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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/1882-62

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Beratungsfolge

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  1.   Sitzungsvortrag:

 

Kurzbeschreibung:

 

Die bestehende Kinderkrippe Zwergenträume Philippus soll erdgeschossig  um 2 Gruppenräume, Küche und erforderliche Sozialräume erweitert werden.

Größe des Bauvorhabens:

Fläche der Erweiterung: 246 m²

        bereits ausgeführt:   ja    nein

Antragseingang: 31.07.2018

        vollständig:

Planungsrechtliche Beurteilung – BauGB

Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes/ Baulinienplan - Nr.: 62 F

rechtsverbindlich seit: 20.12.1984

Art der baulichen Nutzung (§1 Abs.2 BauNVO): allgemeines Wohngebiet

 

 

vorgesehene Abweichung:

 

-                 Überschreitung der südöstlichen Baugrenze durch einen eingeschossigen Erweiterungsbau der bestehenden Kinderkrippe

-                    Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ)

-                 Überbauung eines festgesetzten Geh, - Fahrt- u. Leitungsrechtes zugunsten der öffentlichen Versorgungsträger

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

Das Vorhaben stellt eine Überschreitung dar, die aus planungsrechtlicher Sicht nicht mehr als geringfügig eingestuft werden kann. Aus städtebaulicher Sicht und mit Blick auf den steigenden Entwicklungsbedarf bei Kinderkrippenplätzen, kann das Vorhaben abweichend zu den Festsetzungen ausnahmsweise befürwortet werden. Dem Vorhaben ist zugute zu halten, dass:

- der Erweiterungsbau nur eingeschossig ist und eine nur zurückhaltende Wirkung auf das Gebiet ausübt,

- dieser sich harmonisch in das Bestandsgefüge integriert,

-die Nutzung im Einklang mit den Festsetzungen steht,

- der Nachbarschutz gewahrt bleibt,

-und eine Präzedenzfallwirkung nicht zu erwarten ist.

 

Der Bebauungsplan sieht vor, dass im Einzelfall Ausnahmen von der Grundflächenzahl (GRZ) zugelassen werden, wenn die Geschossflächenzahl zu 1,0 nicht überschritten wird, was der Fall ist, und der städtebauliche Gesamteindruck unbedenklich ist. Die geplante GRZ beträgt 0,42, die festgesetzte 0,4. Die geringe Überschreitung kann aus den beschriebenen städtebaulichen Gründen befürwortet werden.

 

Durch den geplanten Neubau wird eine wichtige öffentliche Kanaltrasse überbaut.

Seitens des Entsorgungs- und Baubetriebes wird der Überbauung der beiden Kontrollschächte sowie der öffentlichen Kanalisation in diesem Bereich mit der Maßgabe zugestimmt, dass die jederzeitige Zugänglichkeit der Kontrollschächte für eine spätere Sanierung über die geplante Bodenplatte der Kinderkrippe vertraglich geregelt und rechtlich gesichert wird (Grunddienstbarkeit). 

 

 

Bauordnungsrechtliche Beurteilung – BayBO:

 

Nachbarzustimmung: ja:    nein:                        nicht erforderlich

 

 

Kfz – Stellplätze:

erforderlich:2anrechenbar: 2    nachzuweisen: -

Nachweis auf Baugrundstück: 2

 

Fahrradabstellplätze:

erforderlich: 8anrechenbar: 5        nachzuweisen: 3

Nachweis auf Baugrundstück: 8

 

 

Kinderspielplatz:

nachgewiesen nicht erforderlich abzulösen

 

Barrierefreiheit: nicht erforderlich nachgewiesen


Bußgeldverfahren wurde eingeleitet               ja       nein

 

 

Besonderheiten:

Es ist ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan zu erstellen.

Um einen angemessenen Freispielbereich zu erhalten, wird aus dem Hauptgrundstück des Klinikums eine Teilfläche herausgelöst und dem antragsgegenständlichem Vorhaben zugeordnet (Anlage 5). In diesem Zusammenhang muss der Bauherr sicherstellen, dass die Feuerwehrumfahrung des Klinikums funktionsfähig erhalten bleibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Bau- und Werksenat stimmt den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der baurechtlichen Genehmigung zu.
  2. Die Baugenehmigung kann ausgefertigt werden, wenn die Grunddienstbarkeit zur Sicherung der jederzeitigen Zugänglichkeit der Kontrollschächte notariell beurkundet ist.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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