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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/1766-62

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

  1. Anlass:

 

Anfang 2016 begann die Bundespolizei die ehem. Kasernenanlagen im Osten Bambergs zu nutzen. Am 01.09.2016 wurde der Ausbildungsbetrieb in kleinerem Umfang aufgenommen und wird im September 2018 die Vollauslastung erreichen.

 

Das Staatl. Bauamt Bamberg hat für die zweite Phase des Aufbaus des 6. Aus- und Fortbildungszentrums (BPOLAFZ) bereits in 2017 ein 2. Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, welches im Bau- und Werksenat am 05.04.2017 behandelt wurde (Sitzungsvorlage – VO/2017/0829-62). Mit Schreiben vom 14.05.2018 hat das Staatl. Bauamt Bamberg ein 3. Vorverfahren zum Kenntnisgabeverfahren nach Art. 73 Abs. 4 BayBO eingeleitet. Es handelt sich hier um ein Vorhaben für die Bundespolizei, das der Regierung zur Kenntnis zu bringen ist.

 

Anlass des 3. Verfahrens ist, dass zusätzliche Gebäude und Flächen für die Bundespolizei genutzt werden sollen. Für die Deckung des entstandenen Bedarfs finden an diesen Gebäuden Instandhaltungsarbeiten statt. Eine Errichtung von Neubauten ist nicht vorgesehen.

 

Wesentliche Änderungen (Nutzungen und Umbau) betreffen folgende Gebäude bzw. Flächen:

 

Frühere Nutzung

Zukünftige Nutzung

Gebäude 7055

Haubitzensimulator

Raumschießanlage

Gebäude 7019

Fahrzeughalle

Raumschießanlage

Gebäude 7061

Fahrzeughalle

Werkstatt

Gebäude 7690

Bowlingcenter

Polizeiliches Einsatztraining

Freifläche vor 7690

Grünanlage

Polizeiliches Einsatztraining Bahnwaggon

Gebäude 7040

Kapelle/Veranstaltungen

Büro und Versammlungsraum

Gebäude 7011

Polizei- und Feuerwehrstation

Bekleidungsstützpunkt und Büro

 

Widerspricht die Gemeinde dem Vorhaben im Vorverfahren nicht und stimmen die Nachbarn dem Bauvorhaben zu, dann entfällt das Kenntnisgabeverfahren an die Regierung nach Art. 73 Abs. 4 BayBO i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Satz 3 BayBO. Eine Nachbarbeteiligung findet nach Mitteilung des Staatl. Bauamtes Bamberg nicht statt. Gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 2 BayBO wirkt im übrigen die Stadt Bamberg als Bauaufsichtsbehörde am Kenntnisgabeverfahren nicht weiter mit.

 

  1. Inhalt:

 

Das Staatl. Bauamt beschreibt das Vorhaben wie folgt und gibt dabei auch nicht planungsrechtlich relevante Punkte zur Kenntnis:

 

a)      Zufahrten

Zum 01. September 2018 wird die vorgesehene Maximalauslastung (ca. 2250 Anwärter) erreicht.

Die Analysen der Ausbildungs- und Arbeitszeiten haben ergeben, dass der bemessungsrelevante Verkehr jeweils zum Dienstbeginn und –schluss (Mo. bis Fr.) auftritt. Aufgrund des hohen Anteils von Wochenendpendlern ist letztlich jeweils der Freitag (bzw. letzter Arbeitstag vor Feiertagen) im Zeitraum von 14.00 bis 16.00 Uhr (bzw. 16.00 bis 18.00 Uhr) maßgebend. 

Unter diesen Aspekten wurden die verschiedenen Möglichkeiten analysiert und werden wie folgt betrieben:

  1. Zufahrt Zollnerstraße „Hauptwache“ (s.a. Detail: Zugangsbereich Zollnerstrasse):

Die bestehende Hauptwache wurde von der Bundespolizei bereits aktiviert und bietet 2 Zufahrtsstreifen und einen Ausfahrtsstreifen. Aufgrund der verkehrlichen Situation (Rückstaubereiche, sichere Ausfahrt) wird sie als Hauptzufahrt genutzt.

  1. Zufahrt Zollnerstraße „Sportzentrum“ (s.a. Detail Sportzentrum):

Die Zufahrt westlich der Sporthalle „FFF“ wird derzeit bereits als Baustellenzu- und Abfahrt genutzt. Sie böte viele Staubereiche, allerdings ist die Ausfahrt (Linksabbiegen ohne LSA o.ä.) nicht sehr leistungsfähig, außerdem erscheint der Rückstaubereich am Berliner Ring zu gering.

