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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/1411-61

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

In der Bürgerversammlung am 26.10.2017 im Pfarrsaal Maria Hilf wurde von Herrn Wolfgang Grubert stellvertretend für den CSU-Ortsverband Wunderburg/ Gereuth folgender Antrag gestellt:

 

Für den gesamten Stadtteil Wunderburg (zwischen Marienplatz und Pointstraße im Norden, Kunigundendamm im Westen, Nürnberger Straße im Osten und Münchner Ring im Süden) soll keine neue Bebauung über 22 Meter zulässig sein. Das entspricht je nach Geschosshöhe ca. 6 bis maximal 7 Stockwerken als maximale Obergrenze für den gesamten Stadtteilbereich.

 

Stellungnahme des Baureferats

 

Der Großteil der Fläche des Stadtteils Wunderburg wird durch Bebauungspläne abgedeckt. Insbesondere für den städtebaulich heterogenen Bereich südlich des Bleichangers und der Holzgartenstraße liegen fast flächendeckend qualifizierte Bebauungspläne vor. Diese geben durch ihre Festsetzungen planungsrechtlich die zulässige Art und das Maß der Nutzung vor – unter anderem auch die Anzahl der zulässigen Geschosse. Nur an wenigen Stellen ist gemäß Bebauungsplan eine Wohnbebauung von 7 oder mehr Geschossen zulässig.

- Wohngebäude Kunigundendamm 76 und 77 (nördlich BMW-Sperber): 10 Geschosse

- Y-Haus Am Luitpoldhain 1: 8 Geschosse

- Zeilenbebauung Adolf-Kolping Straße 2, 4, 6, 10, 12, 16, 18, 20, 24 und 26: 7 Geschosse

Diese Gebäude befinden sich alle im unmittelbaren Umfeld des Straßenzugs Kunigundendamm.

 

Allgemein gilt, dass zur Änderung eines rechtskräftigen Bebauungsplans immer ein Änderungsverfahren erforderlich ist. In diesem gesetzlich normierten Verfahren sind in der Regel zwei Beteiligungsschritte vorgesehen, in denen sowohl die Öffentlichkeit als auch die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Anregungen zum Verfahren abgeben können, womit auch immer Art und Maß der Nutzung Gegenstand der Beteiligung werden.

Bauvorhaben in Bereichen die nicht über einen Bebauungsplan abgedeckt werden, sind anhand des § 34 Baugesetzbuch (BauBG) - Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - zu beurteilen. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zudem gilt der § 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) der Regelungen zu Abstandsflächen vorgibt und somit nachbarrechtlichen Belangen in Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie in Bezug auf eine ausreichende Privatsphäre Rechnung trägt.

 

Baulinienpläne, welche lediglich die Straßenverläufe definieren gibt es im Bereich zwischen Marienplatz, Nürnberger Straße und Bleichanger sowie im Bereich Hochgericht. Auch hier gilt hinsichtlich der Art und des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung das Einfügungsgebot des § 34 BauGB.

Alle Betrachtungen zum § 34 sind aber insofern theoretisch, da in diesen Teilbereichen der Wunderburg nirgendwo ein Baurecht mit 22 m Höhe existiert. Folglich besteht hier auch kein Regelungsbedarf. Wollte hier jemand in dieser Höhe bauen, wäre in jedem Fall ein Bebauungsplanverfahren erforderlich.

 

Der Erlass einer gesonderten Satzung in Form einer örtlichen Bauvorschrift ist aus Sicht des Baureferats nicht erforderlich, da durch Bebauungspläne und den § 34 BauGB ausreichende gesetzliche Instrumentarien zur Beurteilung von Bauvorhaben vorhanden sind. In beiden Verfahren wird ein besonderes Augenmerk auf die örtliche Situation gelegt und jedes Vorhaben individuell betrachtet.  Neben städtebaulichen Belangen sind auch naturschutzfachliche, immissionstechnische, privatrechtliche sowie wirtschaftliche Belange zu berücksichtigen.

 

Der Erlass einer pauschalen Satzung zur generellen Höhenbeschränkung im Stadtteil Wunderburg würde dem heterogenen Stadtteil nicht gerecht und ist auch aus städtebaulichen, denkmalpflegerischen oder topografischen Gründen oder aufgrund der Beeinträchtigung von Sichtachsen nicht gerechtfertigt.

Er würde zudem für 13 bestehende Gebäude eine nachträgliche Minderung des Baurechts bedeuten. Die Stadt müsste sich auf entsprechende Entschädigungsanforderungen einstellen.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt den Bericht des Baureferats zur Kenntnis.
  2. Der Antrag aus der Bürgerversammlung am 26.10.2017 ist damit geschäftsordnungsgemäß erledigt.
  3. Der Bau- und Werksenat beauftragt das Baureferat den Antragssteller über die Behandlung zu unterrichten.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

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