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Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/1933-65

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Beratungsfolge

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I.Sitzungsvortrag:

 

Die Gebühren in der Straßenreinigung, der Abfallentsorgung sowie in der Entwässerung wurden letztmalig im Jahr 2014 für den Zeitraum 2015 bis 2018 kalkuliert, sodass nun die Gebühren für den Zeitraum 2019 bis 2022 neu zu bestimmen sind. Um zum einen eine ausreichende Planungssicherheit für die Bürger, Unternehmen und den Entsorgungs- und Baubetrieb für die kommenden Jahre zu gewährleisten und zum anderen Gebührenschwankungen zu nivellieren, wurde wie in der Vorperiode wieder ein vierjähriger Kalkulationszeitraum gewählt. Die erforderlichen Gebührenanpassungen sowie deren Höhe sind in den anliegenden Gebührenbedarfsberechnungen dargestellt und wurden im Vorgespräch mit den Sprechern der Fraktionen im Bau- und Werksenat am 17.10.2018 ausführlich erläutert.

 

Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

Die Straßenreinigungsgebühren sind aktuell nicht kostendeckend, da im letzten Kalkulationszeitraum eine Überdeckung abzubauen war. Aufgrund gestiegener Kosten, insbesondere für Löhne, sowie der Fortsetzung der Erneuerung des Fuhrparks ist daher eine Gebührenanpassung notwendig.

 

Auch in der Abfallwirtschaft wird in den nächsten Jahren das umfangreiche Modernisierungsprogramm des Fuhrparks fortgesetzt. Daher ist, nachdem die Gebühren nun acht Jahre konstant gehalten werden konnten, eine moderate Gebührenanpassung notwendig. Die Gebühren liegen im Schnitt aber immer noch unter den Gebühren der Jahre 2004-2010.

 

In der Entwässerung machen hohe Investitionen in das Kanalnetz aufgrund der laufenden und anstehenden Baumaßnahmen (v.a. Konversion) eine Anpassung der Brauchwassergebühr notwendig. In der Niederschlagswassergebühr musste im letzten Kalkulationszeitraum eine hohe Überdeckung abgebaut werden. Daher ist die Gebühr deutlich nicht kostendeckend. Da die Überdeckung nun abgebaut ist, muss die Gebühr wieder auf ein kostendeckendes Niveau angepaßt werden.

 

In Summe über alle Gebühren steigt die Gebührenhöhe für die Bürger moderat. Abhängig von der individuellen Wohnsituation ändern sich die gesamten Aufwendungen für die Straßenreinigung, die Müllabfuhr und die Entwässerung im Schnitt in den nächsten vier Jahren um 2,9 % bis 3,4 % pro Jahr. Für einen Mustereinwohner ergibt sich damit in Abhängigkeit von der jeweiligen Wohnsituation eine Gebührenanpassung von insgesamt ca. 1,63 € bis 2,17 € pro Kopf und Monat.

 

 

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II. Beschlussvorschlag

II.Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Werksenat empfiehlt der Vollsitzung folgende Beschlussfassung:

 

  1. Vom Sitzungsvortrag der Verwaltung wird Kenntnis genommen.
  2. Der als Anlage 1 beigefügten Gebührenkalkulation der Straßenreinigungsgebühren wird zugestimmt.
  3. Die als Anlage 2 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Bamberg wird erlassen.
  4. Der als Anlage 3 beigefügten Gebührenkalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren wird zugestimmt.
  5. Die als Anlage 4 beigefügte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallbeseitigung der Stadt Bamberg wird erlassen.
  6. Der als Anlage 5 beigefügten Gebührenkalkulation der Entwässerungs- und Fäkalabfallgebühren wird zugestimmt.
  7. Die als Anlage 6 beigefügte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bamberg wird erlassen.
  8. Die als Anlage 7 beigefügt Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Fäkalabfallbeseitigung der Stadt Bamberg wird erlassen.

 

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III. Finanzielle Auswirkungen:

 

Der unter II. empfohlene Beschlussantrag verursacht

 

x

1.

keine Kosten

 

2.

Kosten in Höhe von  für die Deckung im laufenden Haushaltsjahr bzw. im geltenden Finanzplan  gegeben ist

 

3.

Kosten in Höhe von  für die keine Deckung im Haushalt gegeben ist. Im Rahmen der vom Antrag stellenden Amt/Referat zu bewirtschaftenden Mittel wird folgender Deckungsvorschlag gemacht:

 

4.

Kosten in künftigen Haushaltsjahren:  Personalkosten:  Sachkosten:

 

Falls Alternative 3. und/oder 4. vorliegt:

 

In das Finanzreferat zur Stellungnahme.

 

Stellungnahme des Finanzreferates:

 

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