der Wahl

§ 17Verfahrensgrundsätze

§ 18Persönlichkeitswahl

§ 19Stimmzettel

§ 20Ungültige Stimmzettel

§ 21Ungültige Stimmabgabe

VI. ABSCHNITT

Wahlergebnis, Berufung in den Beirat

§ 22Zuweisung der Sitze an die Bewerber

§ 23Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Einwendungen gegen das Wahlergebnis

§ 24Berufung von Beiratsmitgliedern durch den Stadtrat

VII. ABSCHNITT

Schlussvorschriften

§ 25Öffentliche Bekanntmachung

§ 26In-Kraft-Treten

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Wahlordnung für den Migranten- und Integrationsbeirat:

 

 

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Wahlgrundsätze

 

(1)Die Mitglieder des Migranten- und Integrationsbeirates (§ 4 Abs. 1 und 2 der Satzung) werden in allgemeiner, freier und gleicher Wahl gewählt.

 

(2)Soweit diese Wahlordnung Einzelheiten ungeregelt lässt, richten die Wahlorgane ihre Entscheidungen an den Grundsätzen aus, die sich aus dem Geist demokratischer, rechtsstaatlicher Wahl ergeben. Sie können hierbei auf die bei anderen Wahlen üblichen Grundsätze, insbesondere auf Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) zurückgreifen. Im Rahmen dieser Prinzipien können sie auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität berücksichtigen.

 

 

§ 2

Wahlperiode

 

(1)Die Wahlperiode des zu wählenden Migranten- und Integrationsbeirates beginnt am 1. Oktober des Wahljahres.

 

(2)Das Mandat eines Mitgliedes des Migranten- und Integrationsbeirats endet bei Verlegung des Hauptwohnsitzes von Bamberg weg und bei Verlust oder Ablauf der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz. Bei einer Einbürgerung bleibt das Mandat bis zum Ende der Wahlperiode bestehen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Mandatsverlustes ist vom Stadtrat festzustellen.

 

 

§ 3

Wahlzeitraum

 

Der Wahlzeitraum wird vom Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Migranten- und Integrationsbeirates durch die Festlegung eines Auszählungstages für die Wahl bestimmt.

 

 

§ 4

Wahlorgane

 

Wahlorgane sind

1.der Oberbürgermeister als Wahlleitung5 Absatz 2),

2.die Wahlvorstände (§ 6).

 

 


§ 5

Wahlleitung

 

(1) Die Wahl wird von der Stadt Bamberg gemeinsam mit dem Migranten- und Integrationsbeirat vorbereitet und durchgeführt.

 

(2)Entscheidungen, die der Stadt Bamberg obliegen, trifft der Oberbürgermeister als Wahlleitung. Er kann diese Aufgabe gemäß Art. 39 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern übertragen.

 

(3) Die Wahlleitung entscheidet:

a)über Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis,

b)nach Einreichung der Wahlvorschläge über deren Gültigkeit und die Reihenfolge der Bewerber auf den Stimmzetteln.

 

(4)Die Wahlleitung gibt das Wahlergebnis bekannt.

 

(5)Über Einwendungen gegen das Wahlergebnis entscheidet, soweit nicht Abhilfe erfolgt, der Ältestenrat des Stadtrates.

 

 

§ 6

Wahlvorstände

 

(1) Für die Auszählung der Briefwahl werden Wahlvorstände gebildet. Ein Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher, einer Stellvertretung, einer Schriftführerin/einem Schriftführer und mindestens zwei Beisitzerinnen/Beisitzern.

 

(2) Die Anzahl der zu bildenden Wahlvorstände richtet sich nach der Zahl der im Wahlzeitraum eingehenden Wahlbriefe.

 

(3)Die Wahlvorstände stellen das Ergebnis fest und übergeben die gesamten Wahlunterlagen zur Feststellung des Endergebnisses der Wahlleitung.

 

 

II. ABSCHNITT

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

 

§ 7

Wahlberechtigung

 

 

(1)Wahlberechtigt sind alle

1.Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bamberg ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die über einen gültigen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Niederlassungserlaubnis im Sinne des Aufenthaltsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verfügen,

2.eingebürgerten, ehemals ausländischen Mitbürger/-innen auf Antrag,

3. Bürgerinnen und Bürger die von Geburt an mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen auf Antrag.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen müssen am letzten Tag vor dem Auszählungstag das
18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen am Stichtag für die Erstellung des Wählerverzeichnisses seit mindestens 6 Monaten ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Bamberg gemeldet sein.

 

(3)Für den Ausschluss des Wahlrechts gilt Art. 2 GLKrWG sinngemäß.

 

 


§ 8

Wählbarkeit

 

(1)Wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß § 7 dieser Satzung.

 

(2)Nicht wählbar ist

1.wer sich in der Bundesrepublik Deutschland im Dienst seines Heimatstaates aufhält oder Ehegatte einer solchen Person ist;

2.derjenige, bei der/dem die in Art. 2 GLKrWG aufgeführten Umstände vorliegen.

