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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/1488-38

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Beratungsfolge

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  1. Sitzungsvortrag:

 

Das Gebiet des Hauptsmoorwaldes wurde durch Anordnung der Regierung von Oberfranken vom 10.09.1952 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.

 

Der Stadt Bamberg als Untere Naturschutzbehörde liegt ein Antrag des Stadtplanungsamt vom 28.07.2017  auf Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hauptsmoorwald“ vor.

 

Aus dem Geltungsbereich soll ein bereits seit Jahrzehnten militärisch genutztes und bebautes Gebiet an der Buchenstraße (sog. „Offizierssiedlung“), östlich der Kastanienstraße sowie daran angrenzende Grünflächen herausgenommen werden, um für eine zivilrechtliche Nachnutzung zu Wohnzwecken die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Ziel ist der Erwerb der Flächen durch die Stadt Bamberg, die Schaffung von Wohnraum in bestehenden Gebäuden und eine verträgliche Nachverdichtung sowie der Bau einer technische erforderlichen Ringerschließung

 

Durch die Veränderung (Herausnahme von ca. 6 ha) bleibt der Schutzgebietscharakter erhalten. Als Ausgleich wird gemäß Zusicherung des Amtes für strategische Entwicklung und Konversionsmanagement im Landschaftsschutzgebiet eine von den amerikanischen Streitkräften ehemals versiegelte Fläche wieder entsiegelt.

 

Der Antrag auf die Herausnahme des Gebietes aus dem Landschaftsschutzgebiet wurde in der Sitzung des Naturschutzbeirates am 16.11.2017 behandelt. Zugestimmt wurde unter der Voraussetzung, dass Ausgleichsmaßnahmen in Abstimmung und Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen.

 

Mit Schreiben vom 21.12.2017 wurde der Entwurf der Rechtsverordnung mit einer Karte, aus der sich die Grenzen des Schutzgebietes ergeben, den zu beteiligenden Fachstellen, Gemeinden und den Landkreis zur Stellungnahme zugeleitet.

In neun Fällen ging eine Rückmeldung ein. Die übrigen Stellen brachten innerhalb der Frist bis zum 02.02.2018 keine Bedenken vor.

 

Der Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern stimmte der Herausnahme unter der Maßgabe zu, dass die entsiegelte Fläche einer natürlichen Sukzession überlassen wird. Dies entspricht der beabsichtigten Maßnahme des Amtes für strategische Entwicklung und Konversionsmanagement die ehemals versiegelten Flächen zu entsiegeln.

 

Die Regierung von Oberfranken erteilte ihr Einverständnis unter der Voraussetzung, dass der derzeit unbebaute südliche Bereich, inklusive der beiden Biotope (BA-0031-003 und BA-0031-005 der amtlichen Biotopkartierung), von der Bauplanung unberührt bleibt. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes für dieses Gebiet ist dies durch das Stadtplanungsamt entsprechend zu berücksichtigen.

 

Bei den übrigen eingegangenen Stellungnahmen bestand ohne weitere Vorgaben Einverständnis mit dem Vorhaben.

 

Die amtliche Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der Auslegung der Entwürfe der Rechtsverordnung mit Karte erfolgte im Rathaus Journal der Stadt Bamberg vom 22.12.2017.

Während der öffentlichen Auslegung im Umweltamt der Stadt Bamberg vom 02.01.2018 bis zum 02.02.2018 gingen keine weiteren Bedenken oder Anregungen ein.

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

1.)          Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 

2.)          Der Umweltsenat empfiehlt dem Stadtrat, die nachfolgende Änderungsverordnung der Anordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Stadt- und Landkreis Bamberg (Landschaftsschutzgebiet „Hauptsmoorwald“) zu beschließen.

 

 

Entwurf

 

Verordnung zur Änderung der Anordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Stadt- und Landkreis Bamberg (Landschaftsschutzgebiet „Hauptsmoorwald“)

 

vom

 

Auf Grund von § 26 Bundesnaturschutzgesetz –BNatSchG- vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2542) und  Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 Bayerisches Naturschutzgesetz –BayNatSchG- (BayRS 791-1-U) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 372), erlässt die Stadt Bamberg folgende Verordnung:

 

§ 1

 

Die Anordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Stadt- und Landkreis Bamberg (Landschaftsschutzgebiet „Hauptsmoorwald“) vom 10. September 1952 (RABl. OFr. 26/52 S. 115), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2001 (OFrABl. S. 184) wird wie folgt geändert:

 

Aus dem Geltungsbereich (§ 1) wird die in der beiliegenden Karte M 1:2500 gekennzeichnete Fläche herausgenommen. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

 

§ 2

 

Diese Verordnung tritt am 14. April 2018 in Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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