"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Berichtsvorlage - VO/2018/1618-50

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I.Sitzungsvortrag:

Der Wichtigkeit des Themas angemessen, erfolgt, wie im letzten Familien und Integrationssenat am 22.02.2018 vereinbart, jeweils im Frühjahr und im Herbst jeden Jahres ein Bericht zur Situation in den Gemeinschafts- und Ausweichunterkünften der Stadt Bamberg (durch das Amt für soziale Angelegenheiten) und in der Aufnahmeeinrichtung Oberfranken (durch die Regierung von Oberfranken).

 

1. Bericht des Amtes für soziale Angelegenheiten:

 

1.1. Aktueller Stand der Belegung:

 

Mit Stand April 2018 leben insgesamt 418 Personen in den Gemeinschafts- (GUs), Ausweichunterkünften (AUs) und in Wohnungen in Bamberg.

 

GUs/AUs /Wohnung

Asylbewerber

Anerkannte Flüchtlinge

Summe

April 2018

291 Personen

127 Personen

418 Personen

 

 

 

 

Juni 2017

310 Personen

129 Personen

429 Personen

 

1.2.Stellungnahme des Amtes für soziale Angelegenheiten zu den Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichtes in Schweinfurt zum Thema „Notwendiger persönlicher Bedarf für Flüchtlinge – sog. Taschengeld“:

 

In der Sitzung des Familien- und Integrationssenates am 15.11.2017 hat das Amt für soziale Angelegenheiten hinsichtlich der Pressemitteilung des Bayerischen Flüchtlingsrates vom 10.10.2017 und einer möglichen der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG bereits berichtet.

 

Seit der Inbetriebnahme der ARE II (AEO) im September 2015 werden die Leistungen zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, also der notwendige persönlicher Bedarf (das sogenannte „Taschengeld“) (100 Euro für den Haushaltsvorstand, je 90 Euro pro Ehepartner bei einem Ehepaar und altersabhängig für Kinder 58 bis 66 Euro), monatlich in bar an die Asylbewerber ausbezahlt.

 

Auf Grund der großen Anzahl der Asylbewerber in der ARE II und der bei Inbetriebnahme geringen Personalstärke des Amtes für soziale Angelegenheiten, wurde zunächst von einer schriftlichen Bescheiderstellung abgesehen. Die Auszahlung der Leitungen war als konkludentes Verwaltungshandeln anzusehen und hatte die Eigenschaft eines mündlichen Verwaltungsaktes. Hierzu ist anzumerken, dass ein Verwaltungsakt schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hierzu ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt (§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

 

Ebenso wurden die Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG in der ARE II mittels mündlicher Verwaltungsakte erlassen, was in der ARE II weder in einem Rechtsbehelfsverfahren noch in einem gerichtlichen Verfahren angegriffen wurde. Die in der ARE II abgelehnten Asylbewerber kamen zu 100 % aus den Balkanstaaten und sind, nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens, zeitnah freiwillig ausgereist bzw. wurden relativ schnell abgeschoben.

 

Alle mündlichen Verwaltungsakte wurden auf Verlangen der Leistungsberechtigten nachträglich schriftlich durch einen Bescheid bestätigt.

 

Diese Verfahren wurde auch nach der Umwandlung der ARE II in die Aufnahmeeinrichtung Oberfranken (AEO) beibehalten.

 

Die mündliche Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG hat sich durch die Änderungen der Herkunftsländer im laufenden Betrieb der AEO als problematisch dargestellt, da die Mehrzahl der abgelehnten Asylbewerber nicht mehr freiwillig ausreisen bzw. eine Abschiebung in das Herkunftsland nicht so schnell durchgeführt werden kann, wie dies in der ARE II noch erfolgte.

Gegen die mündlichen Verwaltungsakte hinsichtlich der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG wird wesentlich häufiger als in der ARE II Widerspruch bzw. Klage erhoben.

ARE II: 6 Widersprüche, keine Klagen

AEO:38 Widersprüche, 31 Klagen / Einstwilliger Rechtsschutz

 

Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG

 

Eine Einschränkung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ist nur bei bestimmten Sachverhalten möglich, welche in § 1a AsylbLG bestimmt werden. Das Bundessozialgericht hat die Anwendbarkeit des § 1a AsylbLG in seinem Urteil vom 12.05.2017 bestätigt.

