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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/1623-62

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Kurzbeschreibung:

Es soll auf einer brachliegenden Erwerbsgartenbaufläche im Bamberger Osten zeitlich befristet ein Parkplatz für Fahrzeuge des angrenzenden Betriebes entstehen. Der Parkplatz soll 60 Stellplätze umfassen und den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden. Der Parkplatz hat eine Fläche von ca. 1.600 m². Mittelfristig soll eine umfassende Einbeziehung dieser Fläche in die Betriebsabläufe des Autohauses über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan angestrebt werden. Übergangsweise wird die Parkplatznutzung angestrebt.

Größe des Bauvorhabens:

Breite:51 m - 45 m Länge:33 m0

        bereits ausgeführt:   ja    nein

Antragseingang: 14.03.2018

        vollständig:

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

§30 BauGB

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans.

Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes/ Baulinienplan - Nr.: 307 G

     rechtsverbindlich seit: 27.03.1998

Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): Flächen für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau) im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB.

 

                vorgesehene Abweichung:

                Das Vorhaben sieht eine gewerbliche Nutzung (Mitarbeiterparkplatz) auf den Grünflächen für

                den  Erwerbsgartenbau vor.

 

 

 

               Begründung:

 

Angrenzend an das festgesetzte Gewerbegebiet wurden zur Sicherung des aktiven Erwerbsgartenbaus Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Dieser Bereich wird durch die vorhandenen und intakten gärtnerischen Nutzungen und großflächige Gewächshäuser geprägt und dominiert.

 

Eine Befreiung von einer gärtnerischen Nutzung hin zu einer rein gewerblichen Nutzung kann auf der Basis des bestehenden Planungsrechts nicht befürwortet werden, da die Grundzüge der Planung erheblich berührt werden.

 

Im Übrigen wird der planerische Wille in Bezug auf die nachhaltigen Entwicklungspotentiale dieser Fläche auch durch die Darstellungen im Flächennutzungsplan und seinen Teilplänen zum Ausdruck gebracht. Im Teilplan Art der Nutzung sind Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.

 

Städtebaulich ist die Eignung der Fläche für eine Nutzungsänderung im Zuge des angestrebten Bebauungsplanverfahren zu prüfen.

 

Die Planung sieht jetzt eine temporäre Stellplatzfläche vor. Gebäude sind nicht antragsgegenständlich. Durch die Stellplatzanlage mit Zu- und Abfahrt entsteht allerdings ein nicht unerheblicher Eingriff in die bislang unberührten Freiflächen. Wie bereits angemerkt, werden durch das Vorhaben die grünordnerischen und naturschutzfachlichen Belange des Bebauungsplanes stark beschnitten. In diesem Zusammenhang sind im Besonderen die fachlichen Auflagen der unteren Naturschutzbehörde ausschlaggebend und zu berücksichtigen. Es ist u.a. abzuklären, ob es geeignete Kompensations- bzw. Ausgleichsmaßnahmen gibt, die den geplanten Eingriff grundsätzlich ermöglichen.

 

Ist dies überhaupt der Fall, so sind aus Sicht des Planungsamtes die Flächen zumindest aus versickerungsfähigem Material herzustellen. Ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan ist ebenfalls erforderlich.

 

Das Vorhaben ist in Abstimmung mit dem Fachbereich Baurecht über eine geeignete Absicherung,  z.B. städtebaulicher Vertrag, zeitlich zu befristen und entsprechend zu beauflagen. Insbesondere muss auch ein Rückbau gesichert werden.

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

Nachbarzustimmung: ja: nein: 5959/2, 5960 nicht erforderlich

 

Kinderspielplatz:

nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen

 

Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen


Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

 

Besonderheiten:

Naturschutz:

Das Vorhaben auf dem Grundstück 5960/2 führt zu erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft. Eine gärtnerisch genutzte Brachfläche soll weitgehend geschottert werden. Das Grundstück ist im rechtskräftigen Bebauungsplan 307 G als Fläche für die Landwirtschaft/Erwerbsgartenbau festgesetzt. Daher ist die Kompensation für einen Eingriff wie geplant im Bebauungsplan nicht geregelt. Die Erheblichkeit des Eingriffes ist unabhängig von seiner Befristung.

Einer befristeten (!) Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird daher nur unter folgenden naturschutzfachlichen Auflagen zugestimmt:

1.) Der Erdwall/die Böschungen um die Stellplatzanlage ist/sind aus dem anstehendem sandigen Material aufzubauen und als Magerrasen zu entwickeln.

2.) Auf den Erdwall/den Böschungen ist Regionalsaatgut einzusäen (Regiomischung Magerrasen sauer, HK 12, Fränkisches Hügelland und angrenzend nach RegioZert, 5g/m²)

3.) Die Stellplätze sind mit einem begrünbaren Schotter-Sand-Gemisch zu unterbauen und mit geeignetem Rasen einzusäen (vgl. P&R-Platz Stadtwerke/Kronacher Straße).

4.) Vorhandene Hecken und sonstige Gehölze sind möglichst zu erhalten.

 

Aufgrund des provisorischen Charakters der Stellplatzanlage kann auf das Pflanzgebot 3.4 gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes verzichtet werden.

Die Auflagen sind maßstabsgenau in einen Freiflächengestaltungsplan zu übernehmen und dem Umweltamt/Untere Naturschutzbehörde zur abschließenden Stellungnahme vorzulegen.

 

Wasserrecht:

Es ist eine unbefestigte geschotterte Parkfläche geplant, eine gezielte Entwässerung der Fläche wird nicht vorgenommen. Da das anfallende Niederschlagswasser unmittelbar versickert wird, ist insbesondere darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe (bspw. Betriebsstoffe von Fahrzeuge) in den Boden gelangen können, entsprechend regelmäßige Kontrollen vom Betreiber der Parkfläche sind vorzunehmen.

 

EBB:

Das Grundstück liegt in zweiter Reihe zur öffentlichen Straße. Es gibt keinen direkten Zugang zur öffentlichen Kanalisation. Erschließung über Fl.Nr. 5967/6 (Betriebsgelände).

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Werksenat stimmt dem Bauvorhaben unter den Maßgaben

 

-          der fachlichen Freigabe eines noch vorzulegenden Freiflächengestaltungsplanes

-          der Befristung bis zum 31.12.2019

-          des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages

 

zu.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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