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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/1548-R5

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

 

a)        Ausgangslage

 

Mit Beschluss des Stadtrates vom 28.09.2016 (Anlage) wurden die Parkgebühren im öffentlichen Straßenraum neu geordnet

 

 

Neben den allgemeinen verkehrspolitischen Zielen unterlag die Neuordnung der Parkgebühren  insbesondere folgenden Leitgedanken:

 

  • Tarife und Gebühren  von außen nach innen verteuern und an der Tarifstruktur der Parkhäusern orientieren
  • Gebührenstaffelung innerhalb der Parkhäuser (Parkhäuser der Stadtwerke) und im öffentlichen Raum in identischen Zeitschritten
  • Mindestens im innerstädtischen Bereich für jede zulässige Parkdauer Parken in den Parkhäusern der Stadtwerke preiswerter als im öffentlichen Raum, um den Parksuchverkehr gezielt in die Parkhäuser zu lenken.

Die Umsetzung erfolgte zum 01.01.2017.

Aktuell ist die Gebühr für den öffentlichen Parkraum wie folgt festgelegt:

 

 

Parkzone I:bis 20 Minuten –0,60 € (Mindestgebühr)

bis 40 Minuten –1,20 €

bis 60 Minuten –1,80 €

 


Parkzone II:bis 20 Minuten – 0,50 € (Mindestgebühr)

bis 40 Minuten –1,00 €

bis 60 Minuten –1,50 €

bis 80 Minuten –2,00 €

bis 100 Minuten –2,50 €

bis 120 Minuten –3,00 €

 

Dabei ist zu beachten, dass in der Parkzone 1 (Innerstädtischer Bereich) die maximale zulässige Parkdauer bei 60 Minuten liegt. Ausnahmen davon sind die Bereiche „Lange Straße“ und „Am Kranen“. Hier liegt die maximal zulässige Parkdauer bei 20 Minuten.

 

Nach über einem Jahr Erfahrung hat sich heraus gestellt, dass insbesondere die ungeraden Gebührenschritte in Parkzone I zu vermehrten Kundenbeschwerden geführt haben.

 

Anders ist die Erfahrung in der Parkzone II. Hier werden gerade Beträge angeboten. Kundenbeschwerden wurden bisher nicht bekannt.

 

b)        Neuordnung

Zur Verbesserung der bisherigen Situation in der Parkzone I ist es daher angezeigt, die Gebührenschritte kundenfreundlicher zu gestalten und dem tatsächlichen Nutzungsverhalten anzupassen. Ziel muss es daher sein, künftig wie in Parkzone II gerade Beträge mit den passenden Gebührenschritten anzubieten.

 

Daraus ergibt sich folgender Vorschlag für die Neugestaltung der Parkgebühren in der Parkzone I:

 

Pro angefangene 15 Minuten – 0,50 € (Mindestgebühr) bis maximal 60 Minuten – 2,00 €.

 

Zwischen der Mindestgebühr und der Maximalgebühr soll der Tarif in beiden Parkzonen linear verlaufen.

 

Die vorgenannte Neuordnung wird dem tatsächlichen Nutzerverhalten Rechnung tragen.

 

Diese Umstellung hat zur Folge, dass die Höchstparkdauer an zwei Standorten verändert werden muss, nämlich „Am Kranen“ und der „Langen Straße“. Hier galt bisher eine Höchstparkdauer von 20 Minuten und neu soll eine Höchstparkdauer von 30 Minuten gelten.

 

Ansonsten bleibt die zulässige Höchstparkdauer im öffentlichen Raum von einer Stunde im innerstädtischen Bereich (Parkzone I) und zwei Stunden in der erweiterten Innenstadt (Parkzone II) unverändert.

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Finanzsenat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 

  1. Der Finanzsenat empfiehlt dem Stadtrat folgende

 

Verordnung

über die Festsetzung von Parkgebühren in der Stadt Bamberg

(Parkgebührenordnung)

 

vom

 

 

Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund des § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Februar 2018 (GVBl. S. 68) geändert worden ist, folgende Verordnung:

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Gebühren

§ 3 In-Kraft-Treten

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Die Parkgebührenordnung gilt, soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Geltungsbereich eines Parkscheinautomatens zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, für das gesamte Stadtgebiet Bamberg.

 

§ 2

Gebühren

 

(1)     Die Parkgebühr wird auf 0,50 Euro (Mindestgebühr) je angefangene halbe Stunde festgesetzt.

 

(2)     Abweichend von Abs. 1 betragen die Parkgebühren im Innenstadtbereich 0,50 Euro (Mindestgebühr) je angefangene 15 Minuten in folgenden Straßen und Plätzen:

 

 

Am Kranen

Kapuzinerstraße

Geyerswörthplatz

Katzenberg

Geyerswörthstraße

Lange Straße

Heinrichstraße

Promenadestraße

Heumarkt

Schönleinsplatz

Holzmarkt

Schranne

 

(3)     Abweichend von Abs. 1 betragen die Parkgebühren im erweiterten Innenstadtbereich 0,50 Euro (Mindestgebühr) je angefangene 20 Minuten in folgenden Straßen und Plätzen:

 

Amalienstraße

Herzog-Max-Straße bis Hainstraße

Äußere Löwenstraße

 

Dr.-von-Schmitt-Straße

 

Franz-Ludwig-Straße

Willy-Lessing-Straße bis Heinrichsdamm

Friedrichstraße

 

Hainstraße

Schönleinsplatz bis Ottostraße

Heinrichsdamm

Willy-Lessing-Straße bis Marienbrücke

Herzog-Max-Straße

Friedrichstraße bis Amalienstraße

Josephstraße

 

Kunigundendamm

Luitpoldstraße bis Gabelsbergerstraße

Luisenstraße

 

Luitpoldstraße

 

Markusplatz

 

Obere Königstraße

 

Obere Sandstraße

 

Schillerplatz

 

Schützenstraße

Friedrichstraße bis Ottostraße

Theuerstadt

 

Untere Königstraße

 

Weide

 

Weidendamm (inkl. Dammkrone)

 

Wilhelmsplatz

 

 

 

(4)     Die Höchstparkdauer ergibt sich aus den Hinweisen am jeweiligen Parkscheinautomaten.

(5)      In den vorgenannten Parkzonen erfolgt die Abrechnung der Parkgebühren linear, soweit mehr als die Mindestgebühr entrichtet wird.

 

§ 3

In-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt am 01. Mai 2018  in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung von Parkgebühren in der Stadt Bamberg vom 21. November 2016 außer Kraft.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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