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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/1499-R5

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Die CSU-Stadtratsfraktion hat mit Schreiben vom 08. November 2017 den in Anlage beigefügten Antrag gestellt.

 

Die Verwaltung hat Kontakt mit der Polizeiinspektion Bamberg-Stadt aufgenommen und um eine Stellungnahme zu dem Antrag gebeten. Die Polizei hat wie folgt Stellung genommen:

 

  1.       Ausbau der sichtbaren Polizeipräsenz:

 

Generell werde Seitens der Polizei der Bamberger Osten und dort insbesondere der Bereich um die Aufnahme- und Rückführungseinrichtung (AEO) einer ständigen Lagebeurteilung unterzogen. Das Gebiet werde daher mit eigenen Einsatzkräften (uniformiert und zivil) im Rahmen der personellen Möglichkeiten intensiv bestreift. Lagebedingt werden weite Teile des Bamberger Ostens und insbesondere der AEO u.a. von Streifen der PI Bamberg-Land und der VPI Bamberg beim regelmäßigen Ein –und Ausrücken von der Dienststelle in der Schildstraße ohnehin angefahren und unterlägen so einer grundsätzlich höheren Kontrolldichte.

 

Im November 2017 führte die PI Bamberg-Stadt zudem einen sog. Schwerpunkteinsatz durch. Hierbei betreuten die zugewiesenen Einsatzkräfte insbesondere die polizeilichen Brennpunkte um die AEO Bamberg sowie den Innenstadtbereich. Der Schwerpunkteinsatz werde – mit einem reduzierten Kräfteansatz – bis auf weiteres fortgeführt.

 

Auch die Sicherheitswacht überprüfe das Gebiet zu unregelmäßigen Zeiten.

 

Hinsichtlich der im Antrag benannten Verstöße wird seitens der Polizei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei lediglich um Verkehrsordnungswidrigkeiten im Bagatellbereich handele. Die eingesetzten Polizeibeamten ahndeten diese und andere Verstöße im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und unter Beachtung des Opportunitätsprinzips. Wahrgenommene Straftaten würden selbstverständlich konsequent verfolgt.

 

 

  1.       Videoüberwachung:

 

2.1Stellungnahme der Polizei:

 

Die Bestrebungen zur Einführung einer Videoüberwachung in der Bamberger Innenstadt werden seitens der Polizei zur Kenntnis genommen. Effektive Maßnahmen, welche sowohl das subjektive Sicherheitsgefühl als auch die tatsächliche Sicherheitslage stärken, werden befürwortet.

 

Das Polizeipräsidium Oberfranken habe zu Videoüberwachungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen Grundsätze erarbeitet. Hiernach seien bei der Beurteilung der Voraussetzungen zur Einrichtung einer Videoüberwachung grundsätzlich die Möglichkeiten einer kommunalen als auch einer polizeilichen Videoüberwachung zu berücksichtigen.

 

In Abhängigkeit von den Rahmenbedingungen, insbesondere wegen der strengeren rechtlichen Voraussetzungen des Polizeiaufgabengesetzes, komme nach Auffassung der Polizei in der Praxis und konkret im Sandgebiet nur eine kommunale Videoüberwachung in Betracht, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass auch hierfür die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssten.

 

2.2Rechtliche Zulässigkeit einer polizeilichen Videoüberwachung:

 

Die Zulässigkeit einer dauerhaft vorhandenen, polizeilichen Videoüberwachung auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit einer offenen Anfertigung von Bildaufnahmen oder –aufzeichnungen, richtet sich nach Art. 32 Polizeiaufgabengesetz (PAG). Zulässigkeitsvoraussetzung sind, dass es sich beispielsweise um sogenannte „gefährliche Orte“ i.S. des Art. 13 Abs. 1 Nr.2 PAG handelt und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dort Personen zu Straftaten verabreden, diese vorbereiten oder verüben.

 

Weiterhin muss die für eine Überwachung vorgesehene Örtlichkeit im Vergleich zu anderen belasteten Örtlichkeiten im übrigen Dienstbereich eine herausgehobene Kriminalitätsbelastung bzw. eine erkennbare höhere Zahl an sonstigen Sicherheitsstörungen aufweisen, insbesondere bei Raubdelikten, räuberischer Erpressung, Körperverletzungen, Sexualdelikten, Sachbeschädigungen oder bei Betäubungsmitteldelikten und Sicherheitsstörungen wie Vandalismus sowie Übergriffen auf Passanten bzw. signifikanten Einsatzhäufigkeiten.

 

Zudem ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem PAG durch die Polizei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 4 PAG) strikt zu beachten. Eine großflächige Videoüberwachung ist daher im Regelfall nicht zulässig.

 

Zusammenfassend wird seitens der Polizei die Auffassung vertreten, dass eine polizeiliche Videoüberwachung zum jetzigen Stand rechtlich nicht zulässig sei.

 

2.3          Rechtliche Zulässigkeit einer kommunalen Videoüberwachung:

 

Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Videoüberwachung (VÜ) im öffentlichen Raum im Verantwortungsbereich der Stadt Bamberg (kommunal) wurde die Stellungnahme des städtischen Datenschutzbeauftragten (DSB) der Stadtverwaltung Herrn ORR Bauer-Banzhaf eingeholt.