 

(3)Die Eingebürgerten können nur für die Staatsangehörigkeitsgruppe gewählt werden, der sie vor ihrer Einbürgerung angehört haben. Bestehen bei einer vorgeschlagenen Person mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten, kann sie nur für eine der dazugehörigen Staatsangehörigkeitsgruppen kandidieren.

 

 

§ 9

Formale Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts

 

(1) Das Wahlrecht kann nur ausüben, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist.

 

(2) Die unter § 7 Absatz 1 Ziffer 2. und 3. genannten Personen müssen ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 60. Tag vor dem Auszählungstag beantragen.

 

 

III. ABSCHNITT

Wählerverzeichnis

 

 

§ 10

Wählerverzeichnis

 

(1)Die Stadt Bamberg legt ein Wählerverzeichnis an, in dem die Wahlberechtigten, getrennt nach Gruppen, mit Zu- und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift eingetragen werden. Stichtag für die Erstellung ist der 60. Tag vor dem Auszählungstag.

 

(2)Die Stadt Bamberg kann berichtigende Änderungen im Wählerverzeichnis, insbesondere die Eintragung und die Streichung von Personen von Amts wegen jederzeit vornehmen. Wahlberechtigte, die vor dem Auszählungstag aus Bamberg wegziehen oder eingebürgert worden sind, werden ohne Benachrichtigung aus der Wählerliste gestrichen.

 

 

§ 11

Auslegung des Wählerverzeichnisses

 

(1)Das Wählerverzeichnis wird vom 21. bis zum 17. Tag vor dem Auszählungstag während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht ausgelegt. Auslegungsort und -zeit werden vor Beginn der Auslegungsfrist festgesetzt und öffentlich bekannt gegeben.

 

(2)Jede wahlberechtigte Person kann nur ihre eigenen Daten im Wählerverzeichnis einsehen.

 

(3) Gegen ihre im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten kann jede wahlberechtigte Person bis zum Ende der Auslegungsfrist mündlich oder schriftlich bei der Stadt Bamberg Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann die Aufnahme eines neuen Eintrags sowie die Streichung oder Berichtigung eines vorhandenen Eintrags zum Gegenstand haben.

 

 


§ 12

Benachrichtigung der Wahlberechtigten

 

Die Stadt Bamberg benachrichtigt mit dem Versand der Wahlunterlagen alle Wahlberechtigten über die Eintragung in das Wählerverzeichnis.

 

 

IV. ABSCHNITT

Wahlvorschläge

 

 

§ 13

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

 

Die Stadt gibt spätestens am 80. Tag vor dem Auszählungstag die Zahl der für jede Gruppe zu Wählenden öffentlich bekannt und fordert dabei zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

 

 

§ 14

Einreichung der Wahlvorschläge

 

(1)Die Wahlvorschläge können von allen Wahlberechtigten bis zum 51. Tag vor dem Auszählungstag, 16.00 Uhr, bei der Stadt eingereicht werden. Für die Wahlvorschläge sind Formblätter zu verwenden, die von der Stadt Bamberg zur Verfügung gestellt werden.

 

(2)Jeder Wahlvorschlag muss in Block oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben eine wählbare Person mit Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift angeben. Im Wahlvorschlag selbst oder in einer Anlage muss die Erklärung der sich bewerbenden Person enthalten sein, dass sie/er der Aufnahme ihres/seines Namens in den Wahlvorschlag zustimmt. Die Einreichung von Wahlvorschlagslisten ist nicht zulässig.

 

(3)Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 10 Wahlberechtigten unterschrieben sein.

 

(4)Jede/r Wahlberechtigte darf mit ihrer/seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterzeichner müssen in lateinischen Buchstaben Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und Anschrift angeben. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerber selbst ist zulässig.

 

 

§ 15

Zulassung der Wahlvorschläge

 

(1) Die Wahlleitung prüft die eingereichten Wahlvorschläge und entscheidet über ihre Zulassung.

 

(2) Wahlvorschläge, die den in § 14 genannten Anforderungen nicht genügen, sind ganz oder teilweise ungültig. Bei behebbaren Mängeln kann die Wahlleitung der Bewerberin oder dem Bewerber bzw. der oder dem Beauftragten eine Frist von fünf Werktagen zur Beseitigung einräumen.

 

(3) Je Staatsangehörigkeitsgruppe können höchstens 20 Wahlvorschläge zugelassen werden. Liegen mehr als 20 gültige Wahlvorschläge für eine Staatsangehörigkeitsgruppe vor, wird per Losentscheid ermittelt, welche Personen zur Wahl stehen werden. Diese Regelung gilt nicht für die Sammelgruppe.

 

 


§ 16

Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge

 

Die Stadt Bamberg gibt spätestens am 21. Tag vor dem Auszählungstag die vorgeschlagenen Bewerber nach Gruppen in alphabetischer Reihenfolge öffentlich bekannt.

 

 

V. ABSCHNITT

Durchführung der Wahl

 

§ 17

Verfahrensgrundsätze

 

(1) Die Wahlberechtigten wählen ausschließlich durch Briefwahl.