  1. Zufahrt über Autobahnanschluss:

Diese Zufahrt wird derzeit langfristig sowohl aus städtebaulicher Sicht als auch aus verkehrstechnischen Gründen als beste Zu- und Ausfahrtsmöglichkeit bewertet.

Die Nutzung als Ausfahrtsmöglichkeit, um Verkehrsspitzen zum maßgebenden Zeitpunkt (Dienstende) abzudämpfen, wurde zum Mai 2018 geschaffen. Somit können bis zum Zeitpunkt der Maximalauslastung der Liegenschaft Erfahrungen und Erkenntnisse für die dauerhafte Steuerung des Verkehrs gesammelt werden. Eine Prüfung durch zusätzliche Betrachtungen zur Erweiterung der Nutzungszeiten wird geprüft und nach den Erfahrungen aus dem Betrieb vorbehalten.

 

b)      Nutzungen des ehem. Motorpools im Nordosten der Liegenschaft

Mehrere Teilflächen, die vormals zur Abstellung militärischer Fahrzeuge dienten, werden zur Einweisung und Fahrausbildung der Anwärter mit Dienstfahrzeugen der Bundespolizei genutzt.

 

c)      Auf einer anderen Fläche werden momentan von der Landespolizei sichergestellte Kraftfahrzeuge vorübergehend abgestellt.

 

d)      Wiederinbetriebnahme von Gebäude 7079

Zur Deckung des Bedarfs an Arbeitsplätzen wird die Wiederinbetriebnahme von Gebäude 7079 als Verwaltungsbau vorgesehen. Die Form und Kubatur des Gebäudes wird hierzu nicht verändert.

 

e)      Gebäude 7019, Raumschießanlage 2

Bei Maximalauslastung der Liegenschaft wird ein drittes Modul mit 4 Schießbahnen in einer zusätzlichen Raumschießanlage benötigt. Diese Anlage wird in einer bestehenden Halle realisiert, wobei sich weder die Kubatur noch die Form der Halle ändert. Diese Anlage beinhaltet auch keine Lagerung von Waffen oder Munition, der Betrieb findet nur überwacht statt und die Emissionen sind sowohl im Inneren wie nach außen stark reglementiert, so dass keine Sicherheitsaspekte berührt wären und keine Wahrnehmung des Betriebs in der Umgebung gegeben ist.

 

f)       Ausgleich- und Ersatzmaßnahme für DB-Übungswaggon

Für die notwendige Versiegelung im Zuge des Gleisbaus zur Errichtung eines Übungsbereich mit DB-Waggons direkt neben Gebäude 7690 werden in unmittelbarer Nachbarschaft Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Form einer Entsiegelung und Anlage eines Sandmagerrasens getroffen. Des Weiteren werden weitere Minderungsmaßnahmen getroffen. Genauere Informationen können dem Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan und den dazugehörigen Maßnahmenblättern entnommen werden. 

 

g)      Fahnenmasten gegenüber Gebäude 7000

Auf der Freifläche entlang der Zollnerstraße vor Gebäude 7000 (Grundstückseigentümer BImA) werden drei Fahnenmasten errichtet. Dieser Punkt ist als nachrichtlicher Hinweis zu sehen. 

 

h)      Wiederinbetriebnahme von Gebäude 7006

Zur Deckung des Bedarfs an Arbeitsplätzen wird die Wiederinbetriebnahme von Gebäude 7006 als Verwaltungsbau vorgesehen. Die Form und Kubatur des Gebäudes wird hierzu nicht verändert.

 

i)            Packstation

Die Liegenschaft soll eine zentrale Stelle zur Abholung der privaten Paketpost in Form einer sog. „Packstation“ erhalten, hierfür ist der ehemalige Blumenladen – Gebäude 7331 – in Nähe des Gebäudes 7011 vorgesehen. Dieser Punkt ist ebenfalls als nachrichtlicher Hinweis zu sehen.

 

j)            E-Ladestation

Für einen schadstoffarmen Verkehr auf der Liegenschaft wird für internes Fahren der Poststelle der Betrieb mit elektrisch-betriebenen Fahrzeugen durchgeführt. Hierzu wird vor dem Gebäude 7040 eine E-Ladestation gebaut. Dieser Punkt ist auch als nachrichtlicher Hinweis zu sehen.