 

Bei folgenden Sachverhalten ist eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG möglich:

 

  •                  Abs. 1 - Leistungsgewährung als prägendes Motiv der Einreise, z. B. bei Einreise                             aus einen sicheren Drittstaat
  •                  Abs. 2 - vollziehbare Ausreisepflicht und Ablauf der Ausreisefrist aus vom                             Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen
  •                  Abs. 3 - aufenthaltsbeendende Maßnahmen können aus vom Leistungsberechtigten                             selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden
  • Abs. 4 - einer Umsiedlung/Verteilung an einen anderen Mitgliedsstaat der EU aufgrund dessen Zuständigkeit wurde durch diesen zugestimmt, z. B. bei               einem Relocation – Fall oder es wurde bereits internationaler Schutz oder ein Aufenthaltsrecht aus einem anderem Grund durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat oder einem teilnehmenden Drittstaat gewährt
  •                  Abs. 5 - Asylbewerber kommt seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, z. B. wird die Herausgabe des Passes oder von Urkunden verweigert

 

Auf Grund der Tatsache, dass gegen unsere mündlichen Anspruchseinschränkungen immer häufiger Widerspruch (ca. 20 Widersprüche in 2017) erhoben wurde, hat das Amt für soziale Angelegenheiten das bisherige Verfahren seit dem 16.01.2018 umgestellt:

 

Verfahrensweise bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG

 

  • Mitteilung nach § 90 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) der zuständigen Ausländerbehörde (ZAB Oberfranken).
  • Anforderung der Unterlagen beim BAMF (Bescheid und Niederschrift über die erfolgte Anhörung im Asylverfahren).
  • Prüfung der vorliegenden Unterlagen im Einzelfall, ob ein Sachverhalt nach § 1a AsylbLG vorliegt und eine Anspruchseinschränkung vollzogen werden kann.
  •                  Im Falle einer grundsätzlichen Kürzungsentscheidung wird ein schriftliches Anhörungsschreiben an den betroffenen Leistungsberechtigten versandt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
  • Nach Rücklauf der Stellungnahme wird die endgültige Entscheidung getroffen und ggf. eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG mittels eines schriftlichen Bescheides festgestellt.

 

Zu den Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgericht Schweinfurt:

 

In beiden Entscheidungen des BayLSG Schweinfurt wurden die Beschlüsse des Sozialgerichts Bayreuth dahingehend abgeändert, als die Stadt Bamberg im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber bis zum 30.06.2018, Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren.

 

Das BayLSG Schweinfurt hat zur wesentlichen Begründung angeführt, dass von Seiten des Amtes für soziale Angelegenheiten bei der verfügten Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG die Befristung der Anspruchseinschränkung auf sechs Monate gemäß § 14 Abs. 1 AsylbLG nicht beachtet wurde und somit ein nicht heilbarer Verfahrensfehler vorliegt.

 

In seiner Pressemitteilung vom 27.03.2018 (Anlage 1) stellt das BayLSG Schweinfurt klar, dass seine Entscheidungen nicht darauf gestützt wurden, dass in beiden Fällen die Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG mittels mündlichem Verwaltungsakt festgestellt wurden, da es im AsylbLG keine Vorgabe für eine zwingende schriftliche Entscheidung gibt.

Eine materiell-rechtliche Prüfung der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG, also eine Prüfung, ob die Vorschrift richtig angewandt wurde, wurde durch das BayLSG Schweinfurt nicht vorgenommen.

 

Das Amt für soziale Angelegenheiten wird aufgrund der Entscheidung des BayLSG Schweinfurt zukünftig bei der Feststellung der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG die Befristung auf sechs Monate beachten und dies so auch verbescheiden.

 

Den aktuell vorliegenden Widersprüchen hinsichtlich der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG wird gemäß der Begründung des BayLSG Schweinfurt abgeholfen und die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG werden nachträglich an die Leistungsberechtigen ausgezahlt.

 

Alle anderen bisher verfügten Anspruchseinschränkungen nach § 1a werden gemäß § 44 SGB X überprüft und, soweit rechtlich noch möglich, den Leistungsberechtigten die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG nachträglich gewährt.

 

2.    Ein Vertreter der Regierung von Oberfranken wird einen Sachstandsbericht über die aktuelle Situation und Entwicklung in der Aufnahmeeinrichtung Oberfranken (AEO) geben.

 

 

 

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

Der Familien- und Integrationssenat nimmt von den Berichten Kenntnis.

 

Reduzieren

 

 

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

X

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...