 

(2) Die Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden bis zum 21. Tag vor dem Auszählungstag an die Wahlberechtigten zugestellt. Die Rücksendung der Wahlbriefe erfolgt für die Wahlberechtigten kostenfrei. Alternativ können die Wahlbriefe in den Hausbriefkasten der Stadt Bamberg am Rathaus Maxplatz, Maximiliansplatz 3, 96047 Bamberg oder in eine Wahlurne an der Infothek im Rathaus Maxplatz sowie im Büro des Migranten- und Integrationsbeirates eingeworfen werden.

Die Wahlbriefe müssen spätestens bis zum Tag vor dem Auszählungstag, 10:00 Uhr, bei der Stadt Bamberg eingegangen sein.

 

(3) Eine Wahl entfällt, wenn für eine Gruppe in gültigen Wahlvorschlägen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber aufgeführt sind, als der Gruppe Sitze im Beirat zustehen.

 

(4) Für das Verfahren bei der Vornahme der Wahlhandlung gelten hilfsweise die einschlägigen Bestimmungen der GLKrWO sinngemäß.

 

 

§ 18

Persönlichkeitswahl

 

(1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl.

 

(2) Jede wahlberechtigte Person hat fünf Stimmen. Sie oder er kann jeder Bewerberin und jedem Bewerber unabhängig von Staatsangehörigkeit und Gruppenzugehörigkeit Stimmen geben.

 

(3) Die Wählerin oder der Wähler kann Stimmen nur Bewerberinnen oder Bewerbern geben, deren Namen auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. Andere Namen dürfen nicht hinzufügt werden.

 

(4) Die Wählerin oder der Wähler vergibt Stimmen durch Kennzeichnung der zu wählenden Person. Dies erfolgt durch Ankreuzen des Feldes vor dem Namen oder eine sonstige Kennzeichnung der gewünschten Person, die jeden Zweifel ausschließt.

 

(5) Die Wählerin oder der Wähler kann einer Bewerberin oder einem Bewerber nicht mehr als

eine Stimme geben.

 

 

§ 19

Stimmzettel

 

Die Stimmzettel werden von der Stadt Bamberg hergestellt. Die Wahlbewerber werden auf dem Stimmzettel nach Gruppen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

 

 

§ 20

Ungültige Stimmzettel

 

Ungültig sind Stimmzettel,

  1. die nicht von der Stadt Bamberg ausgegeben sind,
  2. die ein äußeres Merkmal des § 83 Abs.1 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung aufweisen,
  3. die ganz durchgestrichen oder ganz durchrissen sind,
  4. die auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet sind,
  5. die außer der vorgeschriebenen oder zulässigen Kennzeichnung der/des Gewählten noch Zusätze enthalten,
  6. wenn die Wählerin/der Wähler einen Namen hinzufügt,
  7. wenn die Wählerin/der Wähler gegen die Gewählte/den Gewählten einen Vorbehalt oder eine Verwahrung beifügt.

 

 

§ 21

Ungültige Stimmabgabe

 

Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Wille der Wählerin/des Wählers nicht mit Bestimmtheit zu ermitteln ist.

 

 

V. ABSCHNITT

Wahlergebnis, Berufung in den Beirat

 

§ 22

Zuweisung der Sitze an die Bewerber

 

(1) Gewählt sind innerhalb jeder Gruppe die Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(2) Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge des Absatzes 1 Ersatzleute der Gewählten.

 

 

§ 23

Bekanntmachung des Wahlergebnisses,

Einwendungen gegen das Wahlergebnis

 

(1)Das Wahlergebnis wird von der Stadt Bamberg nach Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlleitung öffentlich bekannt gemacht.

 

(2)Binnen 14 Tagen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses können von Wahlberechtigten Einwendungen gegen das Wahlergebnis schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Bamberg erhoben werden.

 

 

§ 24

Berufung von Beiratsmitgliedern durch den Stadtrat

 

(1)Wahlbewerber, für die nach § 17 Abs. 3 eine Wahl entfällt, werden vom Stadtrat in den Beirat berufen.

 

(2)Der Stadtrat kann weitere, vom Migranten- und Integrationsbeirat vorgeschlagene Beiratsmitglieder berufen, wenn die satzungsmäßigen Beiratssitze im Wege des Wahlverfahrens nicht besetzt werden. Die satzungsmäßige Höchstzahl darf nicht überschritten werden.

 

 


VII. ABSCHNITT

Schlussvorschriften

 

 

§ 25

Öffentliche Bekanntmachung

 

Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Wahlordnung sind mit dem Anschlag in deutscher Sprache an der Amtstafel im Rathaus bewirkt. Sie werden darüber hinaus im Amtsblatt der Stadt Bamberg veröffentlicht.

 

 

§ 26

In-Kraft-Treten

 

(1)Diese Satzung tritt am 30. Dezember 2017 in Kraft.

 

(2)Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl des Migranten- und Integrationsbeirates der Stadt Bamberg vom 08.08.2006 außer Kraft.

 

 

3. Der Antrag der GAL-Stadtratsfraktion vom 13.02.2017 ist geschäftsordnungsgemäß behandelt.

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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