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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2018/1425-23

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Beratungsfolge

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  1. Sitzungsvortrag:

 

Die SPD-Fraktion beantragt einen Bericht der Verwaltung über die Möglichkeit einer Anwendung der Leitlinien für Gemeinden zur vergünstigten Überlassung von Bauland in Bamberg. Die Leitlinien sollen bei zukünftigen Vergaben berücksichtigt und so die Abgabe von vergünstigten Baugrundstücken an Ortsansässige ermöglicht werden (vgl. Anlage 1). Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung:

 

Auslöser für die Diskussion über den Erlass der o.a. Leitlinien war ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 2007 aufgrund der Praxis einiger deutscher Städte und Gemeinden (vornehmlich im Freistaat Bayern), Ortsansässige beim Grunderwerb zu bevorzugen (sogenannte „Einheimischenmodelle“). Nachdem die grundsätzliche Vereinbarkeit solcher Modelle mit den europäischen Grundfreiheiten im Jahr 2013 unter bestimmten Voraussetzungen bestätigt wurde, konnten sich EU-Kommission und Bundesregierung unter Beteiligung der Bayer. Staatsregierung und der Bayerischen kommunalen Spitzenverbände im Februar 2017 auf Rahmen­vorgaben einigen. Diese beinhalten im Wesentlichen Vorgaben, welche Vermögens- und Einkommens­obergrenzen für Bewerber gelten sollen, nach welchen Sozialkriterien das Auswahlverfahren ausgerichtet sein soll und wie der Förderzweck abzusichern ist (vgl. Anlage 2).

 

Entscheidendes Kriterium bzw. auslösender Moment für die Anwendung der Richtlinien ist und bleibt aber das Kriterium der „Ortsansässigkeit“ von Bewerbern für kommunale Baugrundstücke. Der gesamte Komplex „Einheimischenmodell“ samt „Ortsansässigkeit“ hat seinen Ursprung im Bestreben vieler Gemeinden (hauptsächlich im südbayerischen Raum und im „Speckgürtel“ um die Landeshauptstadt München herum), ihrer ortsansässigen Bevölkerung trotz extrem steigender Grundstückspreise und dem verstärkten Druck der städtischen Bevölkerung auf vermeintlich billigere Umlandgemeinden bezahlbare Baugrundstücke zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Genau dieses Kriterium kommt beim „Bamberger Baulandmodell“ (im Folgenden „BLM“) aber eben nicht zum Tragen. Das BLM dient einem städtebaulichen Zweck gem. § 11 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB, nämlich der „ …Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraum­versorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen…“, namentlich junge Familien, Alleinerziehende und Mehrkinder­familien. Die optionale Variante der Beschränkung auf die ortsansässige Bevölkerung bleibt beim BLM außen vor. Anzumerken ist, dass zum Zeitpunkt der Fassung des Grundsatzbeschlusses zum BLM im Jahr 1996 im Gegenteil sogar angedacht war, für Bewerber, die eben nicht ortsansässig waren, „Zusatz­punkte“ anzuerkennen. Aufgrund der (berechtigten) Befürchtung, ein solcher Passus wäre rechtlich anfechtbar, wurde auf dieses Kriterium schließlich verzichtet.

 

Die Verwaltung sieht auch heute keine Veranlassung, das Kriterium der Ortsansässigkeit dem BLM hinzuzufügen. Es fehlt schlicht an der Notwendigkeit, da keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung mit Baugrundstücken könnte durch zahlungskräftigere oder zahlenmäßig überlegene Bewerber „von außen“ gefährdet sein.

 

Die restlichen Vorgaben der Leitlinien (Vermögens- und Einkommensobergrenzen, Punktekatalog mit Berücksichtigung von Kinderzahl, pflegebedürftigen Angehörigen, Behinderungen etc. sowie Absicherung des Förderzwecks) werden im Übrigen im Rahmen des BLM mindestens eingehalten, teilweise (z. B. bei den Einkommensgrenzen) zugunsten der Bewerber sogar übertroffen.

 

Insofern bedarf es nach Ansicht der Verwaltung keiner neuen Beschlussfassung für das BLM oder der expliziten Anwendung der o.a. Leitlinien.

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

  1.  Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.

 

  1.  Der Antrag der SPD-Fraktion vom 17.07.2017 ist damit geschäftsordnungsmäßig behandelt.

 

 

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  1. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

 

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Anlagen

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