"Vorlesen" ist eine Funktion von Drittanbietern.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/1890-R1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

I.Sitzungsvortrag:

 

1. Aktuelle Entwicklung:

 

a) Sitzung des Feriensenates am 23.08.2018:

 

Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Für den Hauptsmoorwald“ wurde in der Sitzung des Feriensenates am 23.08.2018 festgestellt. Damit muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid stattfinden.

 

b) Gespräch „Landespolizei“ am 03.09.2018:

 

In einem Gespräch der Verwaltung am 03.09.2018 mit Vertretern des Polizeipräsidiums Oberfranken, der Immobilien Freistaat Bayern (ImBy) sowie des Staatlichen Bauamtes Bamberg wurde festgelegt, dass der bislang für die Landespolizei vorgesehene Standort im Bereich Armeestraße, der auch Eingang in den Bebauungsplanentwurf Nr. 429 gefunden hat, definitiv nicht weiter verfolgt wird. Die Polizei will stattdessen den von der Stadt Bamberg angebotenen Alternativstandort im Bereich „Am Tännig“ verwirklichen. Neben der Polizeiinspektion Bamberg-Land, soll die Verkehrspolizeiinspektion sowie ein PE-Trainingszentrum auf einer Fläche von rund einem Hektar untergebracht werden.

 

c) Gespräch mit Vertretern der Bürgerinitiative am 04.09.2018:

 

Das Ergebnis des Gespräches der Verwaltung mit den Vertretern der Landespolizei vom 03.09.2018 wurde den Vertretern der Bürgerinitiative in einem Gespräch am 04.09.2018 mitgeteilt. Die Bürgerinitiative war bereits zuvor direkt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern schriftlich informiert worden, dass „alle Überlegungen, das von ihnen angesprochene Grundstück im Hauptsmoorwald für die Polizei zu verwenden, aufgegeben wurden“.

 

In dem Gespräch am 04.09.2018 verständigten sich die Vertreter der Bürgerinitiative und der Stadt Bamberg insbesondere darauf, den Termin für die Durchführung des Bürgerentscheides auf Sonntag, den 18.11.2018, festzulegen. Auf ausdrückliche Nachfrage des Oberbürgermeisters wurde erklärt, dass zum derzeitigen Zeitpunkt keine Kompromissbereitschaft bestehe.

 

d)Sitzung des Ältestenrates am 12.09.2018:

 

Herr Oberbürgermeister informierte die Mitglieder des Ältestenrates in einer Sitzung am 12.09.2018 über das Ergebnis des Gespräches mit der Landespolizei am 03.09.2018 sowie mit den Vertretern der Bürgerinitiative am 04.09.2018. In der Sitzung wurde diskutiert, dass dem Bürgerbegehren ein Ratsbegehren als Konkurrenzvorlage gegenüber gestellt werden soll. Dieses solle aus der Mitte des Stadtrates entwickelt und in der Sitzung des Stadtrates am 26.09.2018 beraten werden. Die Fraktionsvertreter wollten sich bezüglich der Formulierung einer möglichen Fragestellung miteinander ins Benehmen setzen und entsprechende Vorlagen entwickeln. Vereinbart wurde, dass für die Stadtratssitzung am 26.09.2018 eine Tischvorlage erfolgen soll.

 

 

2. Zulässigkeit eines Ratsbegehrens:

 

Gemäß Art. 18a Abs. 2 GO kann der Stadtrat beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet. Dies wird allgemein als „Ratsbegehren“ bezeichnet. Ein Ratsbegehren wird durch einfachen Stadtratsbeschluss gefasst. Erforderlich ist die Ausarbeitung einer entsprechenden Fragestellung, welche den Bürgerinnen und Bürgern, im vorliegenden Fall als „Konkurrenzvorlage“ zu einem Bürgerbegehren, als Abstimmungsalternative vorgelegt wird. Für die Formulierung der Fragestellung gelten die von der Rechtsprechung für die Fragestellung eines Bürgerbegehrens entwickelten Grundsätze entsprechend.

