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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/1414-A6

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Durch die Änderungen des EU-Rechts wurde zum 18.04.2016 die Änderung des nationalen Vergaberechts erforderlich.

Der Bereich, der den Regelungen des EU-Rechts unterliegt, wurde durch Bundesrecht zum 18.04.2016 durch die Einführung der VgV (Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge) und durch das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sowie durch die Neufassung der VOB/ A EU (Verdingungsordnung für Bauleistungen) neu geregelt. Im Baubereich sind hiervon Bauaufträge oberhalb von aktuell 5.548.000 Euro und im Liefer- und Dienstleistungsbereich oberhalb von 221.000 Euro (sog. Oberschwellenbereich) betroffen. Die Regelungen für den Oberschwellenbereich sind von allen öffentlichen Auftraggebern, auch den Kommunen, unmittelbar anzuwenden.

 

Für Bauaufträge unterhalb von 5.548.000 Euro (sog. Unterschwellenbereich) wurde 2016 durch die Einführung der VOB/A 2016 das Vergaberecht neu geregelt und an die Regelungen im Oberschwellenbereich angepasst. Nach den Vergaberichtlinien der Stadt Bamberg vom 01.08.2015 sind diese Regelungen zwingend anzuwenden.

 

Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb von 221.000 Euro galt bis auf weiteres die Möglichkeit die VOF (Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen) sowie die VOL/A i. d. F. 2009 (Verdingungsordnung für Liefer- und Dienstleistungen) anzuwenden. Diese Vergaberegelungen wurden überarbeitet und am 05.09.2017 als Bundesrecht in der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) zusammengefasst. Eine unmittelbare Wirkung auf Landes- oder Kommunalrecht ist hier nicht gegeben.

 

Die derzeitigen Beschaffungs- und Vergaberichtlinien der Stadt Bamberg sind zum 01.08.2015 in Kraft getreten. Diese müssen aktuell überarbeitet werden, weil in den Vergaberichtlinien auf die Regelungen vor dem 18.04.2016 Bezug genommen wird.

 

Die Länder sind der Einführung der UVgO durch den Bund zeitnah gefolgt und durch die Veröffentlichung am 30.11.2017 im AllMBl hat Bayern für die staatlichen Auftragsgeber die Anwendung der UVgO zum 01.01.2018 verpflichtend gemacht. Damit entfällt die weitere Anwendung der VOL/A für staatliche Behörden. Kommunen können dann entweder nach Haushaltsrecht, nach der VOL/A i. d. F. 2009 (die nicht mehr überarbeitet werden wird) oder nach der UVgO Vergaben vornehmen. Allerdings kann der Freistaat die Anwendung der UVgO für die Kommunen nicht zwingend vorschreiben, sondern es ist die Anwendung der UVgO jeweils individuell zu beschließen.

 

Wird die Anwendung der UVgO durch die Kommune nicht beschlossen, ist zukünftig nach Haushaltsrecht oder der VOL/A i. d. F. 2009 bei Vergabeverfahren vorzugehen. Allerdings gibt es seit dem 20.12.2017 bereits eine Verwaltungsvorschrift des Freistaates Bayern. Bei Förderbescheiden wird die Anwendung der UVgO für die geförderte Maßnahme vorgeschrieben. Es wäre dann für Liefer- oder Dienstleistungen einmal Haushaltsrecht oder VOL/A (nicht geförderte Maßnahmen) und ein anderes Mal Unterschellenvergaberecht (geförderte Maßnahmen) anzuwenden.

 

Die wichtigsten Änderungen durch die Einführung der UVgO sind im Wesentlichen:

  • Der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung wird aufgehoben. Auftraggeber haben künftig die freie Wahl zwischen der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 8 Abs. 2 UVgO).
  • Die Freihändige Vergabe wird zukünftig Verhandlungsverfahren genannt und der Anwendungsbereich erweitert (§ 8 Abs. 4 UVgO).
  • Die zulässige Höchstlaufzeit für Rahmenverträge wird von 4 auf 6 Jahre erhöht (§ 15 Abs. 4 UVgO).

 

Im Zuge der turnusmäßigen Wertgrenzenanpassung durch die EU zum 01.01.2018 wurde auch die VVöA (Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen) durch Bekanntmachung der Bay. Staatsregierung vom 14.11.2017 geändert. Diese sieht für die staatlichen Auftraggeber die verpflichtende Anwendung der UVgO vor und gleichzeitig wurden die bisherigen Bevorzugten-Richtlinien sowie die Mittelstandsrichtlinien aufgehoben und neu gefasst. Die Neufassung orientiert sich an Regelungen der UVgO und gilt in diesen beiden Punkten auch verpflichtend für die Kommunen.

 

Bedauerlicherweise wird sich eine geplante Änderung des § 31 KommHV, in dem eine Aussage zur Anwendung der UVgO durch die kommunalen Auftraggeber getroffen werden wird, noch eine Zeit verzögern (siehe Anlage 3).

In diesem Rundschreiben wird allerdings den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, die „neuen Verfahrensgrundsätze im Vorgriff auf die Neufassung der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich ab sofort“ anzuwenden.

 

Um zukünftig eine einheitliche Vergabepraxis sicherzustellen, wird vorgeschlagen, bereits vor der Neufassung der städtischen Vergaberichtlinien sowie der Änderung der KommHV die Anwendung der UVgO verbindlich für alle Vergaben, die bisher unter den Anwendungsbereich der VOL/A fielen, vorzusehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bau- und Werksenat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.

 

  1. Der Bau- und Werksenat empfiehlt dem Finanzsenat wie folgt zu beschließen:

 

2.1.  Der Finanzsenat nimmt vom Bericht der Verwaltung und der Empfehlung des Bau-und Werkssenats Kenntnis.

 

2.2.  Der Finanzsenat empfiehlt der Vollsitzung wie folgt zu beschließen:

 

2.2.1.     Der Stadtrat nimmt die Empfehlungen des Bau-und Werksenats sowie des Finanzsenats zur Kenntnis und beschließt für alle Vergaben, die bisher unter den sachlichen Anwendungsbereich der VOL/A bzw. der VOF fielen, ab sofort die Unterschwellenvergabeverordnung anzuwenden.

 

2.2.2.     Der Stadtrat empfiehlt auch allen Tochtergesellschaften und Beteiligungen diese Regelung weitestmöglich zu übernehmen.

 

 

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

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Anlagen

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