 

Nach der Stellungnahme des DSB sind die genannten Örtlichkeiten (Sandgebiet, Obere Sandstraße vom Grünhundsbrunnen bis Kasernstraße) Lange Straße/Obstmarkt/Gabelmann (Obere und Untere Sandstraße) nach Straßenrecht gewidmet, weshalb grundsätzlich die Überwachung von Verkehrsanlagen durch die Kommune in Betracht käme. Allerdings gibt es nach dem aktuell noch gültigen Art. 21a des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) ein strenges Gebot der Zweckbindung im Rahmen der eigenen öffentlichen Aufgabenerfüllung. Dazu gehört die allgemeine Kriminalitätsbekämpfung nicht – weder präventiv noch repressiv. Diese „Kriminalitätsbekämpfung“ liegt allein im Zuständigkeitsbereich der Polizei. Für jegliche kommunale VÜ bedarf es einer Freigabe durch den DSB. Nach vorläufiger Einschätzung könnte eine solche bei dem hier bekannten Sachverhalt nicht in Aussicht gestellt werden.

 

Ab 25.05.2018 gilt die neue Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO) als unmittelbar zu beachtendes Recht. Die VÜ ist nach neuem Recht in Art. 6 DSGVO i.V.m. Art. 24 BayDSG geregelt. Daraus ergibt aber sich für den hier zu beurteilenden Fall im Hinblick auf die materiell-rechtliche Zulässigkeitsbeurteilung kein Unterschied.

 

2.4Videoüberwachung des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB):

 

Hierzu gilt das oben ausgeführte zur Videoüberwachung in den anderen Bereichen sinngemäß. Betreiber des ZOB sind die Stadtwerke.

 

Eine entsprechende Beratung wird daher im Aufsichtsrat der Stadtwerke Bamberg GmbH erfolgen.

 

2.5.Videoüberwachung des neuen Fußgängereingangs zur AEO:

 

Der Wunsch nach einer Videoüberwachung des neu zu schaffenden Fußgängereingangs entlang der Pödeldorfer Straße wurde an die Regierung von Oberfranken als für die Aufnahmeeinrichtung Oberfranken zuständige Stelle weitergeleitet. Von dort wurde mitgeteilt, dass sich die Regierung von Oberfranken in einen engen Austausch mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten befindet, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Ausgestaltung eine Videoüberwachung des neu zu schaffenden Fußgängereingangs möglich ist. Es sei beabsichtigt, eine Videoüberwachung einzusetzen. Details müssten allerdings auch noch mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung geklärt werden.

 

2.4Videoüberwachung in Bussen:

 

Die Stadtwerke teilen mit, dass derzeit ein Bus der Flotte (62 Busse) mit einer Videoaufzeichnungsanlage ausgestattet ist. Zum 01.03.2017 wurde die Videoaufzeichnungsanlage offiziell in Betrieb genommen. Langfristiges Ziel ist es, die gesamte Flotte mit Videoaufzeichnungsanlagen auszustatten. Dies erfolgt zunächst bei neu angeschafften Bussen, da die Umrüstung vorhandener Busse unwirtschaftlich ist. Bis Ende 2. Quartal 2018 werden weitere acht Busse mit einer Videoaufzeichnungsanlage ausgestattet sein.

 

 

  1. Schulung des Fahrpersonals der Stadtwerke Bamberg Verkehrs- und Park GmbH:

 

Nach Mitteilung der STVP GmbH wurden in den letzten Wochen gemeinsam mit Personalabteilung und Fahrdienstleitung Anbieter von Deeskalationsschulungen und deren Konzepte geprüft und eine Auswahl getroffen. Der ausgewählte Anbieter erarbeitet aktuell in Zusammenarbeit mit der STVP GmbH ein angepasstes Schulungskonzept. Die Schulung beginnt voraussichtlich im April 2018. In kleineren Gruppen sollen dann die Mitarbeiter des Fahrdienstes praxisnah (z.B. durch Rollenspiele) geschult werden. Für den gesamten Prozess mit der Schulung aller Mitarbeiter ist ein Zeitraum von einem Jahr angesetzt.

 

 

  1. Schaffung eines Baurechts für einen Neubau der VPI:

 

Der aktuelle Bebauungsplanentwurf "Gewerbepark Geisfelder Straße" weist für einen potentiellen Neubau der VPI bereits ein entsprechendes Sondergebiet "Öffentliche Sicherheit" im Bereich nördlich des ehemaligen US-Schießplatzes auf einem freistaateigenen Grundstück aus. Im Verfahren wurden sind die der Stadtverwaltung mitgeteilten flächen- und erschließungsmäßigen Ansprüche der Polizei bereits berücksichtigt. Nach der Behandlung des Bebauungsplanentwurfes in der Sitzung des Konversionssenates am 07.02.2018 findet die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §§ 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB statt. Über die Möglichkeit einer Bauantragstellung gemäß § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) sind die Vertreter des Freistaates Bayern informiert.


 

  1. Einsatz des kommunalen Parküberwachungsdienstes (PÜD):

 

Das Anliegen nach einem Einsatz des PÜD im Umfeld der AEO für einen längeren Zeitraum wird durch die Verwaltung gerne aufgegriffen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des PÜD werden mit den Kontrollen unverzüglich beginnen.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bericht der Verwaltung hat zur Kenntnis gedient.
  2. Der Punkt „Videoüberwachung am ZOB“ durch die Stadtwerke wird in den Aufsichtsrat der Stadtwerke verwiesen.
  3. Der Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 08.11.2017 ist hiermit geschäftsordnungsgemäß erledigt.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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