 

Wird ein Ratsbegehren beschlossen, stehen am 18.11.2018 zwei Bürgerentscheide zur Abstimmung.

 

 

3. Vorschlag aus der Mitte des Stadtrates:

 

Ein durch die Vertreter der CSU-, SPD-, BA- und der BBB-Stadtratsfraktion gemeinsam mit Frau Stadträtin Reinfelder und Herrn Stadtrat Pöhner mit Schreiben vom 24.09.2018 eingebrachter Antrag mit einer formulierten Fragestellung des Ratsbegehrens liegt dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 bei.

 

Weiterhin liegt eine Begründung des Ratsbegehrens als Anlage 2 bei.

 

 

4. Leitlinienbeschlüsse:

 

Für die inhaltliche Auseinandersetzung in einem laufenden Bebauungsplanverfahren ist zu beachten, dass durch einen Bürgerentscheid im Kontext einer Bebauungsplanung keine, nur im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu bewältigenden, Abwägungsbelange vorweg genommen werden dürfen. Der Abwägungsprozess muss unbeeinflusst weiterhin möglich sein und dem Bebauungsplanverfahren selbst vorbehalten bleiben.

Der Beschluss von Grundsätzen einer Planung bzw. „Leitlinien“ bleibt aber möglich.

 

In dem Begründungsentwurf (Anlage 2) ist auch vorgesehen, dass

-für die Fortführung - im Sinne einer inhaltlichen Überarbeitung und Fortsetzung des laufenden Bebauungsplanverfahrens - ggf. auch unter Wiederholung von Verfahrensschritten, des aktuellen Bebauungsplanentwurfes Nr. 429,

-für Vorgaben für künftige Grundstücksverkäufe durch die Stadt Bamberg im Bereich der „Muna“ sowie

-für die Etablierung eines künftigen „Grünen Gewerbeparks“,

Leitlinien für das Handeln der Verwaltung gelten sollen.

 

Da diese Leitlinien nicht automatisch Gegenstand des Ratsbegehrens werden, empfiehlt die Verwaltung, dass der Stadtrat hierüber einen entsprechenden Beschluss fasst und damit dokumentiert, dass diese Leitlinien künftig für das Handeln der Stadtverwaltung maßgeblich sein sollen:

 

4.1 Leitlinien für die Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 429:

 

Bei der Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 429 sind durch die Verwaltung folgende „Leitlinien“ zu beachten:

 

a) Verzicht auf einen Standort für die Landespolizei an der Armeestraße:

 

Der bislang für die Vorhaben der Landespolizei (Polizeiinspektion Bamberg-Land, Verkehrspolizeiinspektion, PE-Trainingszentrum) vorgesehene Standort im Bereich der Armeestraße wird nicht weiter verfolgt. Diese Fläche ist aus dem Planentwurf herauszunehmen. Die Planung ist so zu überarbeiten, dass diese Fläche der Öffentlichkeit weiterhin als Wald- und Naherholungsfläche zur Verfügung steht.

 

b) Verzicht auf Gewerbeflächen nördlich der Geisfelder Straße / östlich der Armeestraße:

 

Die Entwicklung von gewerblich nutzbaren Flächen ist auf einen Teil der vormals militärisch genutzten Fläche der ehemaligen „Muna“ zu beschränken. Nördlich der Geisfelder Straße und östlich der Armeestraße werden keine Gewerbeflächen geplant. Für die Realisierung von Vorhaben auf der ehemaligen „Muna“ soll insbesondere auch auf das von der Schutzgemeinschaft Alt-Bamberg vorgelegte Konzept als Orientierungshilfe, zumindest für Teilflächen, zurückgegriffen werden.