3.Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

Außenbereich (§ 35 BauGB)

 

Darstellungen im Flächennutzungsplan, Teilplan Art der Nutzung:

Darstellung einer Baufläche als Sonderbaufläche mit dem Nutzungsschwerpunkt SO Bund = militärische Fläche. Als Hinweis zu Umweltschutzbelangen sind Teilflächen als Bereich mit Nutzungsbeschränkungen oder erforderliche Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen dargestellt.

 

Teilplan Landschaft:

Dargestellt ist ein Siedlungsbereich mit der Gebietsformulierung eines Sondergebietes für Zwecke des Bundes (militärische Fläche).

 

Das Vorhaben ist als aufgegebene, vormals militärisch genutzte Fläche klar von den zusammenhängend bebauten Ortsteilen abgegrenzt und ist somit dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen.

 

Mit der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung verlieren alle für militärische Zwecke errichteten baulichen Anlagen gleichzeitig ihren Bestandsschutz.

 

Das Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben einzustufen. Öffentliche Belange sind beeinträchtigt, da es nicht den unmittelbaren Darstellungen des Flächennutzungsplanes entspricht.

 

Das Vorhaben stellt eine Maßnahme des Bundes in Form einer Nachfolgenutzung für die Bundespolizei dar. In der planungsrechtlichen Gesamtbetrachtung sind hier die Maßgaben des § 37 BauGB für bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder heranzuziehen.

 

Sanierungsgebiet: Es laufen vorbereitende Untersuchungen für ein Sanierungsgebiet Warner Barracks.


4.Stellungnahme Konversionsamt

 

1)Von den Nutzungen der Gebäude 7055 (Raumschießanlage) und 7690 (polizeiliches Einsatztraining) dürfen keine (immissionsrechtlich relevanten) Beeinträchtigungen der benachbarten Wohngebiete der sog. NATO-Siedlung bzw. Gartenstadt ausgehen.

 

2)Die Stadt Bamberg legt angesichts einer langfristig angelegten und mit entsprechenden Beschlüssen hinterlegten städtebaulichen Entwicklungsplanung Wert darauf, dass zumindest im Zustand des Dauerbetriebes des BPOLAFZ („Dauerkonzept für den Regelbetrieb“) die zivile Durchgängigkeit der Zollnerstraße und eine zivile Nachnutzung der Areale nördlich der Zollnerstraße wiederhergestellt bzw. möglich sein wird.

 

 

5.Stellungnahme Umweltamt:

 

Wasserrecht
Den Vorhaben stehen keine wasserrechtlichen Belange entgegen. Sie liegen außerhalb von wasserrechtlich relevanten Schutzgebieten.

Daneben weist das Umweltamt auf bestehende gesetzliche Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und der dazu erlassenen Verordnungen hin.

 

Immissionsschutz
Das Umweltamt weist diesbezüglich auf die Einhaltung der Vorgaben der AVV Baulärm (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen) und der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) hin.

Naturschutz
Mit den angezeigten Vorhaben besteht Einverständnis.  Die Übungsanlage Bahnsteig und Zug wurde in einem eigenen Verfahren behandelt. Die Fertigstellung der Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft durch die Übungsanlage ist dem Umweltamt anzuzeigen.

Abfallrecht/Abfallwirtschaft

Das Umweltamt weist diesbezüglich ebenfalls auf die gesetzlichen Vorgaben (insbesondere die Gewerbeabfallverordnung, GewAbfV) hin.

Die entsprechenden ausführlichen Hinweise des Umweltamtes werden dem Staatl. Bauamt zur Kenntnis gegeben.             

6.Denkmalpflegerische Beurteilung – BayDSchG:

 

Stadtdenkmal: ja nein

Einzeldenkmal: ja nein

Zustimmung der örtl. Denkmalpflege: ja nein nicht erforderlich

BLfD: ja nein nicht erforderlich

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

Der Konversionssenat erhebt gegen den Entfall des Kenntnisgabeverfahrens nach Art. 73 Abs. 4 der Bayerische Bauordnung keine Einwände.

Dem Staatl. Bauamt Bamberg werden jedoch die Inhalte der Stellungnahmen des Konversionsamtes und des Umweltamtes zur Kenntnis gegeben.


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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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Anlagen

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