 

c) Sinnvoller Ausbau der Armeestraße:

 

Die Planungen sollen auch künftig eine Nutzung der Armeestraße als Verkehrsverbindung vorsehen. Ein Ausbau soll dabei so schonend wie möglich erfolgen. Die Verwaltung wurde daher vom Oberbürgermeister beauftragt, die Eingriffe im Bereich der Armeestraße auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken. Die Straßenbreite ist zu reduzieren. Bauliche Maßnahmen sollen möglichst auf der Westseite der Armeestraße erfolgen.

 

Dabei ist westlich entlang der Armeestraße ein baulich getrennter, Geh- und Radweg vorzusehen. Die Planungen für die Errichtung sog. Flutmulden entlang der Armeestraße, zur erstmaligen Herstellung eines Hochwasserschutzes (HQ 100) sollen fortgesetzt und überprüft werden. Auch Maßnahmen zum Lärmschutz sind vorgesehen, soweit sie rechtlich geboten sind.

 

d) Naturschutzgebiet auf dem ehemaligen Schießplatz:

 

Mit der Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens soll weiterhin die künftige Ausweisung eines neuen - mit rund 14 Hektar dann zweitgrößten - Naturschutzgebietes in Bamberg auf einer Teilfläche des ehemaligen US-Schießplatzes verfolgt werden. Damit sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die künftige Ausweisung eines Naturschutzgebietes durch die Regierung von Oberfranken als zuständige Fachbehörde geschaffen werden.

 

e) Festsetzung von Ausgleichsflächen:

 

Zum Schutz von Flora, Fauna und Waldflächen ist auch in Zukunft das Konzept der Schaffung von Ausgleichs- und Ersatzflächen umzusetzen. Dabei gilt zunächst, dass mögliche Eingriffe in den Bestand von Flora, Fauna und Wald durch Umplanung vermieden werden sollen. Ein Eingriff erfolgt nur, wenn dies zwingend erforderlich ist.

 

Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen im Bebauungsplan selbst festgesetzt werden. Damit ist verbindlich vorgegeben, dass ein Ausgleich auch tatsächlich stattfindet. Für Waldfläche gilt dabei, dass sowohl der forstbetriebswirtschaftliche Eingriff auszugleichen ist, als auch der Eingriff in den Wald als Lebensraum für Flora und Fauna. Auch dies ist in den Festsetzungen zu berücksichtigen.

 

f) Öffnung für Naherholungssuchende:

 

Ein wichtiger Teil der vormals militärisch genutzten, ehemaligen Munitionsanstalt („Muna“) soll weiterhin für Naherholungssuchende geöffnet werden. Aktuell ist das Gelände der ehemaligen „Muna“ eingezäunt und für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Das ehemalige Militärareal ist daher zunächst auf Altlasten- und Kampfmittelverdachtsflächen zu untersuchen und – wo erforderlich – zu sanieren. Die Sanierung soll dabei vorrangig durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als derzeitige Grundstückseigentümerin erfolgen oder im Rahmen der Kaufpreisfindung entsprechend berücksichtigt werden.

 

 

4.2 Leitlinien für den künftigen Verkauf von Grundstücken im Bereich der ehemaligen Munitionsanstalt („MUNA“):

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die derzeit laufenden Kaufverhandlungen mit der BImA mit dem Ziel fortzuführen, die Fläche der ehemaligen Munitionsanstalt („Muna“) mit rund 140 Hektar zu erwerben.

 

Für den künftigen Verkauf von Gewerbegrundstücken an Unternehmen im Bereich der „Muna“ sind durch die Verwaltung folgenden Vorgaben zu beachten:

 

a)Kein Verkauf an Betriebe mit einem hohen Flächenverbrauch und geringer Arbeitsplatzintensität oder keinem bzw. nur geringem Innovationspotenzial.

b)Vorzugsweiser Verkauf an regional bereits ansässige Unternehmen, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sowie Handwerksbetriebe.

c)Vorzugsweiser Verkauf an Unternehmen aus dem Stadtgebiet, deren jetziger Standort kein hinreichendes Entwicklungspotenzial mehr bietet und eine Verlagerung gewünscht wird.

d)Vorzugsweiser Verkauf an junge Unternehmen und Existenzgründer.

e)Vorzugsweiser Verkauf an zukunftsweisende Unternehmen.

f)Vorzugsweiser Verkauf an Unternehmen mit einem hohen Arbeitsplatzpotenzial für alle Qualifizierungsstufen.

g)Vorzugsweiser Verkauf an lokale Unternehmen und Betriebe, die der Stadt ihre „bisherigen Flächen“ als Wohnflächen zur Verfügung stellen.

 

4.3Leitbild „Grüner Gewerbepark“:

 

Der Stadtrat will bei der künftigen Realisierung gewerblicher Nutzung auf einer Teilfläche der vormals militärisch genutzten ehemaligen Munitionsanstalt („Muna“) den Gedanken der Nachhaltigkeit sowohl in ökologischer als auch ökonomischer und sozialer Hinsicht verwirklichen.

 

Die Verwaltung wird daher beauftragt, im weiteren Bebauungsplanverfahren sowie bei der künftigen Auswahl ansiedlungswilliger Unternehmen folgende Kriterien zu beachten:

 

a)Regenerative Energieversorgung mit hohem Anteil an dezentraler Erzeugung,

b)straßenbegleitende Regenwassermulden,

c)Hecken bzw. ökologische Schutzmauern,

d)begrünte Verkehrsleitelemente,

e)fachgerechte Pflege der Gebiete,

f)umweltfreundliche Beleuchtung und Einsatz von LED Leuchten,

g)Gute ÖPNV-Anbindung,

h)Vorhaltung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

i)Fassadenbegrünung und naturnahe Freiflächengestaltung,

j)Dachbegrünung,

k)Versickerungsflächen auf eigenem Grund.

 

 

5. Abstimmungsbenachrichtigung:

 

Für die Bürgerentscheide müssen für die Abstimmung am 18.11.2018 unter anderem ein Muster für die Anträge auf Erteilung der Abstimmungsscheine erstellt werden. Beschließt der Stadtrat ein Ratsbegehren, stehen zwei Bürgerentscheide zur Abstimmung. In diesem Fall ist es üblich und zweckmäßig, dass auf den Abstimmungsbenachrichtigungen sowie auf dem Stimmzettel beim jeweiligen Bürgerentscheid, eine regelmäßig möglichst prägnante und aussagekräftige Kurzbezeichnung angegeben wird. Die Festlegung der Kurzbezeichnungen erfolgt dabei durch den Stadtrat als nach der Gemeindeordnung zuständigem Organ.

 

Vorgeschlagen wird für den Bürgerentscheid aufgrund des Bürgerbegehrens die Kurzbezeichnung Bürgerentscheid „Für den Hauptsmoorwald“ sowie für den Bürgerentscheid aufgrund eines Ratsbegehrens die Kurzbezeichnung „Bambergs Zukunft: Hauptsmoorwald erhalten und „Muna“ gestalten“ zu verwenden.

 

 

6. Stimmzettel und Stichfrage:

 

Der Sitzungsvorlage liegt ein Mustervordruck für einen Stimmzettel im Falle konkurrierender Bürgerentscheide als Anlage 3 bei. Hieran soll sich der Stimmzettel orientieren.

 

Da am 18.11.2018 zwei Bürgerentscheide stattfinden sollen, wenn der Stadtrat ein Ratsbegehren beschließt, muss der Stadtrat eine Stichfrage für den Fall beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Dies ist dann der Fall, wenn beide Bürgerentscheide das Quorum des Art. 18a Abs. 12 Satz 1 GO (im Falle Bambergs 15% aller Stimmberechtigten) erreichen. In diesem Fall gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Die Notwendigkeit einer Stichfrage ist in Art. 18a Abs. 12 Satz 2 GO verbindlich vorgegeben.

 

Entsprechend dem amtlichen Muster in der Anlage 3, ist daher auf dem Stimmzettel im unteren Teil mittig eine entsprechende Stichfrage vorzusehen. Es wird vorgeschlagen, diese wie folgt zu formulieren:

 

„Werden die beim Bürgerentscheid „Bambergs Zukunft: Hauptsmoorwald erhalten und „Muna“ gestalten“ und beim Bürgerentscheid „Für den Hauptsmoorwald“ gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise jeweils mehrheitlich mit Ja beantwortet:

Welche Entscheidung soll dann gelten?

 

„Bambergs Zukunft:        „Für den Hauptsmoorwald“

Hauptsmoorwald erhalten

und „Muna“ gestalten“

Ratsbegehren      Bürgerentscheid

 

Die Abstimmenden haben hier eine Stimme.

 

 

7. Kosten:

 

Für die Durchführung der Bürgerentscheide am 18.11.2018 werden voraussichtlich Kosten in Höhe von 60.000 € anfallen.

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

II. Beschlussvorschlag


II.Beschlussvorschlag:

 

1.Der Stadtrat nimmt vom Sitzungsvortrag Kenntnis.

 

2.Der Stadtrat beschließt die Durchführung eines Ratsbegehrens am 18.11.2018 mit folgender Fragestellung:

 

Sind Sie dafür, dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 429 mit der Zielsetzung überarbeitet und so fortgeführt wird, dass der Hauptsmoorwald – wie bisher – als Naherholungsgebiet erhalten bleibt und darüber hinaus die seit Jahrzehnten abgesperrte Fläche der ehemaligen militärisch genutzten Munitionsanstalt („Muna“) zum einen Teil als neues Naherholungsgebiet und zum anderen Teil als „Grüner Gewerbepark“, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entwickelt werden kann?

 

 

3.Der Stadtrat beschließt für das Ratsbegehren die diesem Sitzungsvortrag als Anlage 2 beiliegende Begründung.

 

 

4.Der Stadtrat beschließt die folgenden Leitlinien zur künftigen Beachtung durch die Verwaltung:

 

a)Leitlinien zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 429:

 

Bei der Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 429 sind durch die Verwaltung folgende „Leitlinien“ zu beachten:

 

aa)Verzicht auf einen Standort für die Landespolizei an der Armeestraße:

 

Der bislang für die Vorhaben der Landespolizei (Polizeiinspektion Bamberg-Land, Verkehrspolizeiinspektion, PE-Trainingszentrum) vorgesehene Standort im Bereich der Armeestraße wird nicht weiter verfolgt. Diese Fläche ist aus dem Planentwurf herauszunehmen. Die Planung ist so zu überarbeiten, dass diese Fläche der Öffentlichkeit – so wie bisher - als Wald- und Naherholungsfläche zur Verfügung steht.

 

bb)Verzicht auf Gewerbeflächen nördlich der Geisfelder Straße / östlich der Armeestraße:

 

Die Entwicklung von gewerblich nutzbaren Flächen ist auf einen Teil der vormals militärisch genutzten Fläche der ehemaligen „Muna“ zu beschränken. Nördlich der Geisfelder Straße und östlich der Armeestraße werden keine Gewerbeflächen mehr geplant. Für die Realisierung von Vorhaben auf der ehemaligen „Muna“ soll insbesondere auch auf das von der Schutzgemeinschaft Alt-Bamberg vorgelegte Konzept als Orientierungshilfe, zumindest für Teilflächen, zurückgegriffen werden.

 

cc)Sinnvoller Ausbau der Armeestraße:

 

Die Planungen sollen auch künftig eine Nutzung der Armeestraße als Verkehrsverbindung vorsehen. Ein Ausbau soll dabei so schonend wie möglich erfolgen. Die Verwaltung wird daher beauftragt, die Eingriffe im Bereich der Armeestraße auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken. Die Straßenbreite ist zu reduzieren. Bauliche Maßnahmen sollen möglichst auf der Westseite der Armeestraße, unter Vermeidung eines Eingriffes in vorhandenen Waldbestand, erfolgen.

 

Dabei ist westlich entlang der Armeestraße ein baulich getrennter, Geh- und Radweg vorzusehen. Die Planungen für die Errichtung sog. Flutmulden sollen entlang der Armeestraße, aus Gründen des Hochwasserschutzes (HQ 100) zum Wohle der Bürgerschaft, fortgesetzt werden. Auch Maßnahmen zum Lärmschutz sind vorzusehen, soweit diese rechtlich geboten sind.

 

dd)Naturschutzgebiet auf dem ehemaligen Schießplatz:

 

Mit der Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens soll weiterhin die künftige Ausweisung eines - mit rund 14 Hektar dann zweitgrößten  -Naturschutzgebietes in Bamberg auf einer Teilfläche des ehemaligen US-Schießplatzes verfolgt werden. Damit sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die künftige Ausweisung eines Naturschutzgebietes durch die Regierung von Oberfranken als zuständige Fachbehörde geschaffen werden.

 

ee)Festsetzung von Ausgleichsflächen:

 

Zum Schutz von Flora, Fauna und Waldflächen ist weiterhin das Konzept der Schaffung von Ausgleichs- und Ersatzflächen umzusetzen. Dabei gilt zunächst, dass mögliche Eingriffe in den Bestand von Flora, Fauna und Wald durch Umplanung vermieden werden sollen. Ein Eingriff erfolgt nur, wenn dies zwingend erforderlich ist.

 

Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen im Bebauungsplan selbst festgesetzt werden. Damit ist verbindlich vorgegeben, dass ein Ausgleich auch tatsächlich stattfindet. Für Waldfläche gilt dabei, dass sowohl der forstbetriebswirtschaftliche Eingriff auszugleichen ist, als auch der Eingriff in den Wald als Lebensraum für Flora und Fauna. Auch dies ist in den Festsetzungen zu berücksichtigen.

 

ff)Öffnung für Naherholungssuchende:

 

Ein Teil der vormals militärisch genutzte, ehemalige Munitionsanstalt („Muna“) soll für Naherholungssuchende geöffnet werden. Aktuell ist das Gelände der ehemaligen „Muna“ eingezäunt und für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Das ehemalige Militärareal ist daher zunächst auf Altlasten- und Kampfmittelverdachtsflächen zu untersuchen und – wo erforderlich – zu sanieren. Die Sanierung soll dabei vorrangig durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als derzeitige Grundstückseigentümerin erfolgen oder im Rahmen der Kaufpreisfindung entsprechend berücksichtigt werden.

 

 

b)Leitlinien für den künftigen Verkauf von Grundstücken im Bereich der ehemaligen Munitionsanstalt („MUNA“):

 

Die Verwaltung wird beauftragt die derzeit laufenden Kaufverhandlungen mit der BImA mit dem Ziel fortzuführen, die Fläche der ehemaligen Munitionsanstalt („Muna“) mit rund 140 Hektar zu erwerben. Für den künftigen Verkauf von Gewerbegrundstücken an Unternehmen sind durch die Verwaltung folgenden Vorgaben zu beachten:

 

aa)Kein Verkauf an Betriebe mit einem hohen Flächenverbrauch und geringer Arbeitsplatzintensität oder keinem bzw. nur geringem Innovationspotenzial.

bb)Vorzugsweiser Verkauf an regional bereits ansässige Unternehmen, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sowie Handwerksbetriebe.

cc)Vorzugsweiser Verkauf an Unternehmen aus dem Stadtgebiet, deren jetziger Standort kein hinreichendes Entwicklungspotenzial mehr bietet und eine Verlagerung gewünscht wird.

dd)Vorzugsweiser Verkauf an junge Unternehmen und Existenzgründer.

ee)Vorzugsweiser Verkauf an zukunftsweisende Unternehmen.

ff)Vorzugsweiser Verkauf an Unternehmen mit einem hohen Arbeitsplatzpotenzial für alle Qualifizierungsstufen.

gg)Vorzugsweiser Verkauf an lokale Unternehmen und Betriebe, die der Stadt ihre „bisherigen Flächen“ als Wohnflächen zur Verfügung stellen.

 

c)Leitlinien für die Entwicklung eines „Grünen Gewerbeparks“:

 

Der Stadtrat beschließt ein Leitbild „Grüner Gewerbepark“ sowohl für die Planung als auch für den künftigen Verkauf von Grundstücke an Unternehmen mit folgenden Kriterien:

 

aa)Regenerative Energieerzeugung mit hohem Anteil an dezentraler Erzeugung,

bb)straßenbegleitende Regenwassermulden,

cc)Hecken bzw. ökologische Schutzmauern,

dd)begrünte Verkehrsleitelemente,

ee)fachgerechte Pflege der Gebiete,

ff)umweltfreundliche Beleuchtung und Einsatz von LED Leuchten,

gg)Gute ÖPNV-Anbindung,

hh)Vorhaltung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge,

ii)Fassadenbegrünung und naturnahe Freiflächengestaltung,

jj)Dachbegrünung,

hh)Versickerungsflächen auf eigenem Grund.

 

 

5.Der Stadtrat beschließt die Verwendung folgender Kurzbezeichnungen für den Bürgerentscheid aufgrund des Ratsbegehrens und den Bürgerentscheid aufgrund des Bürgerbegehrens:

 

Für den Bürgerentscheid aufgrund des Bürgerbegehrens die Kurzbezeichnung

„Für den Hauptsmoorwald“   und

 

für den Bürgerentscheid aufgrund des Ratsbegehrens die Kurzbezeichnung „Bambergs Zukunft: Hauptsmoorwald erhalten und „Muna“ gestalten“.

 

 

6.Der Stadtrat beschließt folgende Stichfrage gemäß Art. 18a Abs. 12 Satz 2 der Gemeindeordnung:

 

„Werden die beim Bürgerentscheid „Bambergs Zukunft: Hauptsmoorwald erhalten und „Muna“ gestalten“ und beim Bürgerentscheid „Für den Hauptsmoorwald“ gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise jeweils mehrheitlich mit Ja beantwortet:

Welche Entscheidung soll dann gelten?

 

             „Bambergs Zukunft:                  „Für den Hauptsmoorwald“

             Hauptsmoorwald erhalten

           und „Muna“ gestalten“

                            (Ratsbegehren)              (Bürgerbegehren)

 

 

7.Für die Durchführung der Bürgerentscheide am 18.11.2018 werden folgende Mittel überplanmäßig bereitgestellt:

 

 

Haushaltsstelle

namentliche Bezeichnung

Mehrung

neuer Ansatz

05200.63230

Kosten des Bürgerentscheides

60.000 €

60.000 €

 

Deckung erfolgt zu Lasten folgender Haushaltsstellen:

 

Haushaltsstelle

namentliche Bezeichnung

Minderung

neuer Ansatz

05200.63210

Kosten des Volksentscheides

50.000 €

0 €

 

 

Mehrung

neuer Ansatz

91000.31000

Entnahme aus der allgemeinen Rücklage

10.000 €

58.848 €

 

Die Zuführungshaushaltsstellen sind entsprechend anzupassen.

 

 

Reduzieren

III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

 

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

X

3.

Kosten in Höhe von 60.000 €  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht: siehe Beschlussvorschlag

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

Von Seiten des Finanzreferats bestehen keine Einwände